BGH entscheidet zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

Steuern und Steuerstrafrecht
02.12.20081501 Mal gelesen

Der 1. Strafsenat hat mit Urteil vom 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - zur Höhe der bei Steuerhinterziehung zu verhängenden Strafe zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:

"Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß - wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden - dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 ? liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.
Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns nicht mehr wie bisher - für die Berechnung der Sozialversi-cherungsbeiträge - als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der Kon-sequenz, dass der Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei Annahme einer Bruttolohnabrede."

Quelle: Pressemitteilung BGH vom 02.12.2008

 

Diese Entscheidung lässt die Befürchtung zu, dass die Instanzengerichte künftig häufiger als bisher Freiheitsstrafen aussprechen werden. Betroffenen ist daher nur zu raten, sich frühzeitig mit einer Strafverteidigerin / einem Strafverteidiger zusammen zu setzen und die Sachlage zu analysieren. Nur so kann eine optimale Verteidigungsstrategie entwickelt werden, die zu einem bestmöglichen Ergebnis führt.
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