Rechtliche Verantwortung bei Steuererklärungen: Grobe Fahrlässigkeit

Falsche Angaben in der Steuererklärung - Rechtsanwalt
20.06.20249 Mal gelesen
Überblick über Bußgelder nach § 379 AO seit 2016. Verstöße, Sanktionsstufen und Steuerverkürzung. Was tun bei Falschangaben in der Steuererklärung?

Empfohlene Maßnahmen bei Verdacht auf Steuergefährdung / Steuerverkürzung

Steuergefährdung gemäß § 379 der Abgabenordnung (AO) ist eine bedeutende Ordnungswidrigkeit im deutschen Steuerrecht. Doch welche Verhaltensweisen werden als grob fahrlässig klassifiziert und welche rechtlichen Folgen ergeben sich daraus?

 

Grob fahrlässiges Verhalten im steuerrechtlichen Kontext

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dabei offensichtliche Überlegungen ignoriert, die jedem einsichtig sein sollten.

 

Rechtsprechung zu grob fahrlässigem Verhalten:

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte eine Person wegen grober Fahrlässigkeit, weil sie entzündete Kerzen unbeaufsichtigt ließ (Urteil vom 14.01.2010, Az.: 9 U 113/09).

Ein weiteres Beispiel ist ein Urteil des LG Nürnberg - Fürth, das jemanden für das unsichere Abstellen eines Fahrzeugs am Hang verantwortlich machte (Urteil vom 25.02.1999, Az.: 2 S 10642/98).

 

Typische Fallbeispiele für Steuergefährdung

Die folgenden Beispiele illustrieren, wie durch grob fahrlässiges Verhalten eine Steuergefährdung entstehen kann:

 

Unvollständige oder falsche Angaben in Steuererklärungen: Ein häufiger Auslöser für steuerrechtliche Untersuchungen.

 

Fehlerhafte Buchführung: Nicht korrekt verbuchte Geschäftsvorfälle können zu ernsthaften steuerlichen Differenzen führen.

 

Versäumnisse bei Mitteilungspflichten: Das Unterlassen gesetzlicher Mitteilungen kann zu unerwünschten steuerlichen Konsequenzen führen.

 

Ignorieren von Aufzeichnungspflichten: Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu Steuerverkürzungen führen.

 

Verletzung der Kontenwahrheit: Dies bezieht sich auf die fehlerhafte Führung von Konten entsprechend § 154 I AO.

 

Empfehlungen bei Verdacht auf Steuergefährdung

Sollte der Verdacht auf eine Steuergefährdung bestehen, sind folgende Schritte zu empfehlen:

 

Überprüfung und Dokumentation: Sichten Sie alle relevanten Unterlagen auf mögliche Unstimmigkeiten.

 

Konsultation eines Steuerberaters: Ein Steuerfachmann kann Ihnen helfen, die Situation zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

 

Bußgelder und Sanktionen verstehen: Abhängig von der Art der Verletzung können Bußgelder variieren:

Beachten Sie, dass bei leichtfertiger oder fahrlässiger Begehung die Bußgelder in der Regel halbiert werden (vgl. § 17 II OWiG).

 

Nutzen der Selbstanzeige zur Vermeidung von Strafen

 

Eine Selbstanzeige kann in bestimmten Fällen zu einer Strafmilderung führen und sollte in Absprache mit einem Steuerberater in Erwägung gezogen werden. Wichtig dabei ist, korrigierte Steuererklärungen zeitnah einzureichen und mit den Behörden transparent zu kooperieren.

 

Suchen Sie einen Anwalt, der Ihnen bei steuerrechtlichen Problemen hilft?

Sie benötigen eine rechtliche Beratung oder möchten Ihre Möglichkeiten aufgezeigt bekommen, so steht Ihnen HerrnRechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

Für eine persönliche Beratung erreichen Sie uns telefonisch unter 04202 / 638370. Sie können uns auch direkt per E-Mail unter info@rechtsanwaltkaufmann.de kontaktieren.

 

----

 

Originalartikel zum Thema Steuergefährdung:

  • https://rechtsanwaltkaufmann.de/steuerrecht/steuerverkuerzung-und-steuergefaehrdung

 

Mehr zum Thema Steuergefährdung:

  • https://rechtsanwaltkaufmann.de/steuerrecht/anwalt-steuerstrafrecht
  • https://rechtsanwaltkaufmann.de/steuerrecht/steuerhinterziehung-deutschland-urteil-selbstanzeige
  • https://rechtsanwaltkaufmann.de/steuerrecht/steuerhehlerei-erklaert
  • https://rechtsanwaltkaufmann.de/steuerrecht/steuerbetrug-verjaehrungsfrist-steueranwalt
  • https://rechtsanwaltkaufmann.de/steuerrecht/steuerverkuerzung-und-steuergefaehrdung

 

Quellen zum Thema Steuerverkürzung

  • https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/kohlmann-steuerstrafrecht-ao-379-steuergefaehrdung-c-geldbusse-379-abs47-ao_idesk_PI25844_HI14666620.html
  • https://www.steuertipps.de/lexikon/s/steuergefaehrdung
  • https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuergefaehrdung-46315
  • https://datenbank.nwb.de/Dokument/96822_379/
  • https://www.juraforum.de/lexikon/fahrlaessigkeit-grobe