Gutschrift und die ausgewiesene Umsatzsteuer

Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft
14.08.2017296 Mal gelesen
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, muss den ausgewiesenen Betrag auch abführen. Ähnliche Kriterien sind auch bei einer Gutschrift anzulegen. Heißt: Erhält jemand eine Gutschrift mit ausgewiesener Umsatzsteuer, muss diese auch ans Finanzamt abgeführt werden.

Was aber passiert, wenn die Gutschrift eine andere Person als Berechtigten aufweist als den tatsächlichen Leistungserbringer. "Dann kann die Gutschrift unter Bezug auf weitere Angaben auch umgedeutet werden", erklärt Jörg Treppner, Steuerberater und Partner der Kanzlei AJT. Dabei verweist er auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2017 (Az.: V R 27/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger als Erfinder tätig und schloss zusammen mit drei anderen Erfindern als Lizenzgeber Lizenzverträge mit einem Unternehmen, das für die Vermarktung der Erfindungen sorgen sollte. Das Unternehmen stellte dafür Gutschriften unter Anwendung des Regelsteuersatzes aus. Irrtümlich adressierte sie die Gutschriften an den Kläger, nahm aber im weiteren Schreiben Bezug auf die mit der Erfindergemeinschaft geschlossenen Verträge.

Das zuständige Finanzamt ging aufgrund der Gutschriften nun von einer Steuerhinterziehung durch den Kläger aus und änderte die Steuerfestsetzung für mehrere Jahre. Dagegen wehrte sich der Kläger und hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerschuld nur dann in Betracht käme, wenn in den Gutschriften eine andere Person als die Person, die die Leistung tatsächlich erbracht hat, als Leistender angegeben ist. Dies hätte das zuständige Finanzgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil zu Unrecht bejaht ohne seine Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Die Gutschriften seien ähnlich wie eine Rechnung zu behandeln. Eine Rechnung müsse gewisse Mindestangaben zum Aussteller, Empfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer beinhalten. Wie bei einer Rechnung könne auch eine Gutschrift auf die weiteren Angaben geprüft werden. Im konkreten Fall verwiesen die Gutschriften auf die geschlossenen Lizenzverträge. Daraus habe sich die Person des Leistenden ergeben. Daher liege es nahe auch die Erfindergemeinschaft als Empfänger anzusehen. Diese Bezugnahme kann der Annahme eines unberechtigten Steuerausweises aufgrund einer unzutreffenden Bezeichnung des Leistenden entgegenstehen, so der BFH. Das Finanzgericht müsse sich daher mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen, dass die Gutschriften an die Erfindergemeinschaft und nicht an einen Einzelnen gegangen sind.

"Bei derartigen Fällen sollten die Betroffenen unbedingt kompetenten Rat einholen, ehe sie zu einer deftigen Steuernachzahlung verpflichtet werden", so Treppner.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/steuerrecht