Nötigung im Verkehr - Rücksichtsloser Überholer begeht keine Nötigung

Strafrecht und Justizvollzug
07.01.20082543 Mal gelesen

Wer wegen rücksichtslosen Überholens von einem hierdurch bedrängten Verkehrsteilnehmer angezeigt wurde, darf nur dann wegen Nötigung verurteilt werden, wenn das Ziel seiner Fahrweise nachweislich die Behinderung des anderen war. Diese Absicht muss dem Angeklagten nachzuweisen sein. Ging es ihm aber möglicherweise "bloß" darum, durch das Überholen schneller voranzukommen, auch wenn dies auf Kosten anderer geschah, fehlt es an der Voraussetzung für eine Strafe wegen Nötigung (§ 240 StGB).

Auf diesen wichtigen Unterschied hingewiesen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (OLG Düsseldorf. v. 9.8.2007, DAR 2007, 713 f.). Die Richter hoben mit diesem Beschluss das Urteil des Landgerichts auf, das die Berufung gegen die Verurteilung eines Autofahrers wegen Nötigung verworfen hatte. Dieser war erstinstanzlich der Nötigung für schuldig befunden worden, weil er ein Motorrad 20 Meter vor einer Fahrbahnverengung unter Ausnutzung der Gegenfahrbahn noch überholt hatte, so dass der Motorradfahrer stark abbremsen musste, um den Autofahrer ohne Unfall noch vor der Fahrbahnverjüngung passieren zu lassen.

In jenem speziellen Fall verkniff sich der Senat freilich nicht den Hinweis darauf, dass zwar keine Nötigung in Betracht komme, aber die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) durchaus nahe lägen. Von einer strafbaren Gefährdung des Straßenverkehrs, die in aller Regel neben der obligatorischen Geldstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat, ist immer bei Begehung einer der sieben Todsünden im Straßenverkehr, zu der auch "falsch überholen" zählt und einem hierdurch ausgelösten Unfall oder "Beinhahe-Unfall" auszugehen (weitere Infos: www.cd-recht.de). Die Einlegung der Revision hat dem Angeklagten hier daher wohl nur Pyrrhussieg beschert.

Dennoch zeigen die Ausführungen des Oberlandesgerichtes zu den Voraussetzungen einer Nötigung im Allgemeinen und durch rücksichtsloses Überholen im Besonderen, dass ein angezeigter Autofahrer das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren keinesfalls einfach hinnehmen sollte. Gerade im Bereich des Verkehrsstrafrechts besteht bei "Ersttätern" nämlich die Tendenz einen Strafbefehl nach "Lage der Akten" zu erlassen. Es lohnt sich, frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten, der Akteneinsicht nehmen und gegenüber der Justiz noch Einfluss auf die Tatbeurteilung oder zumindest das Strafmaß nehmen kann.
Für den Beschuldigten ist es überdies immens wichtig, weder am Ort des Geschehens, noch gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft (auch nicht im "Anhörungsbogen" oder nach einer "Vorladung") Angaben zur Sache zur machen. Man hat ein verfassungsrechtlch gesichertes Schweigerecht. Durch Angabe läuft man immer Gefahr, sich selbst zu belasten, auch wenn sie gut gemeint sind und der Polizeibeamte noch so nett daherkommt.   


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Der Verfasser des obigen Beitrags, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist auf die Verteidigung bei Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeiten spezialisiert. Infos: www.cd-recht.de .