Ein umfassender Leitfaden vom erfahrenen Rechtsanwalt zur Steuerhehlerei
Grundlagen der Steuerhehlerei und Abgrenzung zur Steuerhinterziehung
Die Steuerhehlerei ist ein komplexes juristisches Thema, das oft mit Steuerhinterziehung verwechselt wird. Doch während sie Parallelen aufweisen, gibt es wichtige Unterschiede. In diesem Artikel beleuchten wir den Begriff der Steuerhehlerei, deren gewerbsmäßige Variante und erörtern den Unterschied zu Steuerhinterziehung.
Einführung in die Steuerhehlerei
Die Steuerhehlerei wird oft fälschlicherweise mit der Steuerhinterziehung gleichgesetzt, dabei handelt es sich um zwei rechtlich unterschiedliche Tatbestände. Dieser Artikel zielt darauf ab, Klarheit über die Definition der Steuerhehlerei zu schaffen, insbesondere ihre gewerbsmäßige Form, und sie von der Steuerhinterziehung abzugrenzen.
Was ist Steuerhehlerei?
Steuerhehlerei betrifft den Umgang mit Waren, die aus steuerrechtlich strafbaren Handlungen wie der Steuerhinterziehung stammen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 374 der Abgabenordnung (AO). Das Delikt umfasst Aktivitäten wie den Kauf, Verkauf oder Transport von unversteuerten Waren, und setzt voraus, dass bereits eine vorherige Steuerstraftat begangen wurde.
Steuerhinterziehung: Definition und Abgrenzung
Im Kontrast dazu steht die Steuerhinterziehung, definiert durch § 370 AO. Dieses Delikt beinhaltet das bewusste Verschweigen von steuerpflichtigen Einkünften oder das Unterlassen erforderlicher Angaben gegenüber den Finanzbehörden. Ziel ist es, die eigene Steuerlast zu reduzieren oder zu umgehen.
Rechtliche Folgen und Strafmaß
Sowohl Steuerhehlerei als auch Steuerhinterziehung ziehen strenge Strafen nach sich. Bei der Steuerhehlerei können Strafen bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug verhängt werden, bei gewerbsmäßiger Ausführung sogar bis zu zehn Jahren. Die Strafen für Steuerhinterziehung sind ähnlich strukturiert, was die Schwere der Delikte unterstreicht.
Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerhehlerei im Detail
Ein zentraler Aspekt der Steuerhehlerei ist die Notwendigkeit einer vorherigen Steuerstraftat, aus der die betreffenden Waren stammen. Die Hehlerei bezieht sich ausschließlich auf physische Gegenstände, immaterielle oder digitale Güter sind ausgenommen. Wichtig ist zudem, dass der Täter bewusst von der illegalen Herkunft der Waren weiß.
Anschauliches Beispiel: Unversteuerte Zigaretten
Unversteuerte Zigaretten dienen oft als Beispiel für Steuerhehlerei. Während der Kauf geringer Mengen als Ordnungswidrigkeit behandelt wird, zielen die Strafverfolgungsbehörden vor allem auf große Händler und Netzwerke ab, die hinter dem umfangreichen Schwarzmarkt stehen.
Strafenkatalog für Steuerhehlerei
1. Gesetzliche Grundlagen
Steuerhehlerei ist im deutschen Strafrecht in § 374 Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Vorschrift lautet wie folgt:
§ 374 AO Steuerhehlerei
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- Erzeugnisse, die durch eine Steuerstraftat (§ 370) oder eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 378) erlangt worden sind, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, oder
- Erzeugnisse, hinsichtlich derer eine Steuerstraftat (§ 370) oder eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 378) begangen worden ist, als deren Täter oder Teilnehmer erlangt, sich oder einem Dritten verschafft, ankauft, absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
2. Strafmaß
Je nach Schwere des Falls und dem Umfang der Steuerhehlerei können die Strafen variieren:
- Geldstrafe: Bei geringfügigen Fällen, besonders wenn die Schadenssumme niedrig ist.
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren: Bei schwerwiegenderen Fällen oder wiederholten Taten.
Beispiel 1: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 05.04.2023 - 1 StR 49/23
Im Januar 2023 erließ das Amtsgericht Nürnberg einen Durchsuchungsbeschluss in einer In diesem Fall wurde eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei durch die Übernahme unversteuerter Zigaretten zum Zwecke des inländischen Weiterverkaufs behandelt. Hierbei wurde die Abgrenzung zur Steuerhinterziehung thematisiert. Der Händler erfüllte die Voraussetzungen des § 374 AO, da er unversteuerte Erzeugnisse ankaufte und absetzte.
Strafe: Der Mann erhielt eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung.
Beispiel 2: Verwendung unversteuerter Bauprodukte
Ein Bauunternehmer nutzte unversteuerte Baumaterialien, die er günstig von einem Lieferanten erworben hatte, der die Steuer nicht abgeführt hatte. Der Steuerschaden betrug mehrere zehntausend Euro. Der Unternehmer wurde gemäß § 374 AO verurteilt, weil er unversteuerte Erzeugnisse zum Zwecke der Verwendung in Bauprojekten beschaffte und verwendete.
Strafe: Der Bauunternehmer erhielt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung.
Beispiel 3: Handel mit unversteuertem Alkohol
Ein Händler importierte unversteuerten Alkohol und verkaufte ihn in Deutschland weiter. Der entstandene Steuerschaden führte zu einer Verurteilung wegen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung. Der Händler erfüllte die Voraussetzungen des § 374 AO, da er unversteuerte Erzeugnisse ankaufte und absetzte.
Strafe: Der Händler wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Quellen zum Thema Steuerhehlerei:
- https://www.frankfromm.de/steuerhehlerei/
- https://www.buzer.de/374_AO.htm
- https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__374.html
- https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=§ 374 AO