Seit dem 01.08.2007 gilt der neue § 24 c StVG, wonach ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs
- im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt
- oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
- erst ab einem Wert von 0,2 ? Blutalkohol oder 0,1 mg/l Atemluftalkohol angenommen.
- Weiterhin ist zu beachten, dass die Wirkung des Alkohols bereits bei Fahrtantritt vorliegen muss.
- Ob schon ein Verstoß gegen § 24 c StVG vorliegt, wenn erst kurz vor Fahrtantritt Alkohol getrunken wurde, sollten Sie der Prüfung eines Rechtsanwalts überlassen.
Ein Strafverteidiger kann für Sie anhand der Alkoholmenge und der Zeitangaben eine genaue Rückrechnung vornehmen, und gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens /einen Freispruch erreichen!
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Laut Bußgeldkatalog wird bei einer Alkoholkonzentration
- bis 0,5 ? eine Geldbuße in Höhe von 125 EUR erhoben. Zudem gibt es zwei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg.
- Ab einer Alkoholkonzentration von 0,5 ? sind die Folgen noch evidenter. Dann wird ein Bußgeld von 250 EUR erhoben, es kommt zu einer Eintragung von 4 Punkten im Verkehrszentralregister
und bei Fahranfängern in der Probezeit zu einem Aufbauseminar und der Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre, wenn es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung handelt. Die neue Regelung beruht nach Ansicht des Gesetzgebers auf einem hohen Unfallrisiko bei alkoholisierten Fahrern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren. Zudem soll mit der Einführung des Alkoholverbots ein sogenanntes "Herantrinken" an die 0,5 ?-Grenze vermieden werden.
Achtung!
Fahrern in der Probezeit und denen die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dennoch stets von jeglichem Alkoholkonsum vor der Fahrt abzuraten - auch wenn von einem "absoluten" Alkoholverbot wörtlich nicht gesprochen werden kann!
Zusammenfassung :
Fahrer in der Probezeit und bis zum 21. Lebensjahr
Bis 0,5 ?
- 125 EUR 2 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR)
ab 0,5 ?
- 250 EUR 4 Punkte im VZR Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre Aufbauseminar
Fahrer nach der Probezeit und ab dem 21. Lebensjahr
Ab 0,5 ?
- 250 EUR 1 Monat Fahrverbot 4 Punkte im VZR
- 500 EUR 3 Monate Fahrverbot 4 Punkte im VZR
2. Wiederholung
- 750 EUR 3 Monate Fahrverbot 4 Punkte im VZR
Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss
- Entziehung der Fahrerlaubnis Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 7 Punkte im VZR
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.