Verjährung von Sexualdelikten, wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Kinderpornographie etc.

Verjährung von Sexualdelikten, wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Kinderpornographie etc.
10.03.20132309 Mal gelesen
Alle Informationen zur Strafverfolgungsverjährung für Täter und Opfer von Sexualdelikten

Nicht selten werden Sexualdelikte, wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch, noch Jahre später zur Anzeige gebracht oder im Wege psychologischer Aufarbeitung erst Jahre später darüber nachgedacht sie zur Anzeige zu bringen.  Dabei stellt sich für Opfer und Täter gleichermaßen die Frage, ob und wann Sexualstraftaten überhaupt noch von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt bzw. von Gerichten abgeurteilt werden können und dürfen.

 

Generell richtet sich die Dauer von Verjährungsfristen nach der Schwere einer Straftat. Das gilt für alle Straftaten, unabhängig davon ob es sich um Sexualstraftaten oder  andere Delikte handelt. Bei den Sexualdelikten reicht die Verjährungs-Spanne dabei von drei bis 30 Jahren. Allerdings gilt für manche Sexualdelikte die Besonderheit, dass die Verjährung erst mit Ablauf des 18. Lebensjahres beginnt.

 

Da die Berechnung der Verjährung aufgrund zahlreicher weiterer Vorschriften und Ausnahmen z.B. aufgrund von Hemmungs- und Unterbrechungswirkungen für den Laien relativ kompliziert ist, sollen im Folgenden die Verjährungsregelungen für jeden Tatbestand einzeln erläutert werden:

   

Verjährung Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)

 

Verjährung Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB)

 

Verjährung Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)

 

Verjährung Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)

 

Bei allen o.g. Delikten des sexuellen Missbrauchs (also sämtliche denkbaren sexuelle Handlungen, die von dem Täter mit Körperkontakt an dem Opfer vorgenommen oder vor dem Opfer vom Täter ohne Körperkontakt vorgenommen werden) gilt grundsätzlich eine

 

Verjährungsfrist von 5 Jahren.

 

Dabei gilt hier, dass die Verjährung frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt.

    

Verjährung (Schwerer) Sexueller Missbrauch von Kindern, §§ 176, 176a StGB

 

Beim sexuellen Missbrauch von Kindern (unter 14 Jahre) ist zu unterscheiden:

 

Handelt es sich beim Missbrauch um sexuelle Handlungen die der Täter an dem Kind (mit Körperkontakt aber ohne Eindringen in den Körper des Kindes) vornimmt oder von dem Kind an sich (bzw. Dritten) vornehmen lässt beträgt die

 

Verjährungsfrist 10 Jahre.

 

Nimmt der Täter lediglich sexuelle Handlungen an sich aber nicht an dem Kind vor (ohne Körperberührung des Kindes), so beträgt die

 

Verjährungsfrist 5 Jahre.

 

Handelt es sich beim sexuellen Missbrauch um einen schweren Fall im Sinne des § 176a StGB, weil

-       der Täter entweder bereits in den letzten 5 Jahren wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist,

-       der über 18 Jahre alte Täter den Beischlaf mit dem Kind vollzieht oder sonst Handlungen vollzieht die mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden sind

-       der Täter das Kind in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Gesundheitsschädigung oder Entwicklung bringt

beträgt die

 

Verjährungsfrist 20 Jahre

 

In allen drei Fällen gilt aber auch hier, dass die Verjährung frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt.

    

Verjährung sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB)

 

Bei sexuellen Handlungen (mit Körperkontakt) die mit Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlos ausgelieferten Lage sowie bei einer Vergewaltigung (Beischlaf oder sonstiges Eindringen in den Körper) beträgt die

 

Verjährungszeit 20 Jahre

 

Dabei gilt hier, dass die Verjährung frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt.

    

Verjährung sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)

 

Bei sexuellen Handlungen (mit Körperkontakt) an Personen die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder körperlich nicht zum Widerstand fähig sind, beträgt die

 

Verjährungsfrist 10 Jahre

  

Dabei gilt hier, dass die Verjährung frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt.

    

Verjährung bei Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)

  

Verjährungsfrist 5 Jahre

 

Achtung: Beginn der Verjährung mit Tatbeendigung (nicht erst mit Volljährigkeit des Opfers!)

    

Verjährung sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

 

Bei sexuellen Handlungen (mit Körperkontakt) an unter 18 Jährigen unter Ausnutzung einer Zwangslage, gegen Entgelt oder eines über 21Jährigen Täters an einem unter 16Jährigen unter Ausnutzung fehlender Einsichtsfähigkeit, beträgt die

 

Verjährungsfrist 5 Jahre

 

Achtung: Beginn der Verjährung mit Tatbeendigung (nicht erst mit Volljährigkeit des Opfers!)

     

Verjährung Exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB)

 

 Verjährung Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)

 

Verbreitung pornografischer Schirften (§ 184 StGB

  

Verjährungsfrist 3 Jahre

 

Beginn der Verjährung mit Tatbeendigung

   

Verjährung bei Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer oder jugendpornografischer Schriften (§ 184b und 184c StGB)

 

Verjährungsfrist 5 Jahre

(bei gewerbsmäßigem Handeln mit Kinderpornos 10 Jahre)

(bei der bloßen Unternehmung der Besitzverschaffung von Jugendpornos 3 Jahre)

  

Beginn der Verjährung jeweils mit Tatbeendigung

   

Wichtige Informationen zur Berechnung der Verjährung und Ausnahmeregeln:

 

Die Verjährung berechnet sich wie oben erwähnt grundsätzlich nach Höhe des Strafmaßes des jeweiligen Deliktes.Die Frist richtet sich also ausschließlich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, und zwar ohne Rücksicht auf Strafschärfungen oder Strafmilderungen.

 

Die Verjährungsfrist ruht unter anderem bei den oben besonders genannten Sexualdelikten solange das Opfer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder sich der Täter im Ausland verborgen hält aber sine Auslieferung beantragt ist.

 

Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen und beginnt damit von neuem, mit der ersten Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.

   

Informationen zum Autor:

Rechtsanwalt Alexander Stephens ist ausschließlich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und vertritt hier sowohl Täter als auch Opfer. Wer einer Sexualstraftat beschuldigt oder Opfer einer Sexualstraftat wird, braucht dringend einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt, der nicht nur durch Fachkunde und Kompetenz, sondern vor allem durch Erfahrung, Feinfühligkeit und Fingerspitzengefühl überzeugt. Dies liegt einerseits daran, dass der Vorwurf eines Sexualdelikts nicht selten auf Seiten mancher Opfer instrumentalisiert, auf Seiten der Täter bagatellisiert und bestritten wird, andererseits vor allem daran, dass der Vorwurf einer Sexualstraftat mit gravierenden rechtlichen aber auch persönlich-familiären Konsequenzen und Schwierigkeiten verbunden ist. Darüber hinaus findet die Verteidigung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund einer hohen Emotionalisierung statt, weshalb die Verteidigung aber auch die Opfervertretung hier besonders darauf achten muss, dass das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ohne Vorurteile und einer Emotionalisierung der Prozessorgane durchgeführt wird. Gleichzeitig sollte auch der verteidigende Rechtsanwalt die Belange des Opfers bei der Entwicklung der konkreten Verteidigungsstrategie im Auge behalten und in geeigneten Fällen als Strafmilderungsgrund zum Einsatz bringen.

 

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.

 

Die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung beträgt drei Jahre und setzt seit einer Gesetzesreform 2002 mit dem Ende des 21. Lebensjahrs ein. Geht der Missbrauch allerdings mit einer Körperverletzung einher, beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Schadenersatz 30 Jahre.