Strafrecht: Verlockende Beschuldigung (die Zwangsmittel der Ermittlungsbehörden)

Strafrecht und Justizvollzug
19.05.20101421 Mal gelesen
Ermittlungen sind dann optimal verlaufen, wenn der Beschuldigte gegen sich selbst eine Aussage macht. Selbst bei einem späteren Widerruf eines Geständnisses können entsprechende Erklärungen des Beschuldigten / Angeklagten im Rahmen einer Würdigung aller Beweismittel vom Gericht verwertet werden.
Eine einmal abgegebene Erklärung wird der Beschuldigte deshalb nicht mehr ganz los!
 
Wie also ? so zumindest denken die Ermittlungsbehörden ? kann man den Beschuldigten dazu bringen gegen sich selbst auszusagen?
 
Dazu hat die Strafprozessordnung den Ermittlungsbehörden einige "Daumenschrauben" in den "Werkzeugkasten" gelegt, die den Beschuldigten in eine Zwangslage bringen, in welcher er "zur Aussage bereit gemacht wird" ? er wird zermürbt.
 
Hierbei sind insbesondere zu nennen:
 
- vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 StPO) mit folgendem Strafbefehl
- Anordnung des Verfalls rechtswidrig erlangter Sachen (§ 73 StGB)
 
Insbesondere die Untersuchungshaft wird als besonders einschneidend erlebt, weil sie nicht nur sämtliche Freiheiten beschneidet. Der Fall des Wetterjournalisten Jörg Kachelmann steht dabei als ein Fall für viele.
 
Mit den genannten Mitteln wird der Beschuldigte in das Dilemma versetzt, entweder etwas zur Sache zu sagen, damit bspw. der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfällt, oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und weiter dem Druck der Zwangsmittel ausgesetzt zu sein.
 
Gerade bei der Untersuchungshaft wird deren Schockwirkung, die Verunsicherung und Wirkung der Isolierung, werden die aktivierten Existenzängste, ggf. mediale Berichterstattungen (mit gezielt gestreuten Pressemitteilungen) und die Brutalitäten des Knastalltags ausgenutzt, um den Beschuldigten zu zermürben.
In dieser Situation werden falsche Geständnisse von Beschuldigten abgegeben, nur um diesem Terror zu entfliehen.
 
Gern nutzen die Ermittlungsbehörden ? insbesondere bei Delikten mit möglichen Mehrfachtätern ? Beschuldigungen des einen Mittäters gegen die anderen.
Und das funktioniert dann so:
 
Nach groß angelegten Durchsuchungen, Sicherstellung verschiedener Gegenstände, Computer etc., Arretierung sämtlicher Bankkonten wird ein (Haupt-) Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen. Bei Personen der Öffentlichkeit wird dann frühstmöglich eine Pressemeldung lanciert, um die Furcht vor Rufschädigung und Existenzverlust zu schüren. Ansonsten reicht häufig bereits der Haftdruck.
Sollte der anfängliche Haftdruck nicht für eine Gesprächsbereitschaft reichen, dann wird der Leidensdruck durch diverse Maßnahmen erhöht.
Da seit einiger Zeit im Rahmen der Anordnung einer Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, kommt es gelegentlich dazu, dass Listen von Pflichtverteidigern vorgelegt werden, bei denen es sich nur um solche Kollegen handelt, die zu einer schnellen Lösung mit den Ermittlungsbehörden bereit sind. Hier kann es bereits zu ersten Fehlberatungen kommen, wenn ein Verteidiger --- obwohl er keine Kenntnis vom Ermittlungsstand mangels Akteneinsicht hat --- zu einer Einlassung rät. Ein solches Vorgehen stellt einen anwaltlichen Kunstfehler dar!
 
Ist der Leidensdruck einmal hoch genug, dann wird dem Beschuldigten Haftentlassung "bei größtmöglicher Aufklärung" in Aussicht gestellt.
 
Spätestens jetzt ist die Versuchung und Verlockung zu groß, es wird ausgesagt. Das schafft aber bereits neue Tatsachen, die zu weiteren Ermittlungen führen und ggf. neue und weitere belastende Indizien zu Tage fördern. Natürlich wird der Beschuldigte auch zu seinen Komplizen und Hintermännern befragt, will "größtmögliche Aufklärung" leisten und beschuldigt frei weg alle anderen ? teilweise sogar Unbeteiligte -, nur um schnell aus der Haft entlassen zu werden.
 
Diese Aussagen werden dann später den anderen Beschuldigten vorgehalten, nachdem sie nun festgenommen werden. Das wird unter Strafrechtlern als das "Drehtür-Prinzip" bezeichnet.
 
Jeder Beschuldigte sollte sich deshalb bewusst sein, dass er einen versierten Strafverteidiger benötigt, um die anstehenden Zwangsmittel auszuhalten. In Vernehmungen benötigen Sie einen Verteidiger, weil er Ihnen aufzeigen und deutlich machen muss, wie durch die Ermittlungsbehörden suggestive Vernehmung geführt wird.
Gerade im Kapital- und Wirtschaftsstrafrecht und im Bereich der sog. organisierten Kriminalität müssen Sie mit psychologisch geschulten Ermittlern rechnen.
 
Setzen Sie dort Akzente, indem Sie einen ebenfalls (sozial-) psychologisch geschulten Verteidiger auftreten lassen.
 
Und vor allem SCHWEIGEN Sie und bleiben Sie standhaft!!!
 
Die Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
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Sind schwerpunktmäßig im Straf- und Bußgeldrecht tätig. Rechtsanwalt Kirchmann verfügt über umfassende Kenntnisse zur psychologischen Verteidigung in Strafverfahren und ist mit dem Thema der Zeugenvernehmung und ?befragung ständig befasst.