Kosten für die Erstattung einer Selbstanzeige sind in gewissem Umfange als Werbungskosten anzuerkennen

Kosten für die Erstattung einer Selbstanzeige sind in gewissem Umfange als Werbungskosten anzuerkennen
02.07.20131134 Mal gelesen
Nach dem Gesetz setzt ein Abzug von Steuerberatungskosten als Werbungskosten voraus, dass der Steuerpflichtige diese Kosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einkünfte aufwendet. In diesem Rahmen seien, so das Finanzgericht Köln, auch Kosten für die Erstattung einer Selbstanzeige als

Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie auf die Ermittlung der nachzuerklärenden Einkünfte entfallen.

Wir haben hier an dieser Stelle bereits davon gesprochen, dass die Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige sehr kompliziert ist, sehr viele Fallstricke lauern und daher eine fachkundige Beratung durch einen Steuerberater oder in Steuer(straf)sachern versierten Rechtsanwalt unerlässlich ist. Da diese Personen nicht unentgeltlich arbeiten und Dritte hierfür nicht aufkommen, stellt sich die Frage, ob die Honoraraufwendungen zumindest vom zu versteuernden Einkommen in Abzug zu bringen sind. Das Finanzgericht Köln musste sich mit dieser Frage beschäftigen:

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 10.554 ? und seine Ehefrau in Höhe von 805 ?. Der Steuerpflichtige beantragte außerdem die Berücksichtigung von Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten in Höhe von insgesamt 13.856,96 ? als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Kosten seien ihm im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2008 entstanden, bei der Einnahmen aus Kapitalvermögen nacherklärt worden seien. 12.000 ? hiervon entfielen allein auf die Ermittlung der nachzuerklärenden Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 2002 bis 2008.

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, dass die Honorare im Zusammenhang mit einer Strafverteidigung stünden und daher nicht abzugsfähig seien.

Der Einspruch des Steuerpflichtigen blieb hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten ohne Erfolg.

Der Steuerpflichtige legte daher Klage ein.

Das Finanzgericht gab unserem Steuerpflichtigen Recht. Nach dem Gesetz setze ein Abzug von Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen voraus, dass der Steuerpflichtige die Steuerberatungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Kapitalerträge aufgewendet. Kosten für die Erstattung einer Selbstanzeige seien als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie auf die Ermittlung der nachzuerklärenden Einkünfte entfallen. Nicht steuermindernd geltend können lediglich Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige. Diese stünden nämlich wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren.

Unter Anwendung dieser Grundsätze stellen die Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 ? Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Die geltend gemachten Kosten beziehen sich in dieser Höhe ausschließlich auf die Ermittlung der nacherklärten Kapitaleinkünfte.

Aus diesem Grunde waren sie auch in Abzug zu bringen.

 

(Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.04.2013; 7 K 244/12

Revision anhängig beim Bundesfinanzhof unter VIII R 34/13)

 

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