Der Stein des Anstoßes (oder: manchmal sind das Leben und die Haftungslage schlecht!)

Staat und Verwaltung
15.11.20071916 Mal gelesen

Grundsätzlich haftet die Kommune für die von ihr angelegten und in ordnungsgemäßem Zustand zu haltenden Wege.

Beispielhaft hierfür ist das Urteil des OLG Celle (AZ: 9 U 77/99). Eine Verschwenkung im Radweg war nicht ausreichend gekennzeichnet, so dass ein vom Gegenverkehr geblendeter Radfahrer vom Radweg abkam, über das Geländer und in einen betonierten Graben stürzte. Der Gemeinde wurden zwei Drittel der Schuld zugesprochen. In der Folge sicherte sie die Unfallstelle.

Andererseits ist die Rechtsprechung recht großzügig - mit den Gemeinden. So dürfen sich weder Radfahrer noch Autofahrer auf einen guten Straßenzustand verlassen. Sie müssen grundsätzlich mit Schlaglöchern rechnen. Die Pflicht einer Kommune, vor Gefahren zu warnen oder diese zu beseitigen, gelte nur in sofern, wie man sich vor diesen durch die "gebotene Sorgfalt" nicht schützen könne. Das bietet "Ermessensspielraum", der leider oft zugunsten der Kommunen ausgelegt wird:

So stürzte ein Radfahrer in einem großflächigen Schlagloch in einer Unterführung und zog sich lebensgefährliche Kopfverletzungen zu. Er forderte 35.000 Mark Schmerzensgeld. Das Gericht urteilte, der Kläger hätte ein Schlagloch mit den angegebenen Maßen erkennen können - und müssen. Den Unfall führte es auf Unachtsamkeit von Seiten des Radlers oder überhöhte Geschwindigkeit in dem unbeleuchteten Tunnel zurück (LG Meiningen, AZ 3 0 266/00).

Ähnlich ging der Prozess eines Autofahrers aus, der sein Fahrzeug beim Parken auf einem öffentlichen Parkplatz an einem in den Parkraum hineinragenden Findling beschädigte. (OLG Thüringen, AZ: 3 U 1532/99).

Auch Fußgänger müssen sich als "verständige, durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer" erweisen. Eine Frau nutzte den provisorischen Fußweg durch eine Baustelle, der - wie ihr "seit Wochen" bekannt - in einem schlechten Zustand war, stürzte über eine liegen gebliebene Gehwegplatte und verletzte sich dabei. Das Gericht urteilte, die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde könne darauf vertrauen, dass Verkehrsteilnehmer entsprechende Gefahren erkennen und sich diesen dann nicht aussetzen würden (OLG Thüringen, AZ: 3 U 233/00).

Auch die Anwohnerin einer von starkem Bauverkehr geplagten Strasse, die "Rüttelschäden" bei ihrem Auto feststellte und sich selbst auf der lädierten Strasse eine Fußverletzung zuzog, ging leer aus. Eine Gemeinde hätte bei solch offensichtlichen Gefahrenstellen allenfalls eine herabgesetzte Verkehrssicherungspflicht, da die Gefährdung offensichtlich sei. (LG Aachen, AZ: 40 462/99).

Auch eine Gebührenpflicht auf Parkplätzen erhöht nicht automatisch die Verkehrssicherungspflicht durch die Kommune. Wie kontrovers solche Entscheidungen zu juristisch behandelt werden belegt, dass ein Mann, der auf einem öffentlichen, bei Glätte nicht gestreuten Parkplatz stürzte, in erster Instanz noch Schadenersatz von der Kommune zugesprochen bekam, das Oberlandesgericht ihm dieses jedoch in zweiter Instanz wieder absprach (OLG Thüringen, AZ: Aktenzeichen: 3 U 181/00).

Heißt das, dass Sie den Kopf in den Sand stecken müssen und in jedem Fall auf dem Schaden sitzen bleiben?

Nicht unbedingt. Beraten Sie sich mit einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der in einem ersten Gespräch oder im zweiten Schritt nach Akteneinsicht prüft, ob Ihnen der in den genannten Fällen jeweils relevante Vorwurf von "zu geringer Sorgfalt" gemacht werden kann.

Zu einem solchen Gespräch bringen Sie Photos und ggf. Zeugenaussagen mit. Da es oft um erhebliche Schäden mit Schmerzensgeld und Reparaturen am Fahrzeug geht, lohnt es sich, zumindest die Aussichten prüfen zu lassen. Garantien können angesichts der zitierten Ermessenspielräume nicht gegeben werden. Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, kann ein kritischer und sorgfältig vorgehender Anwalt Ihnen von einem Rechtsstreit, auf dessen Folgekosten Sie sitzen bleiben abraten, wenn die Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenig aussichtsreich ist.