Kein Fahrverbot bei langem Zeitablauf nach der Tat wegen Berufungsverfahrens!

Staat und Verwaltung
10.02.2009749 Mal gelesen

Vorliegend hatte das AG Münster den Betroffenen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 2.100,- ? verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Die Berufung vor dem LG Münster wurde verworfen. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich nun die Revision vor dem OLG Hamm. Das OLG Hamm entschied, dass die Revision bezüglich des Fahrverbotes Erfolg hat. Die Anordnung eines Fahrverbots von drei Monaten begegnet rechtlichen Bedenken, weil es als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist. Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.

Allein der Zeitablauf genügt jedoch nicht. Zudem darf der Betroffene die lange Verfahrensdauer nicht selbst verursacht haben, und er muss sich in dieser Zeit verkehrsgerecht verhalten haben. Diese Anforderungen waren vorliegend gegeben, sodass von einem Fahrverbot vollständig abgesehen wurde! OLG Hamm, 4 Ss 21/08

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.