Fahrverbot nach Unfallflucht erfordert Prüfung der Angemessenheit

Fahrverbot nach Unfallflucht erfordert Prüfung der Angemessenheit
13.03.20111536 Mal gelesen
Das Fahrverbot ist eine Besinnungsstrafe, die sich als "Denkzettel" auswirken soll. Daher muss ein Gericht immer prüfen, ob sich dieser Zweck mit dem Fahrverbot angemessen erreichen lässt - insbesondere, wenn seit der Tat viel Zeit vergangen ist. Das gilt auch für Fahrverbote in Bußgeldverfahren.

Die Angeklagte war mit ihrem Einkaufswagen auf dem Parkplatz gegen einen PKW gestoßen. An diesem entstand ein Schaden in Höhe von 1.142,28 EUR. 

Das Amtsgericht stellte zum Tatgeschehen lediglich fest: "Obwohl die Angeklagte den Anstoß bemerkte und erkannte bzw. zumindest billigend in Kauf nahm, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließ sie die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen."

Auf der Grundlage dieser Feststellungen zum Tatgeschehen verurteilte es die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro und verbot ihr für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen.

Der zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat in einem Beschluss vom 26.10.2010 klargestellt, dass diese knappen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden. Zwar seien sie ausreichend für den Schuldspruch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Für die Verhängung eines Fahrverbotes sei eine solche Feststellung jedoch unzureichend. § 44 StGB, der die Rechtsgrundlage für das Fahrverbot bildet, setze schließlich voraus, dass die Straftat "im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werde". Dazu, wie die Angeklagte zur Unfallstelle gekommen ist, was sie dort gemacht habe, als es zum Unfall kam oder wie sie die Unfallstelle wieder verlassen hat, lasse sich dem amtsgerichtlichen Urteil jedoch nichts entnehmen, bemängelt das OLG Nürnberg.  

Wichtiger Hinweis zur Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots

Im Hinblick auf die lange Dauer des seit dem amtsgerichtlichen Urteil inzwischen vergangenen Zeit (21 Monate) geben die OLG-Richter einen wichtigen Hinweis:  Das Fahrverbot stellt eine Besinnungsstrafe dar, d.h. es soll wie ein "Denkzettel" wirken. Von einer "Denkzettelfunktion" könne aber wohl kaum noch die Rede sein, wenn zwischen der Tat und dem (Berufungs-)Urteil schon 21 Monate verstrichen sind. Darüber hinaus, müsse immer auch eine Erörterung stattfinden, ob angesichts der beruflichen Situation des Angeklagten auch eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend sei. Sofern entsprechende Anhaltspunkte auf der Hand liegen, müsse zudem erörtert werden, ob es sich um eine atypischen Sachverhalt im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt.

Der Hinweis des OLG Nürnberg ist als deutlicher Fingerzeig zu verstehen, dass der Zeitraum zwischen Tat und Urteil nicht zu lang sein darf. Zwar handelt es sich in diesem Fall um das Fahrverbot nach § 44 StGB, das als Nebenstrafe zu einer Geldstrafe für nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer gedacht ist. Jedoch lassen sich die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit ohne Weiteres auf das Fahrverbot nach § 25 StVG übertragen, das bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden kann. Auch hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass einer Denkzettel- und Erziehungsfunktion des Fahrverbotes gegeben sein muss.

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Der Beitrag nimmt Bezug auf OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.10.10, 2 St OLG Ss 147/10.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist überwiegend im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig und verteidigt bundesweit Menschen, denen ein Delikt oder eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird. Nähere Infos: www.cd-recht.de