Wenn aus Unschuld Teilschuld wird

Strafrecht und Justizvollzug
02.07.20072534 Mal gelesen

Auch das anwaltliche Auge streift bisweilen die Verbraucherseiten der "Käseblätter". Und so stößt man auf altbekannte Wahrheiten, die offenbar aufgrund ihrer geringen Bekanntheit für die Öffentlichkeit von Interesse sind.
So titelt die "Berliner Woche" vom 27. Juni 2007 auf Seite 9 "Unfallhergang nicht klärbar" und erläutert: "Lässt sich ein Unfallhergang nicht abschließend aufklären, so müssen sich alle Unfallbeteiligten den entstandenen Gesamtschaden teilen." Verwiesen wird auf das UKG, Urteil vom 6. 3. 2003 - 12 U 229/01. Es handelt sich somit auch vom Datum her nicht um eine neue Entscheidung.

Das Interesse begründet sich wahrscheinlich darin, dass derjenige, der sich im Recht fühlt und sich daher möglicherweise nicht einmal anwaltlich vertreten lässt, später im Verlauf der Unfallabwicklung oder bei einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren plötzlich eine Teilschuld zugewiesen bekommt, da er seine Unschuld juristisch gesehen nicht ausreichend belegen kann.
(Umgekehrt gilt freilich, dass manch ein Mandant, der seine Situation für aussichtlos hielt, mit Hilfe seines Anwalts nach Prüfung der Situation dem Gegner eine "Teilschuld" zuschreiben und so um einen Teil der entstandenen Kosten kommen konnte.)
Das zitierte Urteil war die Entscheidung des Kammergerichts in zweiter Instanz. In erster Instanz war der Kläger mit seiner Forderung nach vollem Schadensersatz abgewiesen worden.
Im vorliegenden Fall war ein alkoholisierter, retrospektiv absolut fahruntüchtiger Fahrer (Beklagter) geradeaus auf der mittleren Spur einer Straße gefahren, als er nachts - seiner Aussage nach von einem unbeleuchtet aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Fahrzeug - in einem Winkel von 20 Grad gerammt wurde. Der Fahrer des anderen PKWs (Kläger) gibt an, es sei zu dem Zusammenstoß gekommen, weil der alkoholisierte Fahrer unvermittelt die Fahrbahn gewechselt habe. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Es steht "Aussage gegen Aussage". Dies gilt, obwohl im Verfahren eine Zeugin vernommen wurde, die vordergründig die Sichtweise des geradeausfahrenden Fahrers zu belegen schien. Auch das Sachverständigengutachten und die Aussagen der Polizeibeamten, die den Unfall vor Ort bearbeitet hatten, erlaubten Schlüsse, konnten aber keine Version beweisen.

Es musste Folgendes berücksichtigt werden:
1. Kommt es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem Fahrzeug in dem Fahrstreifen, in den gewechselt wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Verkehrsteilnehmer, der den Fahrstreifen gewechselt hat oder wechseln wollte.
2. Bleibt ungeklärt, ob die Kollision auf einen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel zurückgeht oder auf sorgfaltswidriges Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt (§ 10 I StVO), ist der Schaden hälftig zu teilen.
3. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 I StVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hat.
(§ 17 I StVG; §§ 7 V, 10 I StVO

Die Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs hatte hier zur Folge, dass keine der Parteien ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers des gegnerischen Fahrzeugs beweisen konnte. Jeder Beteiligte erhielt nur die Hälfte des eigenen Schadens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet und hatte die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beide Parteien dürften subjektiv das Urteil als ungerecht empfunden haben. Es ist jedoch zu bedenken, dass die klare Entscheidung des Gerichtes zugunsten einer Partei für die andere zu einer noch größeren Härte geführt hätte.
Für Sie als Verkehrsteilnehmer gilt es also, im Falle eines Unfalls auch bei vordergründig "eindeutiger Lage" eine Beweissicherung in Ihrem Interesse vorzunehmen. Dies gilt für Photos, die Namen von Zeugen und detaillierte Skizzen. Hinsichtlich Ihrer Aussage gegenüber den Polizeibeamten fassen Sie sich kurz. Deren Aufzeichnungen, auf die Sie keinen Einfluss haben, stellen (ganz gleich, ob diese Ihrer Ansicht nach Ihre Aussage korrekt widergeben) wichtige Beweismittel vor Gericht dar. Und lassen Sie sich auch nicht von einem tatsächlich reumütigen Unfallverursacher in Sicherheit wiegen, - den Schaden muss seine Haftpflichtversicherung regulieren. Und diese hat kein Interesse daran, den vollen Schaden zu tragen und wird mit Hilfe Ihrer Sachbearbeiter und Anwälte danach streben, Ihnen zumindest eine Teilschuld zuzuweisen.