Bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach Tatendeckung bei der leichtfertigen Steuerverkürzung

Bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach Tatendeckung bei der leichtfertigen Steuerverkürzung
18.07.2013435 Mal gelesen
Auch wenn das gesamte Ausmaß einer leichtfertigen Steuerverkürzung im Zeitpunkt einer Selbstanzeige bereits von einem Betriebsprüfer entdeckt war, steht dies nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts der bußgeldbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nicht entgegen.

Gelingt es einem die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes davon zu überzeugen, dass man seine Steuern nicht absichtlich, sondern nur leichtfertig verkürzt hat, gelingt es einem viel leichter, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Großzügig ist hier zum Beispiel das Bayerische Oberste Landesgericht:

Der Steuerpflichtige erwarb mit notariellem Vertrag vom 14.12.1972 ein Grundstück in der Absicht, die Aufbauten abzureißen und den Wiederaufbau nach den Bestimmungen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus durchzuführen. Entsprechend seinem Vorhaben erteilte das Finanzamt am 5.2.1973 die vorläufige Befreiung von der Grunderwerbssteuer. Im Befreiungsbescheid war die Auflage enthalten, eine eventuelle Aufgabe der Absicht, steuerbegünstigte Wohnungen zu erstellen, unaufgefordert dem Finanzamt zu melden.

Anstatt Wohnungen zu errichten, veräußerte er jedoch das Grundstück im September 1975 weiter. Die Veräußerung wurde vom Steuerpflichtigen dem Finanzamt verschwiegen, da er in seinen Unterlagen die Auflage des Befreiungsbescheides nicht besonders gekennzeichnet hatte. Im Januar 1977 wurde das Unternehmen des Steuerpflichtigen geprüft. Hierbei stellte der Prüfer fest, dass in den Anschaffungskosten für das verkaufte Anwesen keine Grunderwerbssteuer enthalten war. Er fragte den Steuerpflichtigen nach dem Grund hierfür. Dieser entgegnete, dass es dies nicht wisse. Die Ermittlungen des Prüfers ergaben, dass der Steuerpflichtige die Weiterveräußerung des Grundstücks dem Finanzamt verschwiegen und somit Grunderwerbsteuer hinterzogen hat.  Am 26. Januar 1977 wies der Prüfer den Steuerpflichtigen in der Schlussbesprechung hierauf hin und darauf, dass er zur Vermeidung eines Bußgeldverfahrens eine Selbstanzeige erstatten könne.  Diese erfolgte mit Schreiben vom 16. März (!) 1977.

Das Amtsgericht hat gegen unseren Steuerpflichtigen wegen einer Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung eine Geldbuße festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen beim Bayerischen Obersten Landesgericht war erfolgreich.

Das Amtsgericht habe die Auffassung vertreten, dass der Selbstanzeige  vom 16. März 1977 keine bußgeldbefreiende Wirkung zukomme, weil der Betriebsprüfer bereits den Grund und das gesamte Ausmaß der leichtfertigen Steuerverkürzung entdeckt hatte. Da hier dem Finanzamt das gesamte Ausmaß der Steuerverkürzung im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits bekannt gewesen sei, sei für eine Berichtigung durch den Steuerpflichtigen kein Raum mehr vorhanden gewesen.

Dieser Ansicht sei jedoch nicht zu folgen. Eine Selbstanzeige hat zwar bei Steuerstraftaten unter anderem auch dann keine strafbefreiende Wirkung, wenn der Täter im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, dass die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war. Eine entsprechende Regelung habe der Gesetzgeber jedoch in der Norm, die die leichtfertige Steuerverkürzung regelt, eben gerade nicht aufgenommen. Eine Berichtigung  muss deshalb bei der leichtfertigen Steuerverkürzung noch möglich und in Hinblick auf die Bußgeldbefreiung wirksam sein, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Berichtigung wusste oder damit rechnen musste, dass die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war.

Da das Amtsgericht keine Feststellung dazu getroffen hat, ob der Steuerpflichtige die hinterzogene Grunderwerbsteuer nachentrichtet hat, oder nicht, konnte das Gericht den Steuerpflichtigen nicht freisprechen, sondern musste die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen.

 

(Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30.03.1978; 3 Ob OWi 11/78

Vorinstanz: Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 04.10.1977; 1 OWi 38 Js 9597/77)

 

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