Altersgrenzen und Strafbarkeit des sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Altersgrenzen und Strafbarkeit des sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
10.05.20131875 Mal gelesen
Informationen zu den gesetzlich festgelegten Altersgrenzen (sog. Schutzalter) des legalen Beischlafs und was tun bei einer Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Schutzalter (sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen)?

Ein einheitliches Schutzalter ab wann sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen erlaubt sind existiert in Deutschland nicht. Vielmehr gelten je nach den Umständen unterschiedliche Altersgrenzen;

 

Nicht selten reagieren Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs regelrecht schockiert ob des Tatvorwurfs. Denn nicht immer steht hinter dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen der pädophile Onkel oder Pfarrer (wie es so oft in den Medien propagiert wird), sondern vielmehr ganz normale Geschlechtspartner die sich entweder gar nicht bewusst waren, dass es sich bei dem Sexualpartner um ein Kind oder Jugendlichen im juristischen Sinne handelt oder schlicht weg nicht wissen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen verschiedenen, gesetzlich sehr unterschiedlich und kompliziert geregelten Altersgrenzen strafbar ist.

 

So kommt es auch nicht selten vor, dass man als über 21-Jähriger mit einer oder einem unter 16-Jährigen kopuliert und sich ob der äußeren Erscheinung oder vielleicht auch weil ein anderes Alter genannt wird, gar nicht bewusst ist, dass dies ggf. strafbar ist (dazu unten mehr).

 

Dieser Artikel soll daher über die gesetzlich festgelegten Altersgrenzen des legalen Beischlafs zwischen verschiedenen Altersgruppen sowie über Folgen und Konsequenzen beim Verstoß hiergegen informieren. Wichtig hierbei ist, dass dieser Artikel ausschließlich die Strafbarkeit trotz einvernehmlicher sexueller Handlungen behandelt! Sobald sexuelle Handlungen im widerstandsunfähigen Zustand oder unter Drohung oder Gewalt vorgenommen werden, unterliegen sie grds. anderen Regelungen (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, etc....)

Das heißt im Klartext, die hier aufgeführten Fälle sind trotz der Tatsache, dass der Sex einvernehmlich geschieht strafbar!

 

Schutzalter bis 14 Jahre (0-einschl 13)

Sex mit Kindern, also Personen, die unter 14 Jahre alt sind, sind als sog. sexueller Missbrauch von Kindern strafbar und soweit der Geschlechtsakt vollzogen wird oder sonst ein Akt vorgenommen wird der mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist, ist dieser sogar als schwerer sexueller Missbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Haft bestraft!

Das bedeutet  dass jeder über 14 Jährige der mit einem unter 14-Jahre alten Kind (13 und jünger) Sex hat sich strafbar macht, soweit er um das Alter des Kindes weiß. Strafbar ist auch, wem das Alter unbekannt, aber auch gleichgültig war, vorausgesetzt dass der Täter die Möglichkeit, das Kind sei unter 14 Jahre alt, nicht ausschließt. Er muss deshalb an diese Möglichkeit gedacht haben; hat er sich über das Alter des Kindes überhaupt keine Gedanken gemacht, so liegt auch kein bedingter Vorsatz vor. Allein aus dem Umstand, dass er das Opfer längere Zeit kennt, kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden; es müssen vielmehr auch körperliche Entwicklung und Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Tat ermittelt werden.

Weiß man also nicht dass das Kind unter 14 Jahre alt ist und nimmt dies auch nicht billigend in Kauf, fehlt es an einem entsprechenden Vorsatz und lässt die Strafbarkeit entfallen (Unter Umständen dann aber als sexueller Missbrauch Jugendlicher siehe unten). Gleiches gilt, wenn man sich überhaupt keine Gedanken über das Alter des Kindes gemacht hat.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern gilt als schwere Straftat (wie oben gezeigt erst recht wenn die sexuelle Handlung mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist) und zieht regelmäßig hohe Freiheitsstrafen nach sich, im letzteren Falle bis zu 15 Jahren Haft.

 

Schutzalter bis 16 Jahre (14 - einschl. 15)

Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob die sexuelle Handlung mit dem zwischen 14 und 16 Jahre alten Jugendlichen unter Ausnutzung einer Zwangslage bzw. gegen Entgelt bzw. im Rahmen eines Ausbildungs- Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses stattfindet oder nicht.

Nutzt der Beschuldigte eine Zwangslage (= das Opfer befindet sich in einer ernsten persönlichen oder wirtschaftlichen Bedrängnis) aus, oder zahlt er dem Jugendlichen für die sexuelle Handlungen Geld, macht er sich des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher strafbar.

Wer sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde, wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestraft. Allerdings kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

Auch ohne Ausnutzung einer Zwangslage, Bezahlung von Geld oder Ausbildungs- Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses macht man sich strafbar, wenn man als 21 jähriger (und älter) sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren vornimmt und dabei die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat sowie seitens der Eltern ein Strafantrag gestellt wurde. Die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung meint dabei dass der Jugendliche in der Lage ist, seine Veranlagung und sexuelle Ausrichtung sowie die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung und eine etwa hierdurch drohende Gefährdung zu erkennen. Das bedeutet wiederum, dass man mit 21Jahren und älter keinen Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren haben darf, soweit man eine etwaige vorhandene sexuelle Unreife des Jugendlichen ausnutzt. Praxisbezogen ist dies aber aufgrund der hierzulande gegebenen Aufklärung ein eher theoretischer Tatbestand, zumal es eines vom Täter vorsätzlichen Ausnutzens und eines gesondert von den Eltern des Jugendlichen zu stellenden Strafantrages bedarf, sodass eine Strafverfolgung eher selten ist - letztlich wohl auch deshalb, weil Sexualkontakte Erwachsener mit Jugendlichen gegenwärtig gesellschaftlich weitgehend toleriert werden und Erziehungsberechtigte nur noch selten Strafanträge stellen. Im Jahr 2003 gab es bundesweit nur 73 Verurteilungen.

Daher wird man die "eigentliche", d. h. soziale Schutzaltersgrenze, nach der Jugendliche eigenverantwortlich über ihr Sexualleben bestimmen können (sofern weder Entgelt, Zwangslage oder Abhängigkeitsverhältnis im Spiel sind noch im Einzelfall eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung festgestellt wird), bei 14 Jahren ansetzen müssen.

 

Schutzalter 18 Jahre

Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass Sex mit Jugendlichen ab 16 Jahren generell legal ist (oder wie soeben gezeigt sogar ab 14), gilt auch hier eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs, wenn die sexuellen Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt stattfinden. Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde.

 

Leibliche Kinder / Jugendliche

Sexuelle Handlungen mit einem leiblichen Kind oder einem angenommenen Kind sind unabhängig vom Alter oder einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis strafbar.

  

Strafrechtliche Fragen:

 

Was tun bei einer Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Schutzalter (sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlcihen)?

 

1. Keine Aussage machen

Wie für alle andern Straftaten auch gilt der Grundsatz, dass man keinerlei Aussage vor Polizei und Staatsanwaltschaft macht eh man sich anwaltlich beraten hat lassen.  Dies gilt um so mehr für Delikte des Sexualstrafrechts da hier in den überwiegenden Fällen Aussage gegen Aussage steht und es damit essentiell darauf ankommt was man den Ermittlungsbehörden gegenüber aussagt. Das Hauptproblem polizeilicher Aussagen ist die Tatsache, dass bei polizeilichen Vernehmungen nur sog. Inhaltsprotokolle gefertigt werden, das heißt das was man sagt wird nicht wörtlich aufgezeichnet, sodass es nicht selten vorkommt, dass Aussagen anders aufgenommen werden als sie vielleicht tatsächlich gemeint waren. Auch spielen Nervosität und Aufregung eine erhebliche Rolle, was die Aussagequalität im schlimmsten Fall sogar ins Gegenteil verqueren kann.

 

2. Spezialisierten Anwalt konsultieren

Gerade beim Vorwurf einer Sexualstrfatat sollte man dringend anwaltlichen Rat einholen: Wie oben gezeigt sind Verstöße gegen das schutzalter keine Bagatellen sondern mit unter schwere Straftaten gerade wenn es sich bei den sexuellen Handlungen um den Beischlaf mit unter 14 Jährigen handelt. Nicht selten stehen neben hohen Freiheitsstrafen vor allem berufliche und private Konsequenzen auf dem Spiel von der Eintragung im Führungszeugnis ganz abgesehen.

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung gilt es dann zu klären zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen ist (der Gesetzgeber unterscheidet wie oben gezeigt zwischen sexuellen Handlungen mit und ohne Eindringen in den Körper, mit und ohne Körperkontakt, ob mit oder ohne Ausnutzung etc..) und ob der Beschuldigte von dem wahren Alter des "Opfers" wusste oder hätte wissen können. Diesbezüglich gilt es dann festzustellen, ob die Behörden einen etwaigen Vorsatz bezüglich des Alters nachweisen können und ob möglicherweise Irrtumsfragen im raum stehen, die eine Strafbarkeit entfallen lassen oder einen anderen, milderen Straftatbestand zur Anwendung kommen lassen.

Sollte es im Rahmen des Tatvorwurfs auch schon zu ersten einschneidenden Maßnahmen wie z.B. zum Erlass eines Haftbefehls und der Anordnung der Untersuchungshaft gekommen sein, so gilt es natürlich auch hier das Bestmögliche für den Beschuldigten herauszuholen (Haftbeschwerde, Haftprüfung, Außervollzugsetzung).

Der Rechtsanwalt bekommt darüber hinaus umfassende Einsicht in die Akten der Polizei bzw Staatsanwaltschaft um die genauen Tatvorwürfe und Aussagen juristisch wie aussagepsychologisch prüfen zu können. Nicht selten finden sich ein von der Polizei zunächst überdramatisierter Tatvorwurf und eklatante Widersprüche in einzelnen Zeugenaussagen die im Ergebnis zu einer andern juristischen Bewertung führen.

  

Zusammenfassung:

 

Zusammenfassend bedeutet dies für einvernehmlichen Sex mit Personen unter 18 Jahren:

 

- Sex mit leiblichen Kindern, egal welchen Alters sind immer strafbar.

 

- Sex mit Kindern unter 14 Jahren (also 13 und jünger) ist immer strafbar, soweit man das Alter kannte oder dies billigend in Kauf genommen hat.

 

- Sex mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist nur dann strafbar, wenn man

mit dem Jugendlichen in einem Ausbildungs- Erziehungs- und Betreuungsverhältnis steht,

dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung bezahlt,

eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt,

die sexuelle Unreife des Jugendlichen ausnutzt und Strafantrag von den Eltern gestellt wird,

 

- Sex mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist nur dann strafbar, wenn man

mit dem Jugendlichen in einem Ausbildungs- Erziehungs- und Betreuungsverhältnis steht,

dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung bezahlt,

eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt,

 

Wird man beschuldigt ein Kind oder einen Jugendlichen sexuell missbraucht zu haben, so ist tunlichst anzuraten keine Aussage bei der Polizei zu machen und umgehend einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht zu konsultieren.

 

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.