§ 184b StGB Ermittlungsverfahren - Bundesweite Strafverteidigung bei Besitz von Kinderpornographie

Strafrecht und Justizvollzug
14.03.20121083 Mal gelesen
Die Strafverteidigung bei § 184b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, nimmt nach Auffassung von Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges eine Sonderstellung ein. Nachfolgend einige FAQs zu § 184b StGB.

1.  § 184 b StGBErmittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie - Was droht bei § 184 b StGB nach dem Gesetz?

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ist in § 184 b StGB unter Strafe gestellt. Die Vorschrift bestimmt für Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie auszugsweise (Absatz 1 bis 4):

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

Daneben drohen zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen im Einzelfall auch Konsequenzen im beruflichen oder privaten Bereich. Der Strafverteidiger im Bereich des § 184 b StGB muss sich dieser Problemfelder bewusst sein. Absolute Diskretion ist daher Grundvoraussetzung für die Strafverteidigung bei § 184 b StGB.

2. Strafverfahren wegen KIPO: Ist auch Jugendpornographie strafbar?

Während der § 184 b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie unter Strafe stellt, ist seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum 05. November 2008 in § 184 c StGB auf die Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornographie unter Strafe gestellt worden. Die rechtlichen Konsequenzen können auch hier äußerst empfindlich sein.

3. Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184b StGB: Wie kommt es zu einer Durchsuchung wegen § 184b StGB?

Wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184 b StGB kommt es regelmäßig zu Durchsuchungen, sofern "die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen, nicht nur straflos vorbereitet worden ist". Hierfür müssen "tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen. (vgl. BVerfG, NJW 91, 690). Eine Wohnungsdurchsuchung bedeutet regelmäßig einen erheblichen Grundrechtseingriff. Aus diesem Grund wird die Durchsuchung bei § 184 b StGB (Besitz und Verbreitungs von Kinderpornographie) fast immer durch einen Richter angeordnet, sofern nicht ganz ausnahmsweise "Gefahr im Verzug" vorliegt. Dies bedeutet aber, dass bei einer ersten Prüfung des Sachverhalts bereits ein "begründeter Anfangsverdacht" bejaht wurde - ein Umstand um den man wissen sollte!

4. Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB: Was kann der Strafverteidiger tun?

Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nehmen nach Auffassung des Autors auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges einen Sonderstatus ein. Wegen der ganz erheblichen Konsequenzen, die in strafrechtlicher Hinsicht aber auch auf persönlicher und sozialer Ebene drohen, ist eine gleichermaßen effektive wie fundierte und diskrete Rechtsberatung notwendig. Gerade in dem Spezialbereich des § 184 b StGB muss der Strafverteidiger nicht nur um juristischen sondern auch die anhängenden Problemfelder - zum Teil auch im beruflichen Bereich - wissen.

Sinnvoll ist es, wenn der im Bereich des § 184 b StGB tätige Strafverteidiger so rasch als möglich Akteneinsicht beantragt. Dabei ist es völlig egal, welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet zuständig ist. Es folgt eine Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage anhand der aktuellen Rechtsprechung zu § 184 b StGB. Es gilt im Übrigen auch hier: Je früher ein Strafverteidiger mandatiert wird, desto eher kann er im Interesse seines Mandanten eine erste Weichenstellung vornehmen. Insbesondere wird der Strafverteidiger im Bereich des § 184 b StGB auch Einsicht in den Zwischenbericht und den Auswertebericht nehmen.

Es ist sodann mit dem Mandanten telefonisch oder persönlich die im Einzelfall optimale Verteidigungsstrategie und Verteidigungstaktik zu erörtern. Bei entsprechender Fachkenntnis steht dem Verteidiger hierbei ein breites Instrumentarium zur Verfügung, welches genutzt werden kann. So kann Ihnen ein im Bereich des § 184 b StGB erfahrener Strafverteidiger etwa auch erklären, weshalb die Argumentation mit einem "offenen w-lan" in der Regel keinen Sinn macht und "ausgelutscht" ist.

Wichtig sind auch die Gespräche, welche der Strafverteidiger mit Polizei und Staatsanwaltschaft führen kann. Ziel, sofern der Vorwurf nachweislich zutreffend sein sollte: Schadensbegrenzung, andernfalls eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO bereits im Ermittlungsverfahren. Bei diesen Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft kommt es in erster Linie darauf an, dass der Strafverteidiger durch die Art seiner Argumentation ernst genommen wird. Es entscheidet neben den Umständen des Einzelfalles, Fachkenntnis und Diplomatie im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden sowie die gewählte Verteidigungsstrategie.

Absprachen sind im Strafprozess zulässig und bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184 b StGB häufig ein probates Mittel. Ziel dabei: Keine öffentliche Hauptverhandlung und - wenn irgend möglich (trotz der abstrakten Strafandrohung im Gesetz) - keine Vorstrafe.

Über sämtliche Schritte ist der Mandant stets zu informieren, so dass eine effektive Strafverteidigung gewährleistet ist.

5. Wie erfolgt die Verbreitung im Internet bei § 184 b StGB?

Kinderpornographische Bilder oder Dateien werden auf die unterschiedlichste Form im Internet verbreitet. Neben dem Versand per Mail spielen insbesondere auch Tauschbörsen und peer-to-peer Netzwerke eine Rolle. Filesharingprogramme (z.B.  edonkey, emule, limewire) können von Bedeutung sein.

6. Kommt es bei § 184 b StGB immer zu einer öffentlichen Hauptverhandlung?

Nein! Bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des § 184 b StGB muss der Strafverteidiger wissen, dass eine öffentliche Hauptverhandlung wegen dieses Tatvorwurfs regelmäßig eine zusätzliche Belastung für den Beschuldigten darstellt. Es müssen daher im Interesse des Mandanten regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um eine solche Situation zu vermeiden. Durch Verhandlungen mit den Staatsanwaltschaften, den Gerichten sowie durch das Verteidigungsverhalten ist dies in einer beträchtlichen Anzahl von Verfahren auch möglich. Letztlich entscheidet aber auch hier der Einzelfall.

7. Kann eine Vorstrafe bei § 184 b StGB vermieden werden?

Auch hier gilt:

Eine generalisierende Betrachtung ist nicht möglich. Es kommt auf den Einzelfall an! Maßgebend sind neben der Verteidigungsstrategie in der Regel die Qualität sowie die Anzahl der betreffenden Videos und Bilder. Auch macht es einen Unterschied, ob die Bilder "lediglich" besessen oder auch verbreitet wurden. Sofern es der jeweilige Einzelfall zulässt liegt das Ziel der Verteidigung häufig darin, eine Verfahrensregelung zu erreichen, die nicht zu einer Vorstrafe führt und eine Hauptverhandlung nicht erforderlich macht. Beispielsweise kann in bestimmten Fällen in denen Bilder vorhanden sind, eine Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung gemäß § 153 a StPO gegen Geldauflage erreicht werden.

8. Welche Informationen braucht der Strafverteidiger bei § 184 b StGB?

Wie im allgemeinen Strafrecht gilt auch bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: Je früher ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto rascher kann er tätig werden. Hilfreich ist eine Ablichtung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, aus welchem sich das Aktenzeichen ergibt. Häufig übergeben die Kriminalbeamten, welche die Durchsuchung durchgeführt haben, auch eine Visitenkarte bzw. einen Zettel mit dem Namen des zuständigen Sachbearbeiters sowie eine Telefonnummer.

Sämtliche Informationen kann der Strafverteidiger auch erfragen, sofern der Durchsuchungsbeschluss in der Hektik verlegt worden sein sollte. In einem solchen Fall genügt die Mitteilung, wann und in welcher Stadt die Durchsuchung wegen Bestiz und Verbreitung von Kinderpornographie stattgefunden hat.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM vertritt bundesweit.