In dubio pro reo - Freispruch erster oder zweiter Klasse?

Strafrecht und Justizvollzug
18.10.2012633 Mal gelesen
Das Strafrecht kennt keinen Freispruch erster, zweiter oder dritter Klasse. Es spielt rechtlich keine Rolle, ob wegen erwiesener Unschuld oder mangels Nachweis der Tat freigesprochen wird.

Der Grundsatz In dubio pro reo  - im Zweifel für den Angeklagten - bedeutet, daß im Strafprozess ein  Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn Zweifel an seiner Schuld verbleiben. Der Grundsatz ist in der Strafprozessordnung zwar nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103, Abs.2 GG, Art. 6, Abs. 2 EMRK sowie aus § 261 StP0. Nicht der Angeklagte muß seine Unschuld beweisen, sondern seine Schuld muß ihm nachgewiesen werden.

Maßgebend für die richterliche Überzeugungsbildung ist gem. § 261 StPO die freie richterliche Beweiswürdigung. Dabei ist nicht auf bestimmte Beweisregeln abzustellen. Der Tatrichter darf für seine Überzeugung keinen naturwissenschaftlich sicheren Nachweis verlangen, sondern muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufriedengeben, der letzte Zweifel nicht ausschließt, aber schweigen läßt. Bestehen solche Zweifel, ist der Angeklagte freizusprechen.

Gleichwohl wird ein Freispruch durch die Urteilsbegründung, gerade wenn Landgerichte die erste Instanz sind, oftmals durch bestimmte Formulierungen negativ eingefärbt, sodaß selbst der Freigesprochene stigmatisiert wird.

Im sozialen Leben sind Sie vorverurteilt, wenn gegen Sie Anklage erhoben wird. Hier ist die vielzitierte Unschuldsvermutung nichts wert. Insbesondere die öffentliche Anklage, die der Wahrheitsfindung und der Rechtsstaatlichkeit dienen soll, erweist Ihnen diesbezüglich einen Bärendienst. 

Im schriftlichen Vorverfahren enthält die Strafakte lediglich ein zwischen zwei Aktendeckeln befindliches Konstrukt der Wahrheit, welches i.d.R. einseitig durch die Ermittlungsbehörden geprägt ist. Erst im Prozess werden aus dem Papier, das die Beteiligten abbildet, die wahrhaftigen Personen, von denen sich das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Strafverteidigung ein Bild machen können.

Die internen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), verbieten im übrigen in Nr. 23 die unnötige Bloßstellung des Beschuldigten. Dies dient dazu, nicht bereits durch die Öffentlichkeit des Verfahrens das Ansehen des Angeklagten dermaßen zu ruinieren, daß selbst ein Freispruch daran nichts ändern würde. Denn bekanntlich bleibt bei Anklageerhebung immer etwas hängen.

Insbesondere im Ermittlungsverfahren ist der Beschuldigte besonders angreifbar - die Ermittlungen haben zwingend intern stattzufinden und die Verteidigung erhält nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht und kann auf eine Einstellung des Verfahrens oder Verhinderung einer Anklage hinwirken.

Bei leichteren Straftaten sind die Amtsgerichte zuständig und bei Berufung erfolgt eine vollständige Wiederholung des Verfahrens mit allen Zeugen und Beweismitteln vor dem Landgericht, welches durch neue Erkenntnisse aus der ersten Instanz oftmals für den Angeschuldigten bessere Ergebnisse bringt. 

Insbesondere bei erstinstanzlichen Urteilen der großen Strafkammern und der Schwurgerichte der Landgerichte ist problematisch, daß kein Wortprotokoll, sondern nur ein rein formales Protokoll existiert, und sämtliche Aussagen z.B. von Zeugen oder Sachverständigen lediglich aus dem Urteil ersichtlich sind. Die Frage, ob das Urteil die tatsächlichen Aussagen der Beweisaufnahme zutreffend wiedergibt, kann kaum gestellt werden. Dies kann zu einer kontroversen und weniger gründlichen Beweisaufnahme und der Abfassung eines revisionssicheren Urteils führen, da mangels Tatsacheninstanz keine Tatsachenkontrolle, sondern nur noch eine formaljuristische rechtliche Kontrolle durch die nächste Instanz stattfindet. 

Derjenige, der einer schwereren Straftat am Landgericht beschuldigt wird, hat also nur im erstinstanzlichen Verfahren die Chance, durch Aufklärung des Sachverhalts ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Die Revision prüft das Urteil nur auf rechtliche Belange. 

Das Fehlen einer weiteren Tatsacheninstanz nebst Fehlen eines Wortprotokolls beim Vorwurf schwerer Straftaten ist höchst bedenklich und reformbedürftig. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de