Cannabiskonsum und Vorwurf der vorsätzlichen /fahrlässigen Drogenfahrt – Voraussetzungen müssen konkret feststellbar sein!

Staat und Verwaltung
10.10.20071035 Mal gelesen

In dem vorliegenden Fall wurde vom Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a II StVG eine Geldbuße von 400 EUR und ein Fahrverbot für eine Dauer von 2 Monaten verhängt, da er vorsätzlich unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels (hier Cannabis) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dabei genügt, dass die genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Weitere Umstände, wie Auswirkungen auf die Fahrweise und -sicherheit sind nicht notwendig. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Revision ein. Das OLG Frankfurt/ Main hielt bei seiner Überprüfung des Urteils fest, dass es bezüglich des objektiven Tatbestands keine Bedenken gibt.

  • Der empfohlene Nachweisgrenzwert für THC im Blut von 1,0 ng/ml wurde mit 2,2 ng/ml erreicht.
  • Lediglich auf subjektiver Ebene traten Feststellungsprobleme auf.
  • Das AG ging von einem vorsätzlichen Verhalten des Betroffen aus, d.h. dieser hätte den tatbestandsmäßigen Erfolg für möglich halten müssen oder in billigend in Kauf nehmen müssen.
  • Dagegen liegt fahrlässiges Handeln entweder vor, wenn der Täter die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist und infolge dessen den Tatbestand verwirklicht, ohne es zu erkennen (unbewusste Fahrlässigkeit) oder, wenn der Täter es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, jedoch pflichtwidrig und vorwerfbar darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde (bewusste Fahrlässigkeit).

Hier hielt das OLG Frankfurt/ Main fest, dass konkrete Feststellungen in der Urteilsbegründung zum Handeln ergehen müssen, welche die Voraussetzungen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfüllen müssen. Die Feststellungen müssen sich allerdings nicht nur auf den Zeitpunkt des Cannabiskonsums erstrecken, sondern vielmehr auf den Tatzeitpunkt- hier das Führen des Kfz unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr. Von vorsätzlichem Verhalten kann nur ausgegangen werden, wenn der Kfz-Führer sich vorstellt, dass er seinen THC-Wert im Blut noch nicht unter 1,0 ng/ml abgebaut hat. Dagegen ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen, wenn sich der Kfz-Führer nicht bewusst macht, dass er das konsumierte Cannabis noch nicht unter den o.g. Grenzwert abgebaut hat. An der Erkennbarkeit kann es aber fehlen, wenn zwischen dem Konsum und dem Fahrtantritt ein längerer Zeitraum vergeht! Hier lagen zwischen Konsum und Fahrtantritt 23 Stunden. Dann muss der Tatrichter ausführlichere Feststellungen treffen, die darlegen, dass der Kfz-Führer sich hätte bewusst machen können, dass das konsumierte Cannabis bei Fahrtantritt noch Auswirkungen hat. Dies ist vorliegend vom Amtsgericht nicht erfolgt. Somit ist das Urteil vom OLG Frankfurt/ Main aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden (OLG Frankfurt/ Main, 3 Ss 35/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.