Kein „Kavaliersdelikt“: Bei Steuerhinterziehung droht u.U. Berufsverbot

Steuerstrafrecht
07.11.2017476 Mal gelesen
Steuerhinterziehung - Prominente Fälle wie Uli Hoeneß oder Alice Schwarzer haben diesem Straftatbestand in den letzten Jahren immer wieder erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit verliehen.

Steuerhinterziehung - Prominente Fälle wie Uli Hoeneß oder Alice Schwarzer haben diesem Straftatbestand in den letzten Jahren immer wieder erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit verliehen. Insbesondere über das Ausmaß und die Reichweite der Strafen wird viel diskutiert. Häufig wird aber verkannt, dass aus einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung teilweise gravierende Nebenfolgen resultieren können.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Regel zwingend, wenn die Summe hinterzogener Gelder im sechsstelligen Bereich liegt. Mit Freiheitsstrafen ohne Aussetzung zur Bewährung ist erst bei Steuerschäden in Millionenhöhe zu rechnen. Beträgt die hinterzogene Steuer - wie in der überwiegenden Zahl der Fälle - weniger als 100.000,- Euro und liegt noch keine Vorbestrafung vor, darf der Täter regelmäßig mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflage einer Geldbuße rechnen.

Doch Vorsicht! Wer Steuern hinterzieht, sollte sich unabhängig vom eingetretenen Steuerschaden nicht zu früh in Sicherheit wähnen. Neben dem Strafrecht sind weitere Nebenfolgen mit teilweise existenzbedrohendem Ausmaß zu beachten. So hat erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof München einen Zahnarzt zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt, nachdem dieser eine Steuerhinterziehung in Höhe von 60.000,- Euro gestanden hatte. Die zuständige Behörde entzog ihm daraufhin seine Approbation, also die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde. Als Begründung wurde angeführt, dass der Arzt sich aufgrund der begangenen Steuerhinterziehung als unwürdig zur Ausübung des Zahnarztberufes erwiesen habe.

Obgleich ein solches Fehlverhalten immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt und es sich vorliegend um einen besonders harten Fall handelt, bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte und Behörden künftig agieren werden. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe, Ärzte, Apotheker, Architekten, Bankmitarbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes sollten sich in nicht unwesentlichen Steuerhinterziehungsfällen gegebenenfalls auch auf beruf- und disziplinarrechtliche Folgen einstellen.

Doch damit nicht genug: Weitere Konsequenz eines Steuerstrafverfahrens kann für Gewerbetreibende der Entzug der Gewerbeerlaubnis sein. Gleiches Schicksal kann Inhaber eines Waffenscheins bzw. Jagdscheins treffen. Verurteilte Steuerhinterzieher wurden darüber hinaus bereits als ungeeignet für den Besitz einer Fluglizenz qualifiziert.

Fazit:

Steuerhinterziehung ist längst kein Kavaliersdelikt mehr und birgt nicht nur strafrechtliche Konsequenzen. Denkbar sind auch gravierende und z.T. existenzbedrohende Nebenfolgen für Beruf und Privatleben. Es ist daher dringend ratsam, fragliche Sachverhalte frühzeitig mit einem fachlichen Beistand zu beraten.