Seit heute regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG), wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Es löst damit das bisher geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Das neue Gesetz regelt jedoch nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren, die in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt wird.
Ziel des neuen Gesetzes soll es sein, Rechtsdienstleistungen durch Nicht-Anwälte zuzulassen. So können alle Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen anbieten. Es wird beispielsweise die Beratung einer KfZ-Werkstatt nach einem Unfall juristisch möglich. Außerdem wird die unentgeltliche Rechtsberatung "unter Anleitung eines Volljuristen" erlaubt (was auch immer "unter Aufsicht" heißt). Dadurch soll eine altruistische - also uneigennützige - Rechtsberatung ohne kommerzielles Interesse des Anbieters z.B. durch Mietervereine, Verbraucherschutzeinrichtungen und Flüchtlingshilfsorganisationen ermöglicht werden. Das Positive der uneingennützigen Beratung in diesem Sinne liegt auf der Hand, unklar wird sein, wer für Fehlberatungen einsteht (auch wenn die Betroffenen ohne das Gesetz oft gar keine Beratung erhalten hätten).
Was ist eine Rechtsdienstleistung?
Der Begriff ist neu. Wikipedia beschreibt ihn so: "Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Das Rechtsdienstleistungsgesetz enthält keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft." "Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte stellt eine Rechtsdienstleistung dar. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine zulässige Nebenleistung handelt. Rechtsdienstleistungen sind dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (etwa Beratung über Fragen des Baurechts und der Sachmängelhaftung durch einen Architekten oder Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken). Zulässig ist auch die Rechtsdienstleistung, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, sowie die rechtliche Beratung von Vereinsmitgliedern durch den Verein (etwa Rechtsberatung durch einen Automobilverein für seine Mitglieder)."
Was ist das Problem?
Spötter werden anmerken, dass es den Anwälten um das Geld geht, was ihnen durch Abgabe "einfacher" Mandate an andere Berufsgruppen verloren geht.
Betrachtet man den Einzelfall, wird es schwieriger. "Umfassender Rechtsrat darf auch in Zukunft nur durch einen Rechtsanwalt erteilt werden" heißt es. Doch suchen Sie den Anwalt überhaupt auf, wenn Sie nicht umfassend beraten werden wollen? Wissen Sie, wann Ihre Frage -juristisch gesehen- kein Fall "echter Rechtsanwendung" ist, die auch weiterhin durch den Rechtsanwalt erfolgen soll?
Irrt sich Ihr Anwalt, können Sie Ihn auf Schadensersatz verklagen. Er hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Meinen Sie, dass die Werkstatt Ihres Vertrauens eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat? Im Zweifel ist dieses Risiko für die Werkstatt nämlich gar nicht versicherbar.
Ein anderes Problem kann dadurch entstehen, wenn z.B. Versicherungen, Rechtsschutzversicherungen oder Auotomobilclubs versuchen sollten, eine Rechtsberatung im o.g. Sinne dem Anwaltsbesuch vorzuschalten, um Kosten zu sparen. Denn letztlich ist das ein wichtiges Anliegen vieler Dienstleister, die eigenen Kosten niedrig zu halten.
Was heißt das für Sie?
Überlegen Sie, ob Sie einen "umfassenden Rechtsrat" oder eine mehr oder minder qualifizierte Meinung eines juristischen Laien benötigen. Ist Rechtsrat als "Hauptleistung" oder als "Nebenleistung" erforderlich? Könnten Sie bei Fehlberatung Fristen versäumen oder Ansprüche verlieren?
Was heißt das für die Kanzlei für Verkehrsrecht?
Wir widmen uns ausschließlich der Rechtsberatung und anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrsrechts. Wir beraten gerne und immer "umfassend" - und wissen, dass unsere Kunden diesen Rat und die evtl. erforderliche umfassende Vertretung zu schätzen wissen. In einzelnen Fällen des Alltags kann eine Laienmeinung durchaus ausreichend sein - das Risiko trägt jedoch stets der Ratsuchende. Wir sehen unsere Tätigkeit durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bedroht.
Warum wurde das RDG (wirklich) erforderlich?
Es dient der Umsetzung der Richtlinlie Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. I. 255, Seite 22) in nationales Recht.