Keine Umsatzsteuer für variable Prämien der Krankenkasse

Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft
24.07.201726 Mal gelesen
Ärzte stehen immer häufiger vor der Frage, für welche Vergütungen sie Umsatzsteuer zahlen müssen. Das Finanzgericht Münster sorgte mit Urteil vom 6. April 2017 in einem Punkt für Klarheit.

Demnach wird für variable Prämien, die die Krankenkasse im Rahmen der integrierten Versorgung an die Ärzte zahlt, keine Umsatzsteuer fällig.

Ärztliche Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Allerdings bieten viele Krankenhäuser und Praxen Leistungen an, die über eine konkrete ärztliche Leistung hinausgehen. Dann kann Umsatzsteuer fällig werden. Grenzwertig ist aber oft die Frage, was steuerlich eine ärztliche Leistung ist und was nicht. Das Finanzgericht Münster entschied nun, dass variable Prämien, die Krankenkassen im Rahmen der integrierten Versorgung zahlen, umsatzsteuerbefreit sind und gab damit der Klage einer Gemeinschaftspraxis statt.

Die Gemeinschaftspraxis nahm an einem Netzwerk aus Krankenhäusern und Arztpraxen zur integrierten Versorgung teil. Die Krankenkasse zahlte neben der Vergütung für ärztliche Leistungen auch variable Prämien, wenn durch das Netzwerk die Behandlungskosten für den Patienten gesenkt werden können. Auch die Gemeinschaftspraxis erhielt solche Prämien und behandelte sie als steuerfreie Umsätze. Das zuständige Finanzamt hatte dagegen zunächst keine Einwände, kam nach einer Prüfung aber zu dem Ergebnis, dass die Prämien nicht umsatzsteuerfrei seien.

Die Klage der Praxis gegen die Feststellung des Finanzamtes hatte Erfolg. Das FG Münster stellte fest, dass die Prämien der Krankenkasse eine Vergütung für die ärztlichen Behandlungen seien. Durch die Prämienregelung solle zwar auch ein kostensparendes Verhalten der Ärzte belohnt werden. Insbesondere sollen durch die integrierte Versorgung aber die Therapieerfolge optimiert werden. Das Gesundheitssystem solle nicht unnötig durch Umsatzsteuer belastet werden, das gelte auch für die integrierte Versorgung, so das FG, das allerdings die Revision zugelassen hat.

"Steuerliche Regelungen und die Abgrenzung von ärztlichen Leistungen zu anderen Leistungen werden für Ärzte und andere Angehörige von Heilberufen immer schwieriger. Damit es beim Finanzamt keine böse Überraschung gibt, sollten sich Ärzte von Anfang an steuerlich und betriebswirtschaftlich kompetent beraten lassen", sagt Jörg Treppner, Steuerberater und Fachberater Gesundheitswesen.

 

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