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Sexualstraftaten

Normen

§§ 174 – 184l StGB

BT-Drs. 19/23707 (zu den am 01.07.2021 in Kraft getretenen Änderungen)

Information

1 Allgemein

Die Sexualstraftaten sind im Strafgesetzbuch allgemein in den §§ 174 – 184l StGB geregelt. Dazu gehören auch die Tatbestände der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen sowie der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen.

Das Kinder-Sexualstrafrecht wurde zum 01.07.2021 verschärft. Dabei wurden bestehende Tatbestände geändert sowie neue Tatbestände geschaffen (Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild – siehe unten). Die Zahlen bekanntgewordener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Verbreitung, des Besitzes und der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sind deutlich gestiegen.

2 § 177 StGB: Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

2.1 Grundtatbestand

Gemäß § 177 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vor nehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.

Absatz 1 erfasst sexuelle Handlungen, mit denen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt und damit das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist damit der erkennbare Wille des Opfers. Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. Für diesen ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9097) der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich (verbal) erklärt oder konkludent (zum Beispiel durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung) zum Ausdruck bringt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen das Opfer die sexuelle Handlung ablehnt. Der bloße innere Vorbehalt des Opfers ist jedoch nicht maßgeblich. Auch werden Fälle, bei denen die Motivlage des Opfers ambivalent ist, nicht von der Vorschrift erfasst. Denn es ist dem Opfer zuzumuten, dem entgegenstehenden Willen zum Tatzeitpunkt eindeutig Ausdruck zu verleihen. Soweit bestimmte Umstände vorliegen, in denen dies dem Opfer nicht zuzumuten oder faktisch nicht möglich ist, ist Absatz 2 einschlägig.

Der Täter erfüllt den Tatbestand, wenn er trotz des objektiv erkennbaren entgegenstehenden Willens die sexuelle Handlung an dem Opfer vornimmt bzw. vornehmen lässt und sich damit über die zum Ausdruck gebrachte sexuelle Selbstbestimmung des Opfers hinwegsetzt. Erfasst werden sexuelle Handlungen, die der Täter an dem Opfer vornimmt oder die der Täter von dem Opfer vornehmen lässt. Darunter fallen auch solche sexuelle Handlungen, die das Opfer an sich selbst vornehmen muss. Darüber hinaus werden sexuelle Handlungen erfasst, die das Opfer an einem Dritten vornehmen muss bzw. von einem Dritten an sich erdulden muss. Geschützt ist die Freiheit des Opfers, jederzeit seinen Willen zu ändern, unabhängig von einer zuvor erteilten Zustimmung, von der Beziehung der Beteiligten oder etwaigen Abreden oder Gegenleistungen.

Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn es der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die sexuelle Handlung gegen den objektiv erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers geschieht.

So hat der BGH das sogenannte Stealthing, bei dem eine Personen gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners heimlich ohne Kondom den Geschlechtsverkehr ausführt (sog. »Stealthing«), als Anwendungsfall des § 177 Abs. 1 StGB angesehen (BGH 13.12.2022 – 3 StR 372/22):

»Stimmt eine Person Geschlechtsverkehr ersichtlich nur unter der Voraussetzung zu, dass dabei ein Kondom genutzt werde, stehen ohne Präservativ vorgenommene sexuelle Handlungen ihrem erkennbaren Willen entgegen. (…) Insoweit stellen Geschlechtsverkehr unter Nutzung eines Kondoms einerseits und ohne ein solches andererseits unterschiedliche sexuelle Handlungen dar. Der Gebrauch eines Präservativs betrifft die Art und Weise des Sexualvollzugs und führt zu einer anderen qualitativen Bewertung.«

Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Umstand, dass sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt, spiegelt den Unwert der Missbrauchshandlung angemessen wider. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. Damit sollen auch Fallkonstellationen, bei denen das Unrecht der Tat gering ist, einer schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden können. Dies ist insbesondere denkbar, wenn die für das Vorliegen einer sexuellen Handlung erforderliche Erheblichkeitsgrenze aus § 184h Nummer 1 StGB nur geringfügig überschritten wird (Beispiel: Flüchtiges Streicheln des Intimbereiches).

2.2 Entgegenstehender Wille des Opfers nicht erkennbar

Absatz 2 benennt Umstände, unter denen der Täter sich auch dann strafbar machen kann, wenn ein der sexuellen Handlung entgegenstehender Wille des Opfers nicht erkennbar ist. Es handelt sich dabei um Konstellationen, in denen dem Opfer das Erklären eines entgegenstehenden Willens entweder nicht zumutbar ist, sodass selbst eine geäußerte Zustimmung nicht tragfähig wäre, oder ihm das Erklären eines entgegenstehenden Willens objektiv nicht möglich ist. Hinsichtlich der Vornahme bzw. Duldung der sexuellen Handlung wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen.

  • Nr. 1: Gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Der Täter nutzt eine solche Lage aus, wenn er sie erkennt und sich für die sexuelle Handlung zunutze macht. Das Opfer muss zur Bildung oder Äußerung eines Willens absolut unfähig sein. Auf diese Weise werden sowohl Menschen mit Behinderung als auch Menschen ohne Behinderung gleichermaßen erfasst, ohne dass auf die Begrifflichkeiten der »geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung« zurückgegriffen werden muss. Die Unfähigkeit des Opfers, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, ist aus objektiver Ex-ante-Perspektive zu beurteilen. Dies erfasst auch die Fälle, in denen dem Opfer sogenannte K.O.-Tropfen beigebracht worden sind, unabhängig davon, ob dies der Täter selbst getan hat, oder ob es das Opfer in einer solchen Situation vorfindet und dies ausnutzt. Die bloße Hilfsbedürftigkeit oder die bloße Einschränkung der Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung ist nicht ausreichend.

  • Nr. 2: Gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird der Täter bestraft, wenn er ausnutzt, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung der Person zu der sexuellen Handlung versichert. Mit der Nummer 2 wird im Grundsatz das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Personen geschützt, die zwar einen natürlichen Willen bilden oder äußern können, die aber in dieser Fähigkeit erheblich eingeschränkt sind. Das unterscheidet diese Personen von dem Opfer der in der Nummer 1 erfassten Tathandlung; dort muss das Opfer absolut unfähig sein, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Allerdings muss auch die Einschränkung nach Nummer 2 eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, also ins Gewicht fallen. Diese Erheblichkeit liegt vor, wenn die Einschränkung aus objektiver Sicht offensichtlich auf der Hand liegt und sich dem unbefangenen Beobachter ohne Weiteres aufdrängt. Erfasst werden etwa Menschen mit solchen Behinderungen, die mit einer erheblichen Intelligenzminderung einhergehen, aber auch stark betrunkene Menschen, deren Trunkenheitsgrad die Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung nicht absolut ausschließt. Die erhebliche Einschränkung muss auf den körperlichen oder psychischen Zustand des Opfers zurückgehen. Ein entsprechender körperlicher Zustand liegt vor, wenn ein Gebrechen oder anderes Hemmnis vorliegt, das nicht auf eine psychische Störung zurückzuführen ist. Dass kann etwa eine partielle Lähmung sein. Psychisch bedeutet dasselbe wie das Merkmal »seelisch« in § 20 StGB. Das Wort »psychisch« stellt klar, dass die Vorschrift nur Zustände meint, die mit medizinisch-psychologischen Kriterien zu fassen sind. Der Täter muss den Umstand ausnutzen, dass das Opfer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist. Zum Begriff des Ausnutzens wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen. Der Bedeutung des Persönlichkeitsrechts trägt die Vorschrift Rechnung durch die Einschränkung »es sei denn …«. Danach macht sich nicht strafbar, wer sich der Zustimmung der Person zur sexuellen Handlung versichert hat. Die Zustimmung muss Ausdruck eines natürlichen Willens der geschützten Person sein. Der natürliche Wille kann verbal oder konkludent (zum Beispiel durch sexualisierte Berührungen, die die geschützte Person freiwillig an der handelnden Person vornimmt) erklärt werden. Er muss aus objektiver Sicht eindeutig sein. Ambivalente Erklärungen der geschützten Person sind nicht ausreichend. Die erforderliche Zustimmung fehlt auch dann, wenn sie zunächst erteilt wird, dann aber während der sexuellen Handlung von der geschützten Person ausdrücklich oder konkludent zurückgenommen wird. In diesem Fall macht sich strafbar, wer die Rücknahme der Zustimmung ignoriert. Auf die Willensbekundung einer anderen Person (zum Beispiel Betreuer, Angehörige) kommt es nicht an.

  • Nr. 3: Gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er für die Tatbegehung ein Überraschungsmoment ausnutzt. Die sexuelle Handlung des Täters muss das Opfer unvorbereitet treffen, d.h. das Opfer erwartet in der konkreten Situation keinen sexuellen Angriff, und der Täter nutzt diesen Umstand aus (zum Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens siehe oben Nummer 1). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn fremde Täter in der Öffentlichkeit plötzlich an das Geschlechtsteil des Opfers fassen, soweit hierin eine sexuelle Handlung zu sehen ist. Die überraschende sexuelle Handlung kann aber auch im nicht-öffentlichen Raum und zwischen Personen, die sich kennen, erfolgen. Das Überraschungsmoment wird von dem Täter auch ausgenutzt, wenn das Opfer im letzten Moment zwar noch des sexuellen Übergriffs gewahr wird und noch einen entgegenstehenden Willen bilden, diesen aber nicht mehr dergestalt äußern kann, dass Absatz 1 einschlägig wäre bzw. den kurzfristig gebildeten entgegenstehenden Willen in der Überrumpelungssituation nicht mehr durchsetzen kann.

    Der BGH hat zu der Ausnutzung des Überraschungsmoments folgende Ausführungen gemacht (BGH 13.02.2019 -2 StR 301/18):

    »Ein Täter nutzt ein Überraschungsmoment im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus, wenn er die äußeren Umstände erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht. Ferner muss er dieses Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er zumindest für möglich hält, dass das Opfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert.«

  • Nr. 4: Gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB macht sich strafbar, wer eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Die Vorschrift greift den Begriff des »empfindlichen Übels« aus der Nötigung auf. Unter Übel ist jede – über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende – Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen zu verstehen, was dann als empfindlich zu betrachten ist, wenn der drohende Verlust oder der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Dieses empfindliche Übel muss dem Opfer objektiv drohen, wobei der Täter damit aber nicht ausdrücklich drohen muss. Damit werden insbesondere die »Klima-der-Gewalt«-Fälle erfasst. Zum Begriff des Ausnutzens wird auf Nummer 1 verwiesen.

  • Nr. 5: Gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB macht sich strafbar, wer die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Im Unterschied zu den übrigen Nummern muss der Täter das Opfer nötigen, also einen entgegenstehenden Willen des Opfers durch Zwang brechen, indem er dem Opfer ein empfindliches Übel in Aussicht stellt. Die Voraussetzungen zu den Tatbestandsmerkmalen des Nötigens mit einem empfindlichen Übel entsprechen den Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung.

2.3 Qualifikation: Anwendung von Gewalt (§ 177 Abs. 5 Nr. 1)

Der BGH hat mit der Entscheidung (BGH 10.10.2018 – 4 StR 311/18) die umstrittene Frage gelöst, wie der Tatbestand der Gewaltqualifikation nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB auszulegen ist, insbesondere die Frage, ob zwischen der Gewaltanwendung und der sexuellen Handlung nach § 177 Abs. 1 StGB ein Finalzusammenhang bestehen muss. Der BGH hat dies verneint:

»Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB setzt keinen Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung voraus. Tatbestandsmäßig sind Gewaltanwendungen ab Versuchsbeginn der Tat nach § 177 Abs. 1 und 2 StGB bis zu deren Beendigung.«

3 § 178 StGB: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Die Überschrift sowie der Normtext der Qualifizierung wurden um den Begriff des sexuellen Übergriffs ergänzt. Es handelt sich dabei um redaktionelle Folgeänderungen.

4 § 184j StGB: Straftaten aus Gruppen

Gemäß § 184j StGB macht sich strafbar, wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i StGB begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Bei der Tatbegehung aus Gruppen handelt es sich um ein neues und gewichtiges Phänomen, das von Strafschärfungen in anderen Normen in Fällen »gemeinschaftlichen Handelns« nicht vollständig erfasst wird. Der Straftatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Sexualstraftaten, die aus einer Gruppe heraus begangen werden, für das Opfer ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bergen. Dies ist zum einen darin begründet, dass sich das Opfer nicht nur einem Täter ausgesetzt sieht, sondern einer Vielzahl von Personen, sodass die Verteidigungs- oder Fluchtchancen für das Opfer stark eingeschränkt werden.

Zum anderen sind solche Gruppen durch eine motivierend wirkende Dynamik gekennzeichnet, die durch die gegenseitige Bestärkung der Gruppenmitglieder gespeist wird und die dazu führt, dass der Einzelne anderenfalls bestehende Hemmungen überwindet bzw. gar nicht erst zulässt. Vor diesem Hintergrund sind bloße Ansammlungen von Menschen tatbestandlich nicht erfasst (zum Beispiel macht sich nach der Gesetzesbegründung [BT-Drs. 18/9097] nicht strafbar, wer in der überfüllten U-Bahn mitfährt, in der eine andere Person sexuelle Handlungen an einem Opfer vornimmt und hierbei den Umstand nutzt, dass die U-Bahn überfüllt ist).

Eine Personengruppe ist eine Mehrheit von mindestens drei Personen, die eine andere Person bedrängt. Das Opfer wird bedrängt, wenn es von der Gruppe mit Nachdruck an der Ausübung seiner Bewegungsfreiheit oder seiner sonstigen freien Willensbetätigung gehindert wird. Dabei muss die Gruppe mit einer gewissen Hartnäckigkeit auf das Opfer einwirken. So genügt es nicht, dem Opfer lediglich kurzfristig den Weg zu versperren oder dieses im Zuge einer lautstarken Präsenz der Gruppe (lautes Grölen etc.) kurzfristig einzuschüchtern.

Der Täter muss eine Straftat dadurch fördern, dass er sich an der Personengruppe beteiligt und mindestens billigend in Kauf nimmt, dass aus der Gruppe heraus Straftaten begangen werden. Die Beteiligung ist nicht im Sinne der §§ 25 bis 27 StGB zu verstehen, sondern im umgangssprachlichen Sinn. Es wird kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken verlangt. Die Straftat nach den §§ 177 oder 184i StGB muss tatsächlich begangen sein, um eine Strafbarkeit des Täters zu begründen (objektive Bedingung der Strafbarkeit). Auf subjektiver Ebene muss es der Täter mindestens billigend in Kauf nehmen, dass er zusammen mit der Gruppe eine andere Person bedrängt. Darüber hinaus muss der Täter im Hinblick auf das Bedrängen zum Ermöglichen oder Erleichtern einer Straftat mit Vorsatz handeln. Dieser muss umfassen, dass er durch sein Zutun die Begehung einer Straftat ermöglicht oder erleichtert. Typischerweise werden mit diesem modus operandi neben den Sexualdelikten auch Vermögens- oder Körperverletzungsdelikte begangen. Dabei kommt es auf subjektiver Ebene aber nur darauf an, dass irgendeine Straftat gemeint ist.

Als objektive Bedingung der Strafbarkeit muss von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i StGB tatsächlich begangen worden sein. Diese Tat muss also nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Der Straftatbestand kommt nur zur Anwendung, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Täter als Mittäter oder Gehilfe gleichzeitig den Tatbestand des § 177 Absatz 1 StGB erfüllt.

5 Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Mit dem zum 01.07.2021 neu eingefügten § 184l StGB wird das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von körperlichen Nachbildungen eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt sind, unter Strafe gestellt. Denn diese Nachbildungen, in der Regel Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, können die sexuelle Ausbeutung von Kindern mittelbar fördern.

Absatz 1:

Absatz 1 beschreibt in Satz 1 das Tatobjekt als körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist.

Notwendig ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23707) eine Verkörperung, eine bildliche Darstellung genügt nicht. Die Verkörperung muss ein ganzes Kind oder ein Körperteil eines Kindes betreffen. Ausreichend ist zum Beispiel die Nachbildung des Torsos eines Kindes. Diese Nachbildung muss nach ihrer Beschaffenheit, also objektiv, zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt sein. Das kann sich insbesondere aus der spezifischen Darstellung der Geschlechtsorgane und dem Vorhandensein von Körperöffnungen ergeben. Unerheblich ist, ob es sich um eine wirklichkeitsnahe körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes handelt. Eine pornographische Darstellung der Nachbildung, wie sie § 184b StGB für kinderpornographische Inhalte voraussetzt, ist nicht erforderlich. Die Nachbildung muss daher insbesondere keine »unnatürlich geschlechtsbetonte« Körperhaltung oder eine »aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes« aufweisen.

Die Tathandlung des »Herstellens« entspricht dem in § 184 Absatz 1 Nummer 8 StGB verwendeten Begriff und umfasst auch die Serienproduktion im Sinne einer Anfertigung weiterer Nachbildungen nach dem Muster einer bereits hergestellten Nachbildung. Die Tathandlungen des »Anbietens« und »Bewerbens« entsprechen den Tathandlungen in § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StGB-E. Die Tathandlung des »Handeltreibens« umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn sich diese nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt.

Dem gleichgestellt ist die Tathandlung des Verbringens einer solchen Nachbildung in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie zum Zwecke des Handeltreibens erfolgt. Den Tatbestand erfüllt daher auch der im Ausland ansässige Absender.

Die Tathandlung des »Veräußerns« ist die uneigennützige Weitergabe an eine andere Person, beispielsweise ein Verkauf zum Selbstkostenpreis der Herstellung.

Die Tathandlung des »Abgebens« meint die unentgeltliche Übergabe einer solchen Nachbildung an eine andere Person, beispielsweise im Wege der Schenkung.

Die Tathandlung des »sonstigen Inverkehrbringens« umfasst alle übrigen Handlungen, durch die eine solche Nachbildung einer anderen Person zugänglich gemacht oder verschafft wird.

Absatz 2:

Die Tatbestandsmerkmale »erwerben« und »besitzen« sind als das Herbeiführen oder Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses zu verstehen. Die Tathandlung des Verbringens in oder durch den räumlichen Geltungsbereich entspricht der Ein- und Durchfuhr. Vom Begriff »Erwerb« werden alle Erwerbs- und Gebrauchsüberlassungsgeschäfte (Kauf, Tausch, Miete, Leihe u. a.), die zur Begründung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses dienen, umfasst. Vom Begriff »Besitz« werden die Fälle des unmittelbaren Besitzes, des mittelbaren Besitzes und der Besitzdienerschaft im zivilrechtlichen Sinne umfasst.

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