Ermittlungen der Steuerfahndung gemäß § 208 AO zur „Überprüfung Ihrer steuerlichen Verhältnisse“ wegen Geldwäscheverdachtsanzeige

Ermittlungen der Steuerfahndung gemäß § 208 AO zur „Überprüfung Ihrer steuerlichen Verhältnisse“ wegen Geldwäscheverdachtsanzeige
10.02.20161038 Mal gelesen
Immer mehr Bürger erhalten derzeit Post von der Steuerfahndung bzw. der Finanzämter für Prüfungsdienste und Strafsachen. Im Betreff lauten diese Schreiben in der Regel wie folgt: „Überprüfung Ihrer steuerlichen Verhältnisse, Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Abgabenordnung). Was es damit auf sich hat und wie Sie angemessen reagieren, lesen Sie in diesem Beitrag.

Überprüfung aufgrund einer Geldwäscheverdachtsanzeige

In den Schreiben wird regelmäßig auf eine vorliegende Geldwäscheverdachtsanzeige einer Bank Bezug genommen, welche die Steuerbehörden veranlasst, einen Sachverhalt zu prüfen. Geldwäscheverdächtige Transaktionen liegen nicht nur bei konkreten Anhaltspunkten für kriminelle Machenschaften vor, sondern bereits bei bestimmten Bareinzahlungen und auffälligen Überweisungen. Die Betroffenen geraten dann fast automatisch ins Visier der Steuerfahnder. Dann geht es nicht mehr um Geldwäsche und organisierte Kriminalität sondern um Schwarzgeld und Steuerhinterziehung.

Bareinzahlungen und Überweisungen sollen erklärt werden

Der konkrete Sachverhalt wird dem Steuerzahler dann in dem Schreiben dann in der Regel recht detailliert dargelegt. Es geht dann z.B. um regelmäßige Bareinzahlungen und größere Überweisungen. Konkret wird dann nach den Gründen und Umständen dieser Transaktionen gefragt. Aus steuerstrafrechtlicher Sicht geht es meistens um Schwarzgeld oder nicht angezeigte steuerpflichtige Schenkungen.

Hinweise und Merkblätter der Steuerfahndungsstelle

Es folgt schließlich der Hinweis, dass die Überprüfung nach § 208 Absatz 1 Nr. 3 Abgabenordnung erfolgt, weil "derzeit konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zwar noch nicht gegeben sind, nach den gesamten Umständen des Falles die Möglichkeit einer steuerlichen Verfehlung jedoch in Betracht kommen könnte".

Dem Schreiben liegt dann normalerweise noch ein Merkblatt zu den Rechten und Pflichten des Angeschriebenen bei. Darin geht es vor allem um die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung seiner steuerlichen Verhältnisse und die Möglichkeit, bei Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren einzuleiten.

Selbstanzeige - noch immer erste Wahl

In dem Merkblatt wird auch auf die Möglichkeit einer "Selbstanzeige nach § 371 und § 378 Abs. III AO" hingewiesen. Das mag überraschen, da ja bereits Ermittlungen nach § 208 AO laufen und man annehmen könnte, die Tat sei damit bereits entdeckt. Dennoch ist eine strafbefreiende Selbstanzeige in diesem Stadium noch möglich, da ja noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen.

Jedoch ist hier Vorsicht und Eile geboten. Die weitere Entwicklung kann schnell dazu führen, dass die Möglichkeit der Selbstanzeige gesperrt ist. Außerdem haben sich die formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige verschärft. Es sollte also umgehend ein Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht konsultiert werden, mit dem eine Strategie festgelegt, eine Antwort an die Steuerfahndungsstelle formuliert und eine mögliche Selbstanzeige geprüft und durchgeführt wird.

Weitere Informationen zu den Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. AO finden Sie auf der Internetseite der Steuerkanzlei ROSE & PARTNER LLP:

http://www.rosepartner.de/steuerberatung/steuerstrafrecht/208-abs-1-nr-3-ao-ueberpruefung-ihrer-steuerlichen-verhaeltnisse.html

Allgemeine Informationen zum Themenbereich Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung, Schwarzgeld und Selbstanzeige finden Sie hier:

http://www.rosepartner.de/steuerberatung/steuerstrafrecht.html