Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371 AO

Steuern und Steuerstrafrecht
27.05.20091562 Mal gelesen

Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371 AO

 Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein sehr effektives Instrument, Steuerhinterziehungen ohne großen Aufwand zu beenden. Grundsätzlich ermöglicht diese Vorschrift dem Steuerhinterzieher nahezu unerkannt seinen Fehler zu beseitigen. Wird zum Beispiel eine Betriebsprüfung angeordnet, ist es sehr zweckmäßig, wenn (sofern vorhanden) der steuerliche Berater sofort nach der meist telefonischen Anfrage der Betriebsprüfung die Rechnungslegung schnellstens auf Auffälligkeiten überprüft. Meist weiß oder ahnt zumindest der Steuerpflichtige allerdings ohnehin, dass in seiner Buchhaltung Probleme verborgen sind, die man durchaus als Steuerhinterziehung bezeichnen kann.

Falls der Steuerpflichtige bisher allein seine eigene Buchhaltung bearbeitet hat, ist er gut beraten, einen erfahrenen Steuerberater oder auch einen auf diesem Gebiet versierten und spezialisierten Fachanwalt für Steuerrecht zu beauftragen, seine Buchhaltung kritisch durchzusehen und für umgehende Berichtigung zu sorgen. Der selbstbuchende Steuerpflichtige ist meist nicht ein geborener Buchhalter. Er hat oft keine intensive Ausbildung noch nicht einmal zum Bilanzbuchhalter absolviert. Die Konsequenz ist oft, dass häufig systematische Fehler gemacht werden, die nicht nur bei kritischer Betrachtung zu der Annahme berechtigen, dass die Grenze zur Steuerhinterziehung erreicht ist. Die geradezu klassischen Fehler sind u.a. bei Rechnungen zu finden, Eingangs- wie Ausgangs­rechnungen, die den Anforderungen des § 14 Absatz 4 UStG schlicht und ergreifend nicht genügen.

 § 14 Absatz 4 UStG

 4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

 ·                1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und desLeistungsempfängers,

 ·                2.die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern[3] erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

 ·                3.das Ausstellungsdatum,

 ·                4.eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

  ·                5.die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

 ·                6.[4] den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

 ·                7.das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

 ·                8.den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und

 ·                9.in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers

 Schon die knappe Überprüfung dieser Rechnungen führt oft schnell dazu, dass die gesamte Sammlung nach den Anforderungen des § 14 Absatz 4 UStG genauestens durchgesehen werden muss mit dem Ergebnis, dass zahlreiche Rechnungen berichtigt werden können. Ob und wie das geschehen kann, sollte der zu prüfende Unternehmer bitte seinem steuerlichen Berater überlassen. Wer "konsequent" z.B. 3 Jahre lang bei seinen Ausgangsrechnungen u.a. Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, seine Steuernummer usw. nicht angegeben hat, muss sich einfach auf Probleme einstellen. Je größer die Menge dieser Rechnungen ist, um so heftiger der Berichtigungsaufwand.

 Selbstanzeigeberater, die zumeist noch vor Beginn der Betriebsprüfung beauftragt werden, können behutsamer und ruhiger vorgehen als die Berater, die meist zu Recht besorgen müssen, dass ihnen die Steuerfahndung zuvor kommt.

 Die Betriebsprüfung geht dazu über, sich eine gewisse Zeit vor Beginn der Prüfung die Rechnungslegung auf Datenträger (meist die "DATEV CD") vorlegen zu lassen. Der Mandant ist gut beraten, sich von einem Berater betreuen zu lassen, der DATEV anwendet. Die Übergabe der CD an die Betriebsprüfung bedeutet allerdings, dass zu diesem Zeitpunkt die Sperrwirkung der Selbstanzeige greift.

 Ziel der beschrieben Vorgehensweise ist, möglichst vollständige, berichtigte Steuer­erklärungen rechtzeitig vor Prüfungsbeginn vorzulegen. Falls die Buchhaltung auch nur teilweise unzureichend ist, muss mit sehr kritischem Blick geschätzt werden.

 Die Berichtigungspflicht des § 153 AO ist daher eher ein Segen jedenfalls für den Steuerpflichtigen, der sich noch rechtzeitig an seinen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht gewendet hat.

§ 153 Berichtigung von Erklärungen

   (1) 1Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

 ·                1.dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder

 ·                2.dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,

 so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 2Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

   (2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.

   (3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.

 

 Häufig fällt die Steuerhinterziehung aber erst in der bereits begonnen Betriebsprüfung auf. Das passiert idR. Steuerpflichtigen, die steuerlich nicht beraten sind. Wenn der Betriebsprüfer zumindest andeutet, dass etwas nicht in Ordnung ist, dann gilt es, einen auf diesem Gebiet erfahrenen und kundigen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren.

 Ein besonderes Ärgernis sind allerdings Berater, die ernsthaft raten, nichts zu unternehmen und besser abzuwarten. Sie verhalten sich wie Leute, die sich seelenruhig auf der Tankstelle an der Zapfsäule beim Tanken eine Zigarette anzünden.