Neue Rechtslage im Sexualstrafrecht

Neue Rechtslage im Sexualstrafrecht
02.07.2013574 Mal gelesen
Durch das "Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs" (StORMG) wurden die Rechte der Beschuldigten in Sexualstrafverfahren nochmals verkürzt. Dies betrifft insbesondere die Verjährung und Änderungen im Prozessrecht.

Am 30. Juni 2013 ist das so genannte "Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs" (StORMG) in Kraft getreten. Das Bundesministerium der Justiz vertritt in seiner Pressemitteilung vom 28.06.2013 die Auffassung, durch dieses Gesetz würden die Rechte von Opfern "sexualisierter Gewalt" entscheidend gestärkt. Aus anderer Warte betrachtet:  Wer Beschuldigter in einem Sexualstrafverfahren ist, wird es zukünftig noch schwerer als bisher haben, seine Rechte zu wahren.

Verjährung

In der Regel verjähren Straftaten innerhalb einer gesetzlich festgelegten und von der Schwere des Delikts abhängigen Zeit ab Vollendung des Delikts. So verjährt z. B. ein Diebstahl in der Regel fünf Jahre nach seiner Begehung. Bei den Sexualstraftaten hat man diese klare Struktur bereits vor knapp zwanzig Jahren durchbrochen. Im Jahre 1994 trat § 78b StGB in Kraft; nach dieser Vorschrift ruht die Verjährung bei Sexualstraftaten gegen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Diese Regelung steht im krassen Gegensatz zum Rechtsgedanken der Verjährung. Deren Ziel ist es eigentlich, den Rechtsfrieden zu sichern. Ein Grund, hiervon nur für bestimmte Delikte eine Ausnahme zu machen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Hinzu kommen erhebliche praktische Probleme, die hier nur angedeutet werden sollen: Welchen Wert hat eine Aussage, die sich auf einen Zeitpunkt bezieht, der möglicherweise mehr als zwanzig Jahre zurückliegt? Nun hat man diese Regelung nochmals verschärft.
Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 174c, 176 bis 179 StGB) ruht die Verjährung jetzt sogar bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Laut Pressemitteilung des Justizministeriums soll damit "den Opfern ... Zeit gegeben werden, das Geschehene zu verarbeiten und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Strafanzeige erstatten wollen". Dies bedeutet, dass die Verjährung in Extremfällen erst mit Vollendung des 61. Lebensjahres des betroffenen Kindes eintritt.

Zivilrecht

Auch die zivilrechtliche Verjährung wurde erheblich verlängert. Bisher verjährten Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche Geschädigter drei Jahre nach Vollendung der Tat; nach der neuen Gesetzeslage beträgt die Verjährungsfrist jetzt das Zehnfache, nämlich dreißig Jahre.

Änderungen im Strafprozess

Schließlich sieht das Gesetz auch Änderungen im Strafprozess vor. Auch hier weicht es von einer über hundert Jahre alten Rechtstradition ab und schwächt die Rechte der Beschuldigten erheblich. Ab 1. September 2013 treten neue Vorschriften "zur Verminderung der Belastung im Strafverfahren" in Kraft.

Insbesondere sollen so genannte "Mehrfachvernehmungen" stärker vermieden werden; es sollen frühzeitig richerliche Vernehmungen der Geschädigten stattfinden, die auf Video aufgezeichnet werden und dann in die mündlichen Hauptverhandlung eingeführt werden sollen. So begrüßenswert dies im Einzelfall für Geschädigte sein mag, für die Beschuldigten in solchen Verfahren bedeutet dies eine erhebliche Einschränkung ihrer Beschuldigtenrechte. Wie sich dies in der Praxis auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Schon jetzt kommt es wohl auf kaum einem Gebiet zu so vielen Falschbeschuldigungen wie im Sexualstrafrecht. Ob man dem Rechnung tragen sollte, indem man den Beschuldigten ihre Rechte weiter verkürzt, ist fraglich und wird sicherlich kein Strafverteidiger gutheißen.

Fazit

Wer einer Sexualstraftat beschuldigt wird, wird es fortan noch schwerer als ohnehin schon haben, einer Verurteilung zu entgehen. Jeder Betroffene täte daher gut daran, sehr frühzeitig - am besten sofort mit Bekanntwerden der Vorwürfe - einen versierten Strafverteidiger mit seiner Verteidigung zu beauftragen.