Schenkungsteuer: Auswirkungen überhöhter Zuwendungen durch die GmbH an eine ihr nahestehende Person

Steuerrecht
01.03.201823 Mal gelesen
Die Zahlung überhöhter Entgelte zwischen Gesellschaft und Anteilseignern sowie diesen nahestehenden Personen ist ein Dauerstreitpunkt zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen. In einer ganz aktuellen Entscheidung hat der BFH nunmehr mehrere Streitfragen geklärt.

Die Zahlung überhöhter Entgelte zwischen Gesellschaft und Anteilseignern sowie diesen nahestehenden Personen ist ein Dauerstreitpunkt zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen. In einer ganz aktuellen Entscheidung hat der BFH nunmehr mehrere Streitfragen geklärt.

Werden z.B. überhöhte Mietzinsen oder Kaufpreise durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person gezahlt, stellt das - bei Mitwirkung eines Gesellschafters - nach Auffassung des BFH keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person dar. Stattdessen entschied der BFH in seinen Urteilen vom 13. September 2017 (AZ.: II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16), dass vielmehr eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person, z.B. einen Ehegatten, nahe läge.

In den vom BFH entschiedenen Fällen hatten Ehegatten der Gesellschafter der GmbH Grundstücke vermietet, wobei die Mietverträge von den Gesellschafter-Geschäftsführern unterschrieben wurden. In einem anderen Fall veräußerte der Bruder des Gesellschafter-Geschäftsführers Aktien an die GmbH. Den Kaufpreis der Aktien hatte der Gesellschafter vereinbart. Bei Steuerprüfungen stellte sich heraus, dass sowohl die Mietzinsen als auch der Kaufpreis für die Aktien über dem jeweils Marktüblichen lagen.

Ertragsteuerlich handelt es sich um sog. verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an ihre Gesellschafter. Schenkungsteuerlich beurteilten die Finanzämter die Zahlungen als steuerpflichtige gemischt-freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen. Dem folgte der BFH nicht. Aus seiner Sicht ermöglicht das zwischen der GmbH und dem Gesellschafter bestehende Gesellschaftsverhältnis in derartigen Konstellationen zwar die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an den Ehegatten oder Bruder. Wirkt ein Gesellschafter daher an der Vereinbarung zwischen der GmbH und der dem Gesellschafter verbundenen Person mit, kann der Gesellschafter selbst Schenker i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Ob tatsächlich eine Schenkung vorliegt, hängt von der konkreten Rechtsbeziehung (Schenkung, Kauf oder Darlehen) zwischen dem Gesellschafter und der ihm verbundenen Person ab.

Fazit: Für diejenigen Betroffenen, bei denen die Steuerklassen und -sätze im Verhältnis zwischen Gesellschafter und diesem nahestehender Person - wie häufig - besser sein werden als im Verhältnis zwischen Gesellschaft und nahestehender Person, kann die Entscheidung Vorteile bringen. Sie wird aber in der Praxis dazu führen, dass der Fiskus den Rechtsgrund, der einer verdeckten Gewinnausschüttung an nahestehende Personen zugrunde liegt, stärker in den Fokus nehmen wird. Es empfiehlt sich daher, solche Leistungsbeziehungen gemeinsam mit Ihrem Berater einmal zu überprüfen.