Eine Steuerhinterziehung bleibt trotz Selbstanzeige eine Steuerhinterziehung; daher berührt die Selbstanzeige nicht die Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung bleibt trotz Selbstanzeige eine Steuerhinterziehung; daher berührt die Selbstanzeige nicht die Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung
08.07.2013448 Mal gelesen
Eine zur Straffreiheit führende Selbstanzeige gemäß der Abgabenordnung hindert nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg die Festsetzung hinterzogener Steuern und Nebenleistungen für die straffreien Jahre nicht.

Ein Steuerpflichtiger wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezog ab dem 1. Januar 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, erklärte diese in seinen Einkommensteuererklärungen nicht. Er und seine Ehefrau machten zum Bezug weder Angaben in den Vordrucken als solchen, noch in den für 1993 und 1994 beigefügten Anlagen E.

Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau erklärten in den Anlagen E 1993 und 1994 im Wege des Ankreuzens, Erwerbsbezüge seien im jeweiligen Kalenderjahr nicht zugeflossen. In 1995 fügten sie die Anlage E nicht bei und gaben zur Begründung an, "weil keine ... Erwerbsbezüge zugeflossen sind". Sämtliche vorbenannten Jahre veranlagte das Finanzamt  entsprechend den Erklärungen ohne Berücksichtigung einer Rente.

Am 21. März 2003 erschien die Ehefrau persönlich beim Finanzamt um die Einkommensteuererklärung 2002 abzugeben. Im Zusammenhang mit der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Behinderung des Steuerpflichtigen fragte der Sachbearbeiter die Ehefrau, ob ihr Mann eine Rente beziehe, was sie bejahte. Sie wurde aufgefordert, den Rentenbescheid des Jahres 2002 nachzureichen. Eine Kopie des Rentenbescheides 2002 ging beim Finanzamt per Post ein. Die Einkommensteuer 2002 wurde sodann unter Berücksichtigung der Rente veranlagt.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 forderte das Finanzamt bis zum 7. Juli 2003 zur Einreichung der Rentenanpassungsmitteilungen der letzten Jahre ab Beginn der Rente auf. Das Finanzamt fragte zudem, seit wann die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit laufe. Ergänzend wies es darauf hin, dass diese Rente in den Jahren vor 2002 in den Steuererklärungen nicht angegeben worden sei und eventuell die Jahre ab Beginn der Rente geändert werden müssten.

Per Post reichte der Steuerpflichtige einige Rentenmitteilungen ein, aus denen sich ein Bezug der Rente ab 1994 und die Rentenbeträge mehrerer Jahre ergaben.

Mit Bescheiden vom 23. September 2003 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 2001 und unterwarf hierbei jeweils den Ertragsanteil der Erwerbsunfähigkeitsrente der Besteuerung.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes teilte dem Steuerpflichtigen mit, dass sich aus den am 28. März 2003 und 19. Juni 2003 eingegangenen Rentenmitteilungen Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass er in den Steuererklärungen 1994 bis 2001 nicht alle Einkünfte vollständig erklärt habe. Es bestehe der Verdacht der vorsätzlichen Steuerverkürzung. Gegen ihn sei daher ein Strafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 1997 bis 2001 eingeleitet worden. Hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996 könnten Hinterziehungen aufgrund der strafrechtlich eingetretenen Verjährung nicht mehr geahndet werden. Die Übersendung der Rentenmitteilungen am 28. März 2003 und 19. Juni 2003 habe die Bußgeld- und Strafsachenstelle als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO gewertet. Er erlange hinsichtlich der  Hinterziehungsbeträge für die Jahre 1997 bis 2001 Straffreiheit, wenn er diese innerhalb der in den geänderten Steuerbescheiden vom 23. September 2003 gesetzten Frist vollständig entrichte.

Unser Steuerpflichtiger meint, dass für die Jahre 1994, 1995 und 1996  die Festsetzungsfrist abgelaufen sei, so dass insoweit keine Steuerbescheide hätten ergehen dürfen.

Das Finanzamt meint, die Festsetzungsfrist betrage zehn Jahre, da der Steuerpflichtige und seine Ehefrau durch die Nichterklärung der Erwerbsunfähigkeitsrente eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen hätten.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.

Das Finanzamt war berechtigt, die streitigen Einkommensteuerbescheide noch im Jahr 2003 zu ändern. Wegen Hinterziehung von Einkommensteuer auf die Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau, war im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Die Festsetzungsfrist ist bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert. Für die Jahre 1994 bis 1996 führt die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist zu Verjährungsabläufen zum 31. Dezember 2005 (1994), 31. Dezember 2006 (1995) und 31. Dezember 2007 (1996). Sämtliche angefochtenen Änderungsbescheide sind vor diesen Zeitpunkten ergangen.

Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau haben durch die Nichterklärung der Erwerbsunfähigkeitsrente eine Steuerhinterziehung begangen.

Bei der durch Erfüllung der objektiven Merkmale des Tatbestandes des § 371 AO eintretenden Straffreiheit, handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Eine Selbstanzeige hindert weder die Geltendmachung der Steueransprüche noch der Ansprüche auf steuerliche Nebenansprüche.

Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall führe zu dem Ergebnis, dass eine Steuerhinterziehung gegeben ist und somit die streitigen Jahre nicht festsetzungsverjährt sind.

(Quelle: Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 14.07.2004; I 127/04))

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