Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger?

Strafrecht und Justizvollzug
26.09.20071640 Mal gelesen

Seit dem 01.08.2007 gilt der neue § 24 c StVG, wonach ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs

  • im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt
  • oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Die 1. Alternative verbietet eine absolute Zusichnahme alkoholischer Getränke. Auf eine Wirkung kommt es hier gerade nicht an. Ein Verstoß ist nicht durch Messung des Blutalkohols oder der Atemalkoholanalyse möglich, sondern auch durch Zeugenaussagen! Auch bei der 2. Alternative wird nicht auf einen Alkoholgrenzwert abgestellt. Lediglich die Fahrt muss unter Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten worden sein, d.h. der zu sich genommene Alkohol muss zu einer Veränderung der physischen und psychischen Funktionen führen, die zudem eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich erscheinen lässt. Dies ist nach wissenschaftlichen Kenntnissen
  • erst ab einem Wert von 0,2 ? Blutalkohol oder 0,1 mg/l Atemluftalkohol angenommen.
  • Weiterhin ist zu beachten, dass die Wirkung des Alkohols bereits bei Fahrtantritt vorliegen muss.
  • Ob schon ein Verstoß gegen § 24 c StVG vorliegt, wenn erst kurz vor Fahrtantritt Alkohol getrunken wurde, sollten Sie der Prüfung eines Rechtsanwalts überlassen.

Ein Strafverteidiger kann für Sie anhand der Alkoholmenge und der Zeitangaben eine genaue Rückrechnung vornehmen, und gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens /einen Freispruch erreichen!

Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Laut Bußgeldkatalog wird bei einer Alkoholkonzentration

  • bis 0,5 ? eine Geldbuße in Höhe von 125 EUR erhoben. Zudem gibt es zwei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg.
  • Ab einer Alkoholkonzentration von 0,5 ? sind die Folgen noch evidenter. Dann wird ein Bußgeld von 250 EUR erhoben, es kommt zu einer Eintragung von 4 Punkten im Verkehrszentralregister

und bei Fahranfängern in der Probezeit zu einem Aufbauseminar und der Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre, wenn es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung handelt. Die neue Regelung beruht nach Ansicht des Gesetzgebers auf einem hohen Unfallrisiko bei alkoholisierten Fahrern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren. Zudem soll mit der Einführung des Alkoholverbots ein sogenanntes "Herantrinken" an die 0,5 ?-Grenze vermieden werden.

Achtung!
Fahrern in der Probezeit und denen die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dennoch stets von jeglichem Alkoholkonsum vor der Fahrt abzuraten - auch wenn von einem "absoluten" Alkoholverbot wörtlich nicht gesprochen werden kann!


Zusammenfassung :
Fahrer in der Probezeit und bis zum 21. Lebensjahr
Bis 0,5 ?

  • 125 EUR 2 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR)

ab 0,5 ?

  • 250 EUR 4 Punkte im VZR Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre Aufbauseminar

Fahrer nach der Probezeit und ab dem 21. Lebensjahr

Ab 0,5 ?

1. Wiederholung
  • 500 EUR 3 Monate Fahrverbot 4 Punkte im VZR

2. Wiederholung

  • 750 EUR 3 Monate Fahrverbot 4 Punkte im VZR

Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.