Strafbefreiende Selbstanzeige verlängert nicht die Festsetzungsfrist für Steuer-Erstattungsansprüche

Strafbefreiende Selbstanzeige verlängert nicht die Festsetzungsfrist für Steuer-Erstattungsansprüche
23.07.2013415 Mal gelesen
Die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist gilt für hinterzogene Steuern. Da Erstattungsbeträge begrifflich nicht hinterzogen werden können, bleibt es für diese nach Ansicht des Bundesfinanzhofes auch im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige bei einer Festsetzungsfrist von vier Jahren.

Ein Ehepaar wurde für 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer am 29. März 1999 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung gaben sie Einkünfte  an. Die Anlage KSO fügten sie ihrer Steuererklärung nicht bei. Das Finanzamt setzte die Steuer auf 0,- DM fest.

Am 24. Dezember 2004 ging beim Finanzamt eine strafbefreiende Selbstanzeige der Eheleute ein. Aus dem Schriftstück ergab sich, dass die Eheleute in den Jahren 1993 bis 2002 nicht erklärte Kapitaleinkünfte bezogen hatten. Für das Jahr 1997 war die Anlage KSO nebst Steuerbescheinigungen einer Bank beigefügt. Daraus ging hervor, dass die Eheleute Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 34.443 DM erzielt hatten und Kapitalertragsteuer von 12.438,66 DM sowie Körperschaftsteuer von 711,43 DM anzurechnen waren.

Das Finanzamt errechnete aus der Nacherklärung wegen der anzurechnenden Kapitalertragsteuer einen theoretischen  Steuer-Erstattungsanspruch in Höhe von 7.445 DM. Dieser Erstattungsanspruch wurde indes nicht beschieden, da die vier-jährige Festsetzungsfrist abgelaufen sei.

Das Ehepaar meint, die Festsetzungsfrist betrage zehn Jahre, weil sie wegen der unvollständigen Einkommensteuer-Erklärungen eine Steuerhinterziehung begangen hätten.

Ihren Einspruch wies das Finanzamt zurück. Das Finanzgericht München sah die Eheleute als Steuerhinterzieher  an, mit der Folge dass die Festsetzungsfrist für den Erstattungsanspruch noch nicht abgelaufen sei.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht.

Die Annahme einer verlängerten Frist setzt voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer vollendeten Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung vorliegen.  

Die Festsetzungsfrist war nicht verlängert, denn die Annahme einer verlängerten Frist setzt voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer vollendeten Steuerhinterziehung vorliegen. An dem so definierten hinterzogenen Betrag fehlt es vorliegend aber, weil das Finanzamt die geschuldete Einkommensteuer durch Steuerabzug bereits erhoben hatte und objektiv nie ein Anspruch auf eine Abschlusszahlung zu seinen Gunsten bestand.

Dieses Ergebnis entspreche auch dem Zweck der im Gesetz geregelten Verlängerung der Festsetzungsfrist. Nach den Wertungen des Gesetzes soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Finanzämtern ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck dieser Norm bestehen jedoch nicht darin, den Hinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.

Das Regelungsziel der Fristverlängerung bestehe darin, dass der Verwaltung ausreichend Zeit zur Berichtigung falscher Bescheide zur Verfügung gestellt werden soll, um den mit der Steuerhinterziehung einhergehenden objektiven Erschwernissen bei der Sachverhaltsaufklärung angemessen Rechnung zu tragen. Vorliegend stehe jedoch ein Fall der Selbstschädigung des Steuerpflichtigen zur Beurteilung an. Denn der angebliche Täter der Steuerhinterziehung wäre finanziell besser gefahren, wenn er bei der Wahrheit geblieben wäre und seinen Erstattungsanspruch geltend gemacht hätte. Ein objektives Bedürfnis, die Festsetzungsfrist in einem solchen Fall zu verlängern, besteht hiernach nicht.

Es blieb also dabei, dass der Erstattungsanspruch der Ehegatten nicht mehr festgesetzt werden konnte.

(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2008; VIII R 1/07

Vorinstanz: Finanzgericht München, Urteil vom 10.11.2005; 15 K 3231/05)

 

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