Bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten unterlaufen den Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Länder sowie der Kommunen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten bisweilen Fehler. Führt die Pflichtverletzung zu einem finanziellen Schaden des Dienstherrn, stellt sich die Frage der Haftung. Kann der Dienstherr von der handelnden Beamtin oder dem handelnden Beamten Ersatz verlangen, hat er die entsprechenden Ansprüche mit Blick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu verfolgen, da die Haftung der Beamtin oder des Beamten letztlich den öffentlichen Haushalt entlastet. Die Anspruchsgrundlage für die Haftung im Innenverhältnis ergibt sich aus § 75 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte und aus § 48 BeamtStG für die Beamtinnen und Beamten, die den Beamtengesetzen der Länder unterfallen.