Empfohlene Maßnahmen bei Verdacht auf Steuergefährdung / Steuerverkürzung
Steuergefährdung gemäß § 379 der Abgabenordnung (AO) ist eine bedeutende Ordnungswidrigkeit im deutschen Steuerrecht. Doch welche Verhaltensweisen werden als grob fahrlässig klassifiziert und welche rechtlichen Folgen ergeben sich daraus?
Grob fahrlässiges Verhalten im steuerrechtlichen Kontext
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dabei offensichtliche Überlegungen ignoriert, die jedem einsichtig sein sollten.
Rechtsprechung zu grob fahrlässigem Verhalten:
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte eine Person wegen grober Fahrlässigkeit, weil sie entzündete Kerzen unbeaufsichtigt ließ (Urteil vom 14.01.2010, Az.: 9 U 113/09).
Ein weiteres Beispiel ist ein Urteil des LG Nürnberg - Fürth, das jemanden für das unsichere Abstellen eines Fahrzeugs am Hang verantwortlich machte (Urteil vom 25.02.1999, Az.: 2 S 10642/98).
Typische Fallbeispiele für Steuergefährdung
Die folgenden Beispiele illustrieren, wie durch grob fahrlässiges Verhalten eine Steuergefährdung entstehen kann:
Unvollständige oder falsche Angaben in Steuererklärungen: Ein häufiger Auslöser für steuerrechtliche Untersuchungen.
Fehlerhafte Buchführung: Nicht korrekt verbuchte Geschäftsvorfälle können zu ernsthaften steuerlichen Differenzen führen.
Versäumnisse bei Mitteilungspflichten: Das Unterlassen gesetzlicher Mitteilungen kann zu unerwünschten steuerlichen Konsequenzen führen.
Ignorieren von Aufzeichnungspflichten: Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu Steuerverkürzungen führen.
Verletzung der Kontenwahrheit: Dies bezieht sich auf die fehlerhafte Führung von Konten entsprechend § 154 I AO.
Empfehlungen bei Verdacht auf Steuergefährdung
Sollte der Verdacht auf eine Steuergefährdung bestehen, sind folgende Schritte zu empfehlen:
Überprüfung und Dokumentation: Sichten Sie alle relevanten Unterlagen auf mögliche Unstimmigkeiten.
Konsultation eines Steuerberaters: Ein Steuerfachmann kann Ihnen helfen, die Situation zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Bußgelder und Sanktionen verstehen: Abhängig von der Art der Verletzung können Bußgelder variieren:
- Grundlegende Gefährdungshandlungen gemäß § 379 I S. 1 Nr. 1 und 2, II Nr. 1a und 1b, Nr. 2 sowie III AO können mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro bis zu 5.000 EUR (§ 379 IV AO) geahndet werden.
- Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 138a AO i. V. m. § 379 II Nr. 1c AO können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR (§ 379 V AO) bestraft werden.
- Bei Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Pflichten beim Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme gemäß § 379 I Satz 1 Nr. 4-6 AO oder gegen § 379 I Nr. 3 AO beträgt die Geldbuße bis zu 25.000 EUR (§ 379 VI AO).
- Verstöße bezüglich Mitteilungspflichten nach §§ 138 II AO oder 138b I-III AO können mit Bußgeldern bis zu 25.000 EUR (§ 379 VII AO) belegt werden.
Beachten Sie, dass bei leichtfertiger oder fahrlässiger Begehung die Bußgelder in der Regel halbiert werden (vgl. § 17 II OWiG).
Nutzen der Selbstanzeige zur Vermeidung von Strafen
Eine Selbstanzeige kann in bestimmten Fällen zu einer Strafmilderung führen und sollte in Absprache mit einem Steuerberater in Erwägung gezogen werden. Wichtig dabei ist, korrigierte Steuererklärungen zeitnah einzureichen und mit den Behörden transparent zu kooperieren.
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Originalartikel zum Thema Steuergefährdung:
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Quellen zum Thema Steuerverkürzung
- https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/kohlmann-steuerstrafrecht-ao-379-steuergefaehrdung-c-geldbusse-379-abs47-ao_idesk_PI25844_HI14666620.html
- https://www.steuertipps.de/lexikon/s/steuergefaehrdung
- https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuergefaehrdung-46315
- https://datenbank.nwb.de/Dokument/96822_379/
- https://www.juraforum.de/lexikon/fahrlaessigkeit-grobe