Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen läuft schnell ab

Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen läuft schnell ab
11.07.2013389 Mal gelesen
Ein Strafverfahren hat nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden.

Der die strafbefreiende Selbstanzeige abgebende Steuerschuldner hat nicht nur die hinterzogenen Steuern nachzuentrichten, um die Straflosigkeit zu erlangen. Regelmäßig muss er auch Hinterziehungszinsen bezahlen. Diese sind indes in einer knapp bemessenen Festsetzungsfrist von einem Jahr nachdem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, festzusetzen. Im folgenden Fall kam das Finanzamt 11 Tage zu spät:

Eine Kapitalgesellschaft berichtigte am 24. Februar 1987 ihre Lohnsteueranmeldung. Sie bezahlte kurzfristig die nachgemeldeten Steuerbeträge. Ein Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 23. März 1987 nahm auf die Nachmeldung der Steuerabzugsbeträge Bezug und führte im Übrigen zu keinen Beanstandungen. Am 26. März 1987 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Am 27. Januar 1988 (!)  fertigte das Finanzamt für Steuerstrafsachen  einen Aktenvermerk, wonach ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft wegen des Verdachts der fortgesetzten Steuerhinterziehung eingeleitet werde. Der Geschäftsführer bekam tags darauf, also knapp ein Jahr, nachdem die hinterzogenen Steuern bereits bezahlt waren (!), ein Schreiben, dass "endgültige Straffreiheit nach § 371 Abs. 3 AO nur eintritt", wenn die verkürzten Beträge innerhalb der vom Finanzamt  festzusetzenden Zahlungsfrist entrichtet werden.

Am 11. Januar 1989 erließ das Finanzamt wegen der nachgemeldeten Lohnsteuerbeträge gegen die Kapitalgesellschaft einen Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Höhe von insgesamt 685 DM.

Die Kapitalgesellschaft legte Einspruch hiergegen ein, der vom Finanzamt zurückgewiesen wurde.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Kapitalgesellschaft Recht.

Das eingeleitete Strafverfahren habe die Festsetzungsfrist für die Hinterziehungszinsen nicht hemmen können, weil es nicht das Ziel hatte, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen, sondern nur der abschließenden Überprüfung der aufgrund der Selbstanzeige eingetretenen Straffreiheit diente. So ein Strafverfahren könne die Festsetzungsfrist für die Hinterziehungsfrist nicht hemmen [vergl hier die gegenteilige Ansicht FG Baden-Württemberg 1 K 354/03]. Bei Erlass des Bescheides für die Hinterziehungszinsen sei daher die Festsetzungsfrist schon abgelaufen gewesen.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes zurück.

Die Frage, ob das eingeleitete Strafverfahren als solches die Festsetzungsfrist hätte hemmen können, sei indes nicht entscheidungserheblich und kann daher dahingestellt bleiben. Denn wenn dies der Fall wäre, hätte das Strafverfahren, um die Festsetzungsfrist hemmen zu können, bis zum Jahresende 1987 (!) eingeleitet werden müssen. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Die einjährige Festsetzungsfrist für die Hinterziehungszinsen begann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, im Streitfall also mit Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Lohnsteuer nachgemeldet und der Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich dieser Steueranmeldungen aufgehoben wurde. Dies geschah im Jahre 1987. Die Frist begann also am 31.12.1987.

Ohne Berücksichtigung eines Strafverfahrens endete die Festsetzungsfrist mithin am 31.12.1988.

Das Gesetz besagt nun, dass, wenn die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt worden sind, die Festsetzungsfrist für die Hinterziehungszinsen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem ein bereits "eingeleitetes" Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

Das bedeutet, dass wenn binnen der Festsetzungsfrist für die hinterzogenen Steuern, also bis zum 31.12.1987, ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, die Festsetzungsfrist für die Hinterziehungszinsen erst mit dem Abschluss dieses Strafverfahrens zu laufen angefangen hätte.

Ein Strafverfahren wurde jedoch erst am 27. Januar 1988 (!) eingeleitet.

Damit beliebt es dabei, dass die Festsetzungsfrist für die Hinterziehungsfrist am 31.12.1988 ablief. Der Steuerbescheid vom 11. Januar 1989 war mithin wirkungslos.

  

(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.08.2001; VI R 42/94

Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil )

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