Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Beweisbild verteidigen

Strafrecht und Justizvollzug
08.05.2012713 Mal gelesen
Fahrer-Identifikation nach Bildern - erfolgreiche Strategien. Das Beweisbild ist in nahezu 25% aller Verfahren Grund für eine frühe Einstellung des Verfahrens.

1.  Das Problem

Die Würdigung der Beweismittel ist die ureigene Aufgabe des Tatrichters (§ 261 StPO; BGH, 1 StR 597/08).

Der Richter / das Gericht würdigt deshalb in der Hauptverhandlung auch die Frage der Identität des jeweils Betroffenen mit dem auf einem Beweisbild abgebildeten Fahrer. Bei dem Betroffenen und dem Beweisbild handelt es sich jeweils um so genannte Augenscheinsobjekte.

Kommt der Richter / das Gericht dann zu dem Ergebnis, dass die abgebildete Person und der Betroffene identisch sind, dann ist das eben so - und schon ist man verurteilt.

Jetzt braucht der Richter / das Gericht nur noch ordentlich Bezug nehmen auf das in der Gerichtsakte befindliche Beweisbild (§ 267 StPO) - und fertig!

 

2. Das richtige Herangehen

Ein Verteidiger wird seinem Mandanten, der Betroffener in einem Bußgeldverfahren ist, immer anbieten müssen vorgerichtlich ein anthropologisches Gutachten auf eigene Kosten anfertigen zu lassen.

 

Achtung:

Vorgerichtliche, nicht technische Gutachten werden von der Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt. Diese zahlt im Rahmen der Bedingungen für den Rechtsschutz (ARB) nur die Kosten für ein vorgerichtliche technisches Sachverständigengutachten.

Die Kosten belaufen sich ungefähr auf 150,00 € inkl. Umsatzsteuer und können je nach Arbeitsaufwand in der Kostenhöhe variieren.

 

Wir fordern vom Mandanten ein Vergleichsbild und haben uns von der Bußgeldstelle ein Hochglanzlichtbild zukommen lassen. Diese Bilder werden dann einem Gerichtsmediziner zugeleitet, der dazu ein Kurzgutachten erstellt.

Dieses Gutachten legen wir dann entweder bei der Bußgeldstelle oder bei Gericht vor und formulieren dazu einen entsprechenden Beweisantrag.

Spätestens jetzt muss sich das Gericht mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen. Das Gericht kann jetzt auch nicht mehr allein die Beweise zu Lasten des jeweiligen Betroffenen würdigen, weil es ansonsten erklären müsste, weshalb es besseres Wissen im Bereich der morphologischen Anthropologie hat, als ein studierter Sachverständiger.

 

Jetzt bleibt dem Gericht nur noch die Möglichkeit, entweder dem Gutachten zu folgen (und einzustellen / freizusprechen) oder aber ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.

Im zweiten Fall ist dann vom Verteidiger ein Antrag auf Kostenerstattung zu stellen, weil das Privatgutachten für das weitere Verfahren hilfreich gewesen ist, § 220 Abs. 3 StPO analog.

 

Die Rechtsanwälte

Stüwe & Kirchmann

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sind schwerpunktmäßig auf die Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen tätig.