Strafverfahrenseinstellung nach strafbefreiender Selbstanzeige hindert nicht die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Strafverfahrenseinstellung nach strafbefreiender Selbstanzeige hindert nicht die Festsetzung von Hinterziehungszinsen
17.07.2013723 Mal gelesen
Wenn unvollständige steuerliche Angaben nacherklärt werden, kann das Finanzamt diesen Vorgang als strafbefreiende Selbstanzeige werten. Der Umstand, dass aufgrund dessen ein eingeleitetes Strafverfahren eingestellt wird, hindert das Finanzamt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nicht daran,

auf die hinterzogenen Steuern Hinterziehungszinsen festzusetzen.

Eine steuerpflichtige Gesellschaft betreibt einen Büroservice und erbringt Ingenieurleistungen. Durch mit Brief zur Post aufgegebener Verfügung vom 12.Oktober 2001 ordnete das Finanzamt bei ihr eine Umsatz­steuer-Sonderprüfung an. Das Finanzamt erbat zwecks Terminabsprache einen telefonischen Rückruf. Anlass zur Prüfung gab eine mit einem Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug verbundene Kontrollmitteilung eines anderen Finanzamtes  vom 30. August 2001, wonach die Gesellschaft einer Ingenieurgemeinschaft am 10. Juli 2001 eine Rechnung über 80.000 DM zzgl. 12.800 DM Umsatzsteuer erteilt hatte, deren Versteuerung sich nach Aktenlage nicht eindeutig feststellen ließ.

Die Gesellschaft versuchte mehrmals den Prüfungstermin hinauszuschieben, als sich dies nicht mehr als durchführbar erwies, gingen beim Finanzamt am 2. November 2001 auf den 30.Oktober 2001 da­tierte  berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt ein, in denen erhebliche Mehrerlöse nacherklärt wurden.

Das Finanzamt unterrichtete am 23.November 2001 das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung  über den Eingang der berichtigten Vor­anmeldungen mit der Anfrage, ob die berichtigten Voranmeldungen als strafbefreiende Selbstanzeige zu bewerten seien. Am 13. Dezember 2001 leitete das Finanz­amt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Umsatzsteuer-Hinterziehung ein und teilte ihm mit, dass es die berichtigten Voranmeldungen als Selbstanzeige im Sinn der Abgabenordnung angesehen und das gegen den Ge­schäftsführer eingeleitete Strafverfahren eingestellt habe, da durch die Zahlung der nacherklärten Steuern Straffreiheit eingetreten sei.

Am 2. Mai 2002 erließ das Finanzamt einen Bescheid über Hinterziehungszinsen wegen hinterzogener Umsatzsteuern gegen die Gesellschaft. Diese legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Man habe keine strafbefreiende Selbstanzeige wegen hinterzogener Umsatzsteuern abgegeben. Vielmehr seien die Voranmeldungen nur berichtigt worden. Hinterziehungszinsen könnten nur bei Steuerhinterziehung auferlegt werden, die ja gerade nicht vorliegt. Auch ihr Geschäftsführer sei nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Also: Keine Steuerhinterziehung - keine Hinterziehungszinsen.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Gesellschaft erhob beim Finanzgericht Klage auf Aufhebung des Bescheids über Hinterziehungszinsen: Das Finanzamt begehe eine Rechtsbeugung, wenn es sich anmaße, entscheiden zu können, dass ihr Geschäftsführer eine Steuerhinterziehung begangen habe. Dies festzustellen, stehe nur den Strafgerichten zu. Vor einer Verurteilung des Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung durch die Gerichte könnten vom Finanzamt keine Hinterziehungszinsen festgesetzt werden. Aus diesen Gründen beantragt die Gesellschaft zudem, dass das Gericht feststellen möge, dass das Finanzamt dadurch eine Rechtsbeugung begangen hat, indem es für sich Rechte in Anspruch genommen habe, die nur den Gerichten zustünden.

Das Finanzgericht wies den Feststellungsantrag der Gesellschaft mangels eines berechtigten Interesses als unzulässig ab.

Der Antrag auf Aufhebung des Zinsbescheids sei unbegründet:

Der Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist rechtmäßig. Schuldner der Hinterziehungszinsen ist die Gesellschaft. Durch Einreichung der falschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat die Gesellschaft eine Umsatzsteuer-Hinterziehung begangen.

Der Geschäftsführer habe durch die Abgabe der ursprünglichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Durch die Einreichung der nach eigenem Vortrag inhaltlich falschen Voranmeldungen bewirkte der Geschäftsführer, dass für die Voranmeldungs­zeiträume die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig und nicht in zutreffender Höhe festgesetzt wurde. Die Hinterziehungshandlung vollendete der Geschäftsführer mit der Abgabe der un­richtigen Anmeldungen. Das Verhalten des Geschäftsführers ist rechtswidrig, da keine Rechtfertigungsgründe erkennbar sind. Mängel im Buchführungssystem rechtfertigen keine Abgabe unrichtiger Anmeldungen.

Eine vorangegangene strafrechtliche Verurteilung sei nicht erforder­lich, so dass es unerheblich ist, dass das gegen den Geschäftsführer eröffnete Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist. Das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung ist nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, sondern nach den verfahrensrecht­lichen Vorschriften der Abgabenordnung zu überprüfen, wobei kein höherer Grad an Gewissheit erforderlich ist als für andere Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trage.

(Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.10.2003; 15 K 6166/02)

 

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