Bundesland haftet für Urheberrechtsverletzung durch Lehrer

Bundesland haftet für Urheberrechtsverletzung durch Lehrer
31.01.2017148 Mal gelesen
Verletzt ein Lehrer mit Werbemaßnahmen f ür das Angebot einer Schule auf deren Internetseiten Urheberrechte Dritter, haftet das jeweilige Land, bei dem er angestellt ist.

Verletzt ein Lehrer mit Werbemaßnahmen f ür das Angebot einer Schule auf deren Internetseiten Urheberrechte Dritter, haftet das jeweilige Land, bei dem er angestellt ist.

Dies hat das OLG Celle durch Beschluss vom 09.11.2015, 13 U 95/15 entschieden.

Folgendes war passiert:

Ein Gymnasium hatte auf seinen Internetseiten vom Kläger gefertigte Fotos ohne dessen Genehmigung verwendet.

Der Schadensersatzklage des Klägers hat das Landgericht stattgegeben.

Das OLG Celle hat die Berufung des Landes zurückgewiesen.

Die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Urheberrechte des Klägers durch den Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft sei unstrittig.

Zutreffend habe das Landgericht die Passivlegitimation des Landes bejaht. Die Haftung des Staates oder Körperschaft für Verletzungen der Amtspflicht der Beamten erfasse auch den urheberrechtlichen Schadenersatzanspruch. Schulleiter und Lehrkräfte seien jedenfalls im haftungsrechtlichen Sinne Beamte des beklagten Landes. Dessen Handlung, nämlich die Einbindung des vom Kläger erstellten Fotos in die Internetseiten, des Gymnasiums zum Zwecke der Werbung, stelle eine hoheitliche Tätigkeit dar. Es habe sich zwar nicht um eine Lehrtätigkeit gehandelt, gleichwohl sei der erforderliche enge Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit gegeben. Werbung für ein Leistungsangebot des Gymnasiums stelle einen Teil des Schulbetriebes dar.

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