Jagdrecht
Jagdgesetze der Länder
1 Allgemein
Recht zur Bejagung von Wild.
Als Jagdrecht wird das Recht bezeichnet, auf einem bestimmten Gebiet dem Jagdrecht unterliegendes Wild zu bejagen und sich anzueignen. Inhaber des Jagdrechts ist gemäß § 3 Absatz 1 BJagdG der Grundeigentümer.
Aber: Der Grundeigentümer darf gemäß § 3 Absatz 3 BJagdG sein Jagdrecht nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ausüben. Das Jagdrecht ist vom Jagdausübungsrecht zu unterscheiden: Das in Deutschland herrschende Reviersystem erlaubt die Ausübung des Jagdrechts nur ab einer bestimmten Grundstücksgröße in Jagdbezirken. Dies wird als Jagdausübungsrecht bezeichnet.
Inhaber des Jagdrechts sowie des Jagdausübungsrechts sind folgende Personen:
Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist Inhaber des Jagdrechts der jeweilige Grundstückseigentümer, Jagdausübungsberechtigte die Jagdgenossenschaft.
Bei einem Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer sowohl Inhaber des Jagdrechts als auch Jagdausübungsberechtigter.
Das Jagdausübungsrecht kann verpachtet werden:
Bei einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder Eigenjagdbezirk ist Inhaber des Jagdrechts die Jagdgenossenschaft bzw. der Eigentümer; Jagdausübungsberechtigter der Jagdpächter.
2 Jagdliche Einrichtungen
Das Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich das Recht ein, im Jagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen.