Millionen, die in den Knast führen: Erhebliche Steuerhinterziehung wird ohne Pardon geahndet

Steuern und Steuerstrafrecht
12.04.2012391 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht die Strafschraube für Steuersünder an. In seinem Urteil vom 07.02.2012 betonen die obersten Strafrichter sehr deutlich, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt sei. Bereits ab hinterzogenen Beträgen von einer Million führt sie künftig regelmäßig ins Gefängnis.

Steuerschulden, die "vergessen" wurden, können sich bitter mit mehrjährigem Freiheitsentzug rächen. Nur die fachversierte Beratung zur Nachversteuerung oder eine Selbstanzeige kann die persönliche Freiheit retten.

Nicht ordentlich erstellte Steuererklärungen in den Jahren 2002 und 2006 mit einer Steuerfolge von rund 1,1 Mio. Euro sollten nach Ansicht der Augsburger Richter, die über den Fall in der ersten Instanz zu entscheiden hatten, für einen Unternehmer und Manager neben einer Geldstrafe zu einem Freiheitsentzug über 2 Jahre mit Bewährung führen. Die Konsequenz: Bei guter weiterer Führung hätte der Übeltäter weiterhin seine Freiheit genießen können. Der Bundesgerichtshof sieht das vollkommen anders und schiebt dem einen unentrinnbaren Riegel vor: Bei derart hohen hinterzogenen Geldbeträgen nützt grundsätzlich nur noch ein klares Signal. Man soll sich nicht mehr mit einer mehr oder weniger hohen Geldsumme "freikaufen" können, sondern muss in den Knast.

 

Sehr eindeutig definiert der BGH, dass schon ein Hinterziehungsbetrag in Höhe von Euro 50.000,00 den Straftatbestand "in großem Ausmaß" erfüllt. Wird das Einziehen der Steuer lediglich gefährdet, so liegt die Grenze bei Euro 100.000,00. Der BGH erhebt deutlich den mahnenden Zeigefinger in seiner Urteilsbegründung. Er fordert, wer sich steuerlich im beträchtlichen Maße unrichtig verhält, muss mit allen rechtsstaatlichen Mitteln zur Raison gebracht werden; hierzu gehöre auch die konsequente Anwendung der Freiheitsstrafe, um die Rechtsordnung zu verteidigen. Dieses solle dazu dienen, die Steuergesetze ernst zu nehmen und nicht auf die Milde von Strafrichtern zu hoffen.

 

Der Bundesgerichtshof erteilt auch in einem anderen Punkt oftmals gebrauchten Verteidigungsargumenten eine Absage: Eine lange Verfahrensdauer, unter der ein Angeklagter zu leiden habe, kann nicht zu seinen Gunsten ins Feld geführt werden. Schließlich läge es in der Natur der Sache, dass Wirtschafts- und Steuerdelikte komplex seien und längere Zeit zur Aufklärung und Aburteilung benötigten als "normale" Straftaten. Wer sich komplexer Strukturen bediene, um sich unredliche Vorteile zu verschaffen, könne nicht auf Nachsicht bei den Richtern bauen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Dieses Urteil setzt die Linie des BGH fort, ernsthaft den Steuerhinterziehern die rote Karte zu zeigen. Die Kontrolldichte im Netz der Zoll- und Steuerfahnder nimmt zu, der Ankauf von Daten aus dem Ausland wird fortgesetzt und die zur Verfügung stehenden Strafen werden zunehmend konsequenter angewendet. Für Steuerdelinquenten wird es Zeit zu handeln. Im Zweifelsfall hilft nur der erfahrene Rat von Fachleuten, die sowohl die steuerliche und steuerstrafrechtliche Seite des Falles beherrschen. Ratsam ist deshalb zunächst die unabhängige Beratung zu suchen und dann erst zur Tat zu schreiten.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 07. Februar 2012, Az. 1 StR 525/11

 

11. April 2012 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)