Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

Steuerrecht
02.11.201842 Mal gelesen
Die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 1. Januar 2009 hat zu einem Regimewechsel bei der steuerlichen Behandlung des Vermögensstamms geführt. Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften unterliegen seither grundsätzlich einem umfassenden Steuerabzug mit abgeltender Wirkung.

Die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 1. Januar 2009 hat zu einem Regimewechsel bei der steuerlichen Behandlung des Vermögensstamms geführt. Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften unterliegen seither grundsätzlich einem umfassenden Steuerabzug mit abgeltender Wirkung. Die steuerliche Behandlung von Veräußerungsverlusten ist demgegenüber noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere die Finanzverwaltung erkennt Verluste in bestimmten Fällen steuerlich nicht an. Dies galt bislang sogar für solche Fälle, in denen der Veräußerungserlös aus einem Wertpapiergeschäft niedriger war als die Transaktionskosten und traf grundsätzlich auf sämtliche (nahezu) wertlos gewordenen Aktien zu. Der Bundesfinanzhof hat nun ein Grundsatzurteil zu Gunsten betroffener Steuerpflichtiger gefällt. Danach sind künftig Verluste, die ein Steuerpflichtiger aus dem Ausfall einer ihm zustehenden Kapitalforderung erleidet, steuerlich abzugsfähig.

In dem zugrunde liegenden Streitfall des Bundesfinanzhofs (Az. BFH VIII R 32/16) wurden Inhaber-Stammaktien zu Anschaffungskosten von ca. 5.800 EUR erworben und später zu einem Verkaufspreis von insgesamt 14 EUR an eine Sparkasse veräußert. Die Sparkasse behielt Transaktionskosten in gleicher Höhe (14 EUR) ein. Nachdem das Finanzamt die entstandenen Verluste i.H.d. Anschaffungskosten nicht anerkannt hatte, klagte der betroffene Steuerpflichtige vor dem Niedersächsischen Finanzgericht und bekam Recht. Der Bundesfinanzhof folgte der Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts. Weder sei in diesem Fall eine  Verlustbescheinigung der Banken erforderlich, noch habe der Steuerpflichtige missbräuchlich gegen das Gesetz verstoßen, indem er seine Aktien mit Verlust verkauft habe.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte weitreichende Auswirkungen haben, da erstmals höchstrichterlich Verluste aufgrund des Ausfalls von Kapitalforderungen (abgeltung-)steuerlich anerkannt worden sind. Erfreulich an der Entscheidung ist zunächst, dass der Bundesfinanzhof dem Vorwurf der Finanzverwaltung, der Steuerpflichtige habe durch die Geltendmachung von Verlusten bewusst einen Gestaltungsmissbrauch begangen, eine klare Absage erteilt hat. Positiv aus Steuerzahlersicht ist aber auch, dass künftig nicht mehr per se eine Verlustbescheinigung der Banken erforderlich ist, um Verluste steuerlich geltend machen zu können. Weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Behandlung von Verlusten unter dem Regime der Abgeltungsteuer sind allerdings noch ungeklärt. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich in entsprechenden Fällen daher an ihren fachlichen Beistand wenden und mit diesem die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen ablehnende Steuerbescheide besprechen.