Rechtswörterbuch

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Waffenrecht

 Normen 

WaffG

AWaffV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen

RL 2017/853

BT-Drs. 19/13839 (zu den am 01.09.2020 in Kraft getretenen Änderungen)

WaffKostV

BeschG

BeschussV

Durchführungs-/Ausführungsverordnungen der Länder zum Waffengesetz

RL 93/15

RL 91/477

Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen

 Information 

1. Allgemein

Rechtsgrundlagen des Waffenrechts in Deutschland sind im Wesentlichen das Waffengesetz, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, das Beschussgesetz und die Beschussverordnung.

Zweck des Waffengesetzes ist die Regelung des Umgangs mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Zum 01.09.2020 wurden die durch die EU-Richtlinie 2017/853 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in das deutsche Recht eingearbeitet. Die Änderungen verfolgen laut der Gesetzesbegründung hauptsächlich drei Ziele: Erstens soll der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen erschwert werden. Zweitens sollen sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, das heißt von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen nach Deutschland bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus Deutschland, behördlich rückverfolgt werden können. Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen erreicht werden soll.

2. Waffenarten

Es bestehen gemäß § 1 WaffG folgende Arten von Waffen:

  1. a)

    Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände:

    • Schusswaffen sind u.a.:

      • Langwaffen: Schusswaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm

      • Kurzwaffen: Schusswaffen mit einer Länge von bis zu 60 cm (Revolver und Pistole)

      • Handfeuerwaffen: Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses heiße Gase verwendet werden

      • Selbstladewaffen: Waffen, bei denen nach der ersten Schussabgabe nur durch Betätigung des Abzugs weitere Schüsse abgegeben werden können

    • Waffen gleichgestellte Gegenstände:

      Die Bestimmung der in den Anwendungsbereich fallenden Gegenstände ergibt sich aus Nr. 1.2 der Anlage 1 des WaffG.

      Beispiel:

      Lauf einer Waffe, Schalldämpfer

  2. b)

    Tragbare Gegenstände mit den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG aufgeführten Eigenschaften.

    Beispiel:

    Messer, Totschläger, Schlagringe

Schusswaffen sind vor dem Inverkehrbringen gemäß § 3 BeschussG grundsätzlich einer Beschussprüfung zu unterziehen. Dies gilt auch für Munition etc. Ausnahmen gelten für die in § 4 BeschussG aufgeführten Waffen.

Bei der Beschussprüfung werden die Haltbarkeit, die Handhabungssicherheit, die Maßhaltigkeit und die vorgeschriebene Kennzeichnung überprüft. Die Beschussprüfung wird durchgeführt von den staatlichen Beschussämtern (http://www.beschussamt.de). Eine erfolgreich absolvierte Beschussprüfung wird durch das Anbringen eines Beschusszeichens an der Waffe gekennzeichnet. Das Beschusszeichen besteht aus folgenden Teilen:

  • dem Bundesadler mit dem jeweiligen Kennbuchstaben für die Art des Beschusses

  • dem Ortszeichen des Beschussamtes

  • dem Jahreszeichen für das Jahr der Beschussprüfung

3. Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG

  • Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden

  • Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Ansehen von Schusswaffen nach der obigen Definition

  • Unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Ansehen von Schusswaffen nach der obigen Definition

Gemäß § 42a WaffG ist das Führen von Anscheinswaffen (sowie bestimmten tragbaren Gegenständen wie Messern mit feststellbarer Klinge) in der Öffentlichkeit verboten.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/17717) geht insbesondere von offen geführten Anscheinswaffen ein erhebliches Drohpotenzial aus, das zu kriminellen Zwecken oder zur Begehung groben Unfugs ausgenutzt werden kann. Hinzu kommt, dass die Polizei die täuschend echt wirkenden Nachbildungen im Einsatz mit echten Schusswaffen verwechseln und in der Annahme einer vermeintlichen Notwehr- oder Nothilfesituation mit verheerenden Folgen von der Dienstwaffe Gebrauch machen kann. Da diese Gefahr auch von Anscheinswaffen ausgehen kann, die in einem Holster nur leicht verdeckt getragen werden, wird sowohl das offene als auch verdeckte Führen untersagt. Zulässig ist es jedoch, eine erworbene Anscheinswaffe nach dem Erwerb in einem Behältnis nach Hause zu transportieren.

4. Aufbewahrung

Gesonderte Vorgaben bestehen für die Aufbewahrung von Waffen.

 Siehe auch 

Bewaffnung der Polizei

Finaler Rettungsschuss

Jagd

Jagdschein

Nationales Waffenregister

Notwehr

Schusswaffengebrauch

Waffen - Aufbewahrung

Waffenerwerb

Waffen - Zuverlässigkeit

Schacherbauer: Sportschützen im Waffenrecht; Sport und Recht - SpuRt 2014, 94