A.C.A.B auf Fußball-Transparent ist strafbare Beleidigung „All cops are bastards“

Strafrecht und Justizvollzug
18.06.2014504 Mal gelesen
Das in die Höhe halten eines Banners in einem Fußballstation mit den Worten A.C.A.B – „all cops are bastards“ – stellt eine Kollektivbeleidigung der Polizei dar. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.05.2014 (Az. 1 (8) Ss 678/13- AK 15/14).

Im Oktober 2010 fand im Karlsruher Wildparkstadion ein Zweitliga-Bundesligaspiel des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum statt. Dabei hielt der Angeklagte mit weitere Personen ein Banner mit der Aufschrift A.C.A.B - als Abkürzung für die Worte "all cops are bastards" - in die Höhe. Dieser Slogan galt den im Stadion anwesenden Polizisten.

Im Jahre 2010 wurde der Angeklagte in den ersten zwei Instanzen von dem Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erhob jedoch Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil vom Landesgericht in Karlsruhe und brachte die Sache so erstmals vor den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Karlsruhe.

Die Karlsruher Richter am Oberlandesgericht urteilten schon damals am 19.07.2012, dass die Richter am Landgericht in Ihrem Urteil nicht genug darlegten, warum keine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB vorläge. Eine revisionsrechtliche Überprüfung könne so nicht stattfinden. Die Richter am OLG hoben das Urteil des Landgerichts auf und verwiesen es an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Beurteilung weiter.

Die Polizei als beleidigungsfähiger Personenkreis

Hierbei regte schon damals das Oberlandesgericht an, dass bei der Beurteilung, ob objektiv eine Beleidigung vorliegt, die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt werden müsse.
Trotzdem weise die Bezeichnung "Bastard" einen beleidigenden Charakter auf. Auch stellen die beim Spiel eingesetzten Polizisten einen grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis dar.
Zudem stehe die Bezeichnung von Polizisten als "Bastarde" im sprachlichen Sinn, in keinem sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem. Auch nicht zur polizeilichen Tätigkeit oder zum Verhalten von Polizeikräften.

Das Landgericht hielt sich an diese Empfehlung und hob mit Urteil vom 25.09.2014 den Freispruch auf und verurteilte den Angeklagten gemäß § 185 StGB wegen Beleidigung.
Gegen dieses Berufungsurteil legte der Angeklagte wiederum Revision zum Oberlandesgericht in Karlsruhe ein. Die Richter am Oberlandesgericht blieben bei ihrer Meinung und haben die Revision verworfen. Das Urteil ist mithin rechtskräftig.

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