Unentdeckte Unfallflucht – Vorsicht bei Angaben gegenüber Haftpflichtversicherung

Strafrecht und Justizvollzug
13.05.20121198 Mal gelesen
Ein kleiner Rempler genügt, man fährt weiter statt zu warten und schon ist das Delikt der Unfallflucht (§142 StGB) erfüllt. Im Ermittlungsverfahren steht die Staatsanwaltschaft nach einer Kennzeichenanzeige aber zunächst mal vor dem Problem, die Person finden zu müssen, die den Schaden an dem anderen Fahrzeug verursacht hat.

Oft hat ein Mitbürger den Unfall und das Fehlverhalten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beobachtet und zumindest das Kennzeichen des Verursachers an die Polizei weitergegeben. So wird durch den Zeugen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt an dessen Ende eine Verurteilung  zu einer empfindlichen Geldstrafe und der Verlust des Führerscheins für mehrere Monate stehen können. Im Berliner Bundeszentralregister wird die Verurteilung eingetragen. Man ist kriminell vorbestraft.

Natürlich kann nicht einfach der Fahrzeughalter für die Straftat verantwortlich gemacht werden. Doch ist der Halter zumeist die Person, die sofort im Focus der Ermittlungen steht.

Macht der Halter aber keine Angaben oder kann nicht erklären, wer das auf ihn zugelassene Kfz zur Tatzeit bewegt hat, bleiben den Ermittlungsbehörden nicht viele Möglichkeiten, die Tat noch aufzuklären und die Grundlage für eine Anklage oder einen Strafbefehl zu schaffen.

Nicht selten wird sich dann die Staatsanwaltschaft im Zuge ihrer Ermittlungen an die  Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursacherfahrzeugs wenden und eine Kopie der Schadensakte anfordern, die dort zu dem fraglichen Unfallereignis angelegt ist.

Macht der Fahrzeughalter nämlich eine Schadenmeldung gegenüber seiner  Haftpflichtversicherung, wird er von dieser gefragt, wer das Fahrzeug beim Unfall gefahren hat. Eine Verweigerung der Beantwortung dieser Fragen könnte von der Versicherung als vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten gewertet werden, mit der Folge, dass diese einen an den Geschädigten gezahlten Schadensersatz bis zu einem Maximalbetrag von 5.000 € vom Versicherten zurückfordern könnte.

Der Kfz-Halter, der den Fahrer seines Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt nicht der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen möchte, steckt daher in einem gewissen Dilemma, sofern er andererseits von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung für geleisteten Schadensersatz nicht in Regress genommen werden möchte

Tipp:

Als Lösung bietet es sich an, die Frage der Versicherung nach dem verantwortlichen Fahrzeugführer bis auf Weiteres nur unter Nennung folgender Eckdaten zu beantworten: 

  • Fahrer war zur Nutzung des Kfz berechtigt
  • Fahrer war im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
  • Weitere Angaben werden nach Abschluss des laufenden Strafverfahrens umgehend nachgereicht

Viele Versicherungen akzeptieren diese einstweilige Information, auch wenn sie streng gesehen einen Verstoß gegen die Pflicht des Versicherten zu vollständigen Angaben (die sog. Aufklärungsobliegenheit) darstellt.  Die Versicherung kann mit diesen Angaben erst einmal arbeiten, so dass sie die knappe Antwort häufig toleriert, ohne dem Versicherungsnehmer den Strick des vertraglichen Obliegenheitsverstoßes daraus zu drehen.

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Anmerkung des Verfassers, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth: Der Beitrag ist aus Sicht des Strafverteidigers geschrieben. Diese ist aufgabengemäß streng parteiisch, nur auf das Interesse des Mandanten gerichtet, eine Bestrafung möglichst zu vermeiden. Weitere Informationen unter http://www.cd-recht.de