Ausnahme vom Fahrverbot : Keine Chance für Besserverdiener ?

Taiwanisches Recht
29.03.20063844 Mal gelesen

Von der Verhängung eines Fahrverbots muss im Prinzip abgesehen werden, wenn mit der Erhöhung der Geldbuße ausreichend auf den Verkehrssünder eingewirkt werden kann. Doch unter welchen Umständen kommt dieser Grundsatz zur Anwendung ? Welche Anforderungen an die Ausnahme des Absehens vom Regelfahrverbot zu stellen sind ist Gegenstand einer umfangreichen Judikatur, deren Darstellung den hiesigen Rahmen sprengen würde. Der Verfasser versucht daher nachfolgend in aller Kürze die rechtlichen Grundlagen darzustellen und die Kriterien der Rechtsprechung anhand eines aktuellen Beispiels aufzuzeigen.                   

Für grobe oder beharrliche Verkehrsverstöße kann in der Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot für die Dauer von ein bis drei Monaten festgesetzt werden. Bei bestimmten Verkehrsverstößen ist nach dem Bußgeldkatalog eine neben der Geldbuße regelmäßig zu verhängende Fahrverbotsfrist vorgesehen. Die Regelfälle des Bußgeldkataloges (sog. Katalogtaten) sind Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 Km/h außerorts, sowie Geschwindigkeitsüberschreitungen mit LKW um mehr als 20 km/h. Auch eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h binnen eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes führt regelmäßig zum Fahrverbot. Außerdem ist ein Regelfall des Fahrverbots gegeben, wenn der Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h um weniger als 2/10 des halben Tachowertes unterschritten worden ist (ab 1.5.2006 bereits bei weniger als 3/10). Weitere Fälle in denen ein Fahrverbot nach dem Bußgeldkatalog indiziert ist, sind der qualifizierte Rotlichtverstoß und das Überholen oder das Wechseln des Fahrstreifens mit Gefährdung bzw. Sachbeschädigung.

Nach § 25 Abs. 1 S.2 StVG ist auch bei einem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen.

 

Bei Katalogtaten kann im Einzelfall von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände bereits auf der Tatbestandsseite das Vorliegen der Merkmale "grober Verstoß" oder "Beharrlichkeit" zweifelhaft ist oder wenn auf der Rechtsfolgenseite das Fahrverbot für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellt.

Im letzteren Fall kommt das ausnahmsweise Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgelds in Betracht (§ 4 Abs. 4 BKatV).

 

Nicht zuletzt aufgrund des Ersttäterprivilegs des § 25 Abs. 2a StVG, das dem unvorbelasteten Kraftfahrer einen Vollstreckungsaufschub von bis zu 4 Monaten seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung gewährt, wird von den Gerichten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbotes ein strenger Maßstab angelegt. Der Betroffene muss schon erhebliche wirtschaftliche oder persönliche Nachteile glaubhaft darlegen können, damit das Gericht die Verschärfung der Geldbuße als ausreichend für das Absehen vom Fahrverbot erachtet. Auch von wirtschaftlich Schwächeren erwartet die Rechtsprechung teilweise gravierende Nachteile in Kauf zu nehmen, bevor sie ein Fahrverbot als unzumutbar würdigt.

Bedeutet dies dann, dass Besserverdienende gar keine Chance haben einem Fahrverbot zu entgehen ? 

 

Als aktuelles Beispiel für die gerichtliche Wertung der unzumutbaren Härte eines Fahrverbots sei die Entscheidung des Amtsgericht Lüdinghausen vom 31.10.2005 (Aktenzeichen: 10 OWi 400 Js 144/05 - 190/05) genannt. Dort hatte das Gericht im Fall eines verheirateten Freiberuflers mit drei Kindern zu entscheiden, der täglich mehrere berufsbedingte Auswärtstermine wahrzunehmen hatte und über ein Nettomonatseinkommen von 4000 bis 5000 Euro verfügte.

Diesem drohte wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h außerorts eine Geldbuße von 100 Euro und die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots.Er war straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelastet. Das Ersttäterprivileg nach § 25 Abs. 2a StVG stand ihm daher zu.

Der Richter hatte keinen Anlass gesehen, wegen der den Betroffenen durch die Fahrverbotsanordnung treffenden Härten von einem Fahrverbot abzusehen. Dieser hatte zwar vorgetragen, dass er aus beruflichen Gründen nicht die Möglichkeit habe, sich längeren Urlaub zu nehmen, doch sah das Gericht noch keine Gefährdung seiner beruflichen oder persönlichen Existenz infolge des Fahrverbots. Aufgrund der guten Einkommensverhältnisse des Betroffenen hielt es das Gericht insbesondere für zumutbar, dass dieser sich für die Vollstreckungsdauer des Fahrverbotes einen Fahrer einstelle, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme eines Darlehens. Das Gericht lässt in seinen Entscheidungsgründen auch erkennen, dass es ein Absehen von der Fahrverbotsanordnung nicht für notwendig hält, wenn der Betroffene durch Umorganisation innerhalb seines Betriebes andere Mitarbeiter für Fahrzwecke einsetzen bzw. freistellen kann.

 

Das Gericht legte bei seiner Entscheidung die Grundsätze der OLG-Rechtsprechung an.

Es hätte jedoch mindestens ebenso gut vertretbar auch anders entscheiden können. Es hätte von der Möglichkeit Gebrauch machen können, gegen eine drastische Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen. Die Geldbuße hätte bis zum Höchstsatz des § 17 OWiG auf bis zu 500 Euro erhöht werden können. Zumindest für den Durchschnittsverdiener mit normalen Unterhaltsverpflichtungen dürfte dieser Höchstsatz zur abschreckenden Einwirkung auf den Betroffenen im Hinblick auf die erneute Begehung von vergleichbaren Verstößen ausreichend sein.