BFH: Pauschale Vergütungen für ärztlichen Bereitschaftsdienst müssen versteuert werden

Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft
21.06.201724 Mal gelesen
Niedergelassene und angestellte Ärzte leisten Bereitschaftsdienste. Arbeitgeber sollten genau darauf achten, wie sie diese Bereitschafsdienste entlohnen.

Wird der Bereitschaftsdienst pauschal zusätzlich zum Grundlohn vergütet und nicht unterschieden, ob der Dienst an einem Samstag oder an einem Sonntag bzw. Feiertag erbracht wurde, sind diese Zuschläge auch nicht steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.11.2016 entschieden (Az.: VI R 61/14).

"Für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können Zuschläge gezahlt werden, die nicht der Lohnsteuer unterliegen. Für Bereitschaftsdienste an Samstagen gilt diese Steuerbefreiung nicht. Um sich nicht einer Steuernachforderung ausgesetzt zu sehen, sollte die Entlohnung separat aufgeführt und nicht pauschal auf den Grundlohn aufgeschlagen werden", erklärt Steuerberater Jörg Treppner, Steuerberater und Partner der Kanzlei AJT, der einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die Steuerberatung für Heilberufe und Gesundheitseinrichtungen gelegt hat.

In dem Fall vor dem BFH hatte eine Klinik die Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn vergütet und nicht unterschieden, ob der Dienst an einem Samstag oder sonntags, feiertags bzw. während der Nachtzeiten anfiel. Nach einer Steuerprüfung sah sich die Klinik mit einer hohen Nachforderung konfrontiert, ihre Klage dagegen blieb erfolglos.

Der BFH stellte fest, dass die Beträge einheitlich für Werktagsdienst einerseits und Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit andererseits angegeben wurden. Damit sei die Vergütung Teil einer einheitlichen - erhöhten - Entlohnung für die gesamten Bereitschaftsdienste, die auch die Erschwernisse der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entgilt. Bei derartigen Zahlungen handele es sich nicht um steuerbefreite Zuschläge i.S. des § 3b Abs. 1 EStG. Vielmehr haben diese Vergütungen den Charakter einer generell erhöhten Entlohnung, für die dann auch Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden müssen.

Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/steuerberatung-fuer-heilberufe