Autokorso ist kein verkehrsrechtsfreier Raum

Autokorso ist kein verkehrsrechtsfreier Raum
13.06.20101040 Mal gelesen
Er gehört längst zum deutschen Alltag und ist seit Beginn der WM in Südafrika wieder häufig anzutreffen: der Autokorso der Fans nach einem Sieg der eigenen Fußballmannschaft. Dabei ist der spontane Jubel auf Rädern in der Straßenverkehrsordnung gar nicht vorgesehen. Damit Bußgelder, Punkte und Fahrverbote nicht die Feierlaune verderben, sind einige Regeln einzuhalten.

Streng nach Vorschrift müsste ein Autokorso als Veranstaltung vorher angemeldet werden. Dann gäbe es einen offiziellen Veranstalter und dieser müsste für Ordnung sorgen. Die Praxis sieht jedoch anders aus: spontan und unorganisiert. Wer sich dem Korso anschließt, übernimmt deshalb für sein Verhalten selbst die ungeteilte Verantwortung. Bereits das unnütze Hin- und Herfahren in einer geschlossenen Ortschaft ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 20,- € geahndet werden könnte. Zum Glück für die Fußballfreunde gibt das Opportunitätsprinzip der Polizei bei Ordnungswidrigkeiten einen weiten Ermessensspielraum bis hin zum Absehen von einer Verfolgung. Allzu arge Befürchtungen muss daher keine Teilnehmer eines Autokorso haben. Meist greifen die Beamten schon deshalb nicht ein, weil die Folgen eines Einschreitens schwerwiegender sein können als die Störung durch das Umherfahren. Trotzdem ist Vorsicht ratsam, denn auch im Autokorso sind die Verkehrsregeln nicht außer Kraft gesetzt. Wer Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt, ist schnell 50 Euro los und hat drei Punkte mehr auf dem Konto. Auch das Überfahren einer roten Ampel kann teuer werden und neben vier Punkten sogar ein Fahrverbot einbringen. Mit Null Toleranz der Polizei sollten Fans bei Alkohol und Drogen rechnen. Gerade nach Alkoholgenuss ist zu warnen: Wer gegen die 0,5-Promille-Grenze verstößt, riskiert mindestens 500 Euro Geldbuße und ein Fahrverbot. Passiert ein schwerer Fahrfehler oder kommt es zu einem Unfall, droht schon ab 0,3 Promille ein handfestes Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt mit hoher Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis. Das beliebte Hupen im Autokorso fällt ebenso unter die bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten wie das Benutzen der Lichthupe oder das Einschalten der Warnblinkanlage. Auch hier verdirbt die Polizei in der Regel nicht die Feierlaune, was lärmempfindliche Anwohner zumeist bedauern. Fahnen und Schals sind dagegen erlaubt, solange sie nicht die Sicht verdecken oder Passanten gefährden. Das ist immer dann der Fall, wenn Fahnen seitlich weit herausragen.Grundsäztlich muss der Fahrer dafür sorgen, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt sind, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung und Besetzung nicht leidet und das Kennzeichen stets gut lesbar ist. Aber auch hier gilt: Bei einem kurzzeitig durch eine zu groß geratene Fahne unlesbaren Kennzeichen werden die Ordnungshüter nicht gleich zur Spassbremse mutieren.   Besonders schwierig sind die Ermessensentscheidungen für die Polizei, wenn es um die Sicherheit geht,. Lehnen sich jubelnde Fans z.B. weit aus dem Fenster, verstoßen sie nicht nur gegen die Anschnallpflicht, sondern sie gefährden sich und andere.  Problematisch ist bei schnellerer Fahrt auch ein zu geringer Sicherheitsabstand. In solchen Fällen solle man nicht allzu leichtfertig auf die Toleranz der Ordnungshüter setzen. Das könnte teuer werden.  Rechtsanwalt Christian Demuth ist überwiegend als Verteidiger im Bereich Verkehrsstraf- und Ordnugnswidrigkeitenverfahren regional und überregional tätig.Weitere Infos: www.cd-recht.de