Muss die Richtervorlage nach Art. 100 GG Umfang und Qualität einer Doktorarbeit haben?

Muss die Richtervorlage nach Art. 100 GG Umfang und Qualität einer Doktorarbeit haben?
08.09.20101031 Mal gelesen
Das Bundesverfassungsgericht watscht den Bundesfinanzhof ab und wirft ihm vor, nicht intensiv genug nachgedacht und sich mit verfassungsrechtlichen Fragen beschäftigt zu haben, bevor es ein Verfahren ausgesetzt und mit der Begründung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe (Art. 100 GG), es halte die fragliche Vorschrift für verfassungswidrig. Soll das eine Abschreckung sein für alle Richter, die sich den Luxus leisten, sich nicht nur als "Mund des Gesetzes" zu verstehen, sondern auch selbständig und frei zu denken darüber, dass der Gesetzgeber auch mal schlichten Mist gebaut haben könnte?

NJW-Editorial

Heft 46/2009

 

Urteilomat?!

Der Zweite Senat des BVerfG "watscht" den BFH ab und weist eine Richtervorlage nach Art. 100 GG zurück mit der Begründung, die Münchener Bundesrichter hätten sich nicht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen nicht berücksichtigt. Nun: Ich weiß nicht, was im Vorlagebeschluss des BFH im Einzelnen steht, wie lang und ausführlich die Vorlage begründet wurde. Eigentlich sollte unterstellt werden, dass Richter beim BFH nicht die Dümmsten sind und wissen, wovon sie sprechen und schreiben. Aber unterstellen wir, der Zweite Senat des BVerfG hätte in der Sache recht, dann ist das Signal, das von einer derartigen Entscheidung ausgeht, für die Entwicklung unseres Rechts ? zurückhaltend formuliert ? abträglich: Denn im Zivilprozessrecht gibt es bei Gegenstandswerten unter 20 000 Euro vorübergehend grundsätzlich keine Nichtzulassungsbeschwerde ? versteckt nicht etwa da geregelt, wo es hingehört, nämlich in § 544 ZPO, sondern in § 26 Nr. 8 EGZPO. Berufungskammern der Landgerichte müssen daher keinerlei Regeln mehr beachten im Wissen, dass über ihnen nur noch der blaue Himmel sich wölbt. Auch in Familiensachen ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO vorübergehend grundsätzlich keine Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Die Oberlandesgerichte können in Familiensachen somit nach Gutsherrenart entscheiden und für ihren Bezirk Landrecht einführen. Beides wird mit Überlastung des BGH begründet ? als ob eine solche nicht auch durch mehr Richter kompensiert werden könnte statt durch weniger Recht. Und: Wenn das BVerfG ? ohne jede gesetzliche Grundlage im BVerfGG ? eigene Zulassungsregeln setzt und ? qua Selbstherrlichkeit ? Verfassungsbeschwerden der Bürger nur noch dann für zulässig erachtet, wenn zuvor noch der sinnloseste aller Rechtsbehelfe, die Gehörsrüge, eingelegt worden ist, wird es besonders pikant, wo es um den Zugang zum Recht für die Armen geht. Das BVerfG hat nämlich eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eben eine solche Gehörsrüge ebenfalls nicht angenommen, was dann auf komplette Verweigerung des Zugangs zur Verfassungsbeschwerde für Arme hinausläuft. So wird nun von einem Richter, der nicht blind an die Verfassungskonformität von Gesetzen glaubt, verlangt, dass er ? wenn er sich aufschwingt, an ein Normenkontrollverfahren überhaupt zu denken ? eine Vorlage von der Qualität einer Inauguraldissertation abliefert, eine Leistung vollbringt, für die ihm keine Zeit zur Verfügung steht. Nicht nur der BGH ist überlastet, auch die Amtsrichter sind es, und das nicht zu knapp.

So kann die Entscheidung des BVerfG vom 22. 9. 2009 (BeckRS 2009, 39625) nur als Wink mit dem Baseballschläger verstanden werden: "Richter dieses Landes, wagt es nicht, uns zu belästigen mit Petitessen, die ihr Richtervorlage nach Art. 100 GG nennt." So bleiben dem Richter nur noch Resignation und Abschreiben: Er hat dann seine Nase tief auf die Spur seines Berufungsgerichts zu heften, stellt eigenes ? kritisches ? Denken ab und passt sich an. Wem nützt es, wenn ich selbst denke und anders entscheide als das Landgericht, das Oberlandesgericht, der BGH ?

 

So mutiert der Richter zum Rechtsautomaten: Oben wirft man Gerichtskosten ein, unten kommt ein Sprüchlein heraus.

 

Rechtsanwalt Eckhard Benkelberg,
Emmerich am Rhein