Steuerberater schuldet seinem Mandanten bei der Übermittlung einer schlampigen Selbstanzeige Schadensersatz

Steuerberater schuldet seinem Mandanten bei der Übermittlung einer schlampigen Selbstanzeige Schadensersatz
03.07.2013563 Mal gelesen
Wenn der Steuerberater während seiner steuerlichen Beratung erkennt, dass sein Mandant eine Steuerhinterziehung begangen hat, muss er, wie das Landgericht Saarbrücken erkannt hat, die Möglichkeit einer Selbstanzeige prüfen und seinen Mandanten hierüber umfassend informieren. Bei schuldhaften

Beratungsfehlern schuldet er seinem Mandanten Schadensersatz, der unter anderem auch die Erstattung der gegen den Mandanten verhängten Geldbuße umfasst.

Es ist an dieser Stelle schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Nacherklärung von vergessenen Einnahmen einer ausführlichen Beratung durch einen Steuerberater oder einen in Steuer(straf)sachen versierten Rechtsanwalt bedarf. Manchmal scheint es besser, gar nichts zu erklären, als eine schlampig formulierte Erklärung beim Finanzamt einzureichen. Leider gibt es auch einige wenige Steuerberater die da nicht so sorgfältig arbeiten. Den Schaden, den man durch diese Berater dann erleiden sollte, bekommt man von ihnen jedoch ersetzt, wie eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken zeigt:

Einer der Steuerberater aus dem verklagten Büro war seit dem 15.07.1993 Steuerberater eines Apothekers. Eines Tages wies der Steuerberater den Apotheker auf ein Steuersparmodell hin, das im Rahmen des so genannten X-Verbundes angeboten wurde. Die Aufgaben des Verbundes bestanden darin, Leistungen, die Vertragspartner des Apothekers, die gegenüber Patienten Schmerz- und Nahrungsmittel verabreicht hatten, in Rechnung stellten, zu bezahlen und parallel hierzu dem Apotheker Rechnungen zu erteilen, in denen die Leistungen der Vertragspartner  in Rechnung gestellt wurden, allerdings mit einem deutlichen Aufschlagsatz.

Nach Eingang einer Prüfungsanordnung fand ein Gespräch des Apothekers mit dem Steuerberater statt. Ihm erschien das Steuersparmodell jetzt nicht mehr so ganz sauber. Der Steuerberater riet dem Apotheker, den Rechtsanwalt XY bei der Betriebsprüfung hinzuzuziehen.

Mit Schreiben an das Finanzamt vom 9. Mai 2008 gab das Steuerberaterbüro "namens und in Vollmacht des Apothekers"  die folgende von einem Rechtsanwalt entworfene Erklärung ab:

"Bei Durchsicht und Überprüfung der Steuerunterlagen ..  fiel auf, dass möglicherweise die tatsächliche Abwicklung und Handhabung der Leistungsbeziehungen, insbesondere zwischen der Apotheke und der ... nicht in vollem Umfang den vertraglich vereinbarten Vorgaben entsprach, weil sich die Einarbeitung des hierfür auf Seiten der ... vorgesehenen Personals schwieriger gestaltete als vorgesehen... Im Einzelnen handelt es sich um die Abrechnungen der Leistungen zwischen der ... und der Apotheke für das Wirtschaftsjahr 1.7.2004 - 30.6.2005 in Höhe von 116.400,-- Euro sowie für das Wirtschaftsjahr 1.7.2005 - 30.06.2006 in Höhe von 608.300,-- Euro zzgl. Kontokorrentzinsen in Höhe von 6.605,60 Euro, welche im Rahmen der Prüfung unserer Ansicht nach besonders diskussionswürdig sein könnten"

Daraufhin wurde gegen den Apotheker mit Strafbefehl eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verhängt. Außerdem wurde er verurteilt, an die Staatskasse 100.000 €, sowie an einen gemeinnützigen Verein 30.000 € zu zahlen.

Der Apotheker verlangt vom Steuerberatungsbüro Erstattung der Geldauflagen, sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Strafverteidigung und sonstige Kosten, insgesamt 443.700 € an Schadensersatz. Der Apotheker wirft den Steuerberatern vor, ihm zum Abschluss eines "legalen und geprüften Steuersparmodells" geraten zu haben, was sich als ein Steuerhinterziehungsmodell dargestellt habe. Darüber hinaus habe man es pflichtwidrig unterlassen, für ihn eine strafbefreiend wirkende Selbstanzeige zu erstatten. Das Schreiben vom 9. Mai 2008 genüge den Anforderungen an eine solche Selbstanzeige nicht.

Der Apotheker verklagte daher die Steuerberater auf Schadensersatz.

Die Steuerberater stellen ihre Verantwortlichkeit für ein unrechtmäßiges Verhalten des Apothekers gegenüber den Finanzbehörden in Abrede. Für die von ihnen eingereichte Selbstanzeige seien sie nicht verantwortlich, da ein Anwalt sie entworfen habe. Im Prozess haben  die Parteien einen Teilvergleich geschlossen.

Im Übrigen führte das Gericht aus:

Der Steuerberater habe den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Zu diesem Zweck habe er den sichersten Weg zu dem  steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten.

Dem seien die hier verklagten Steuerberater nicht gerecht geworden.

Nach dem Gesetz werde derjenige, der gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt und die unvollständigen Angaben ergänzt, wegen dieser Steuerstraftaten nicht bestraft. Das auf dem Geschäftspapier der Steuerberater übermittelte Schreiben genüge diesen Anforderungen bereits im Ansatz nicht. In dem Schreiben werden keine unrichtigen Angaben berichtigt, keine unvollständigen Angaben ergänzt und keine unterlassenen Angaben nachgeholt. Die Unrichtigkeit von Angaben wird nicht einmal im Ansatz eingeräumt.

Nach eigener Darstellung war dem Steuerberater bekannt, dass unverzüglich eine Selbstanzeige für den Apotheker zu erfolgen hatte. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, die Verantwortung für die Selbstanzeige habe nicht beim Steuerberater, sondern beim vom Apotheker beauftragten Rechtsanwalt gelegen.

Der Umstand, dass der Steuerberater keine Erfahrungen bei der Abgabe von Selbstanzeigen hatte, dem Apotheker empfahl, den Rechtsanwalt  einzuschalten, der sodann den Text der Selbstanzeige entworfen haben soll, lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Apotheker seine Steuerberater insoweit bewusst und gewollt aus jeder Verantwortung entlassen hätte.

Darauf, dass der vom Apotheker ebenfalls als Berater eingeschaltete Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer zur Straffreiheit führenden Selbstanzeige kennen und beachten würde, durfte sich der Steuerberater nicht verlassen.

Denn wenn sich der eine Berater auf den anderen verlässt, ist die Erreichung des von dem Mandanten angestrebten Ziels gefährdet.

Die Vorbedingung, dass die Bestrafung des Mandanten ohne dessen Steuervergehen nicht denkbar ist, habe beim haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang außer Betracht zu bleiben. Die besondere Lage für den Mandanten, der sich eines Steuervergehens schuldig gemacht hat, und seinen steuerlichen Berater besteht gerade darin, dass die Beratung in Kenntnis und auf der Grundlage der bereits geschehenen Steuervergehen und der dadurch an sich bestehenden Straffälligkeit zu leisten ist.

Die Steuerberater haben dem Apotheker also den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht macht sodann noch Ausführungen zum Umfang des Schadensersatzes.

 

(Quelle: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2012; 9 O 251/10)

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