Eine Steuerhinterziehung muss nach einer Selbstanzeige beim Steuerberater nicht zu einem Berufsverbot führen

Eine Steuerhinterziehung muss nach einer Selbstanzeige beim Steuerberater nicht zu einem Berufsverbot führen
22.07.2013549 Mal gelesen
Ein Steuerberater verletzt seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung schuldhaft, wenn er zur Steuerhinterziehung zugunsten der Mandantin beiträgt und bei der eigenen Steuererklärung unehrlich ist, meint das Landgericht Frankfurt am Main. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ändert daran nichts.

Zusammen mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entwickelte unser Steuerberater einen  Steuerhinterziehungsplan: Danach sollten Betriebsausgaben der GmbH auf der Grundlage von Scheinrechnungen mit Vorsteuerausweis fingiert werden, die ein weiterer Tatbeteiligter gegenüber der GmbH stellte. Der Steuerberater hatte die Scheinrechnungen in der Buchführung der GmbH zu verarbeiten, die zur Bezahlung der Rechnungen ausgeschriebenen Schecks auf einem Bankkonto einzuziehen und die so freigesetzten Beträge nach festgelegten Anteilen zu verteilen. Der Anteil des Steuerberaters betrug 5 %.

Die "Provision", die der Steuerberater auf diese Art und Weiser erhielt, verschwieg er in seiner eigenen Steuerklärung. Dann pikte ihm eines Tages das schlechte Gewissen und er erstattete wegen der von ihm hinterzogenen Einkommensteuer Selbstanzeige. Diese wirkte auch insoweit strafbefreiend.

In diesem Zusammenhang wurde indes auch seine Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Mandantin aufgedeckt. Seine Selbstanzeige half ihm insoweit nicht. Das Landgericht Mannheim verurteilte ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 620 Tagessätzen Geldstrafe.

Daneben wurde wegen seiner eigenen Steuerhinterziehung und seiner Beihilfe ein berufsrechtliches Verfahren gegen unseren Steuerberater eingeleitet.

Wir haben bereits erfahren, dass bei Beamten oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes das Disziplinarrecht mit voller Wucht zuschlagen kann. Unser Steuerberater hat da noch Glück: Er kam mit einem Verweis und einer Geldbuße von 20.000 € davon.

Es bedurfte hier wegen der besonderen Schwere der in wiederholten Steuerhinterziehungen zum Vorteil einer Mandantin und zum eigenen Vorteil des Steuerberaters über die Dauer von über 5 Jahren mit einem  Steuerschaden von über 350.000 € bestehenden Pflichtverletzung neben der festgesetzten Geldstrafe einer zusätzlichen Ahndung zur Einwirkung auf den Steuerberater und zur Wiederherstellung des beschädigten Ansehens des Berufs. Das Gericht hat jedoch von der Verhängung der berufsgerichtlichen Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf oder auch nur eines zeitweiligen Berufsverbots abgesehen.

Die Ausschließung aus dem Beruf setze aber voraus, dass aus den Taten des Steuerberaters unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seiner Berufsausübung und seiner Persönlichkeit sich die sichere Prognose begründet, dass von ihm auch künftig schwerwiegende Gefahren für die Rechtspflege ausgehen. An diesen Anforderungen gemessen war hier die Untersagung der Berufsausübung nicht angebracht. Der Steuerberater hat sich außerhalb des in Rede stehenden Versagens bei seiner steuerberatenden Tätigkeit seit 1983 bis heute beanstandungsfrei geführt. Zu seinen Gunsten sprach, dass er geständig und  berufsrechtlich nicht vorbelastet war sowie sich auch nach dem Ende des hier in Rede stehenden Tatgeschehens nichts mehr hat zu schulden kommen lassen.

Aus diesem Grunde wurde gegen ihn lediglich eine Geldbuße verhängt un ein Verweis ausgesprochen.

(Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.12.2009; 5-35 StL 7/09)

 

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