In dubio pro reo
Normen
Gesetzlich nicht geregelt.
Information
Ungeschriebener Rechtsgrundsatz in Strafsachen, wonach der Angeklagte freizusprechen ist, wenn der Richter von seiner Schuld nicht vollständig überzeugt ist.
Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung - und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt - nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGH 17.09.2015 - 3 StR 11/15).
Siehe auch