Fahrverbot und Augenblicksversagen - Wo Versagen auf Verständnis trifft

Staat und Verwaltung
05.01.20072029 Mal gelesen

Übersieht oder verwechselt man eine Verkehrsanordnung kann leichte Fahrlässigkeit (sog. Augenblicksversagen) vorliegen, mit der Folge, dass unter Umständen ein Fahrverbot nicht angeordnet werden kann. Voraussetzung ist, dass sich die missachtete Verkehrsandordnung nicht jedermann aufgedrängt und die eigene Fehlleistung nicht aus sonstigen Gründen grob fahrlässig ist. Die Grundsätze des Augenblicksversagens können angewendet werden bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß, einem Abstandsverstoß, falschem Überholen, bei Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn einer Autobahn bzw. Kraftfahrstraße oder dem Befahren einer entsprechend gesperrten Straße mit gefährlichen Gütern. Das Institut des Augenblicksversagens trägt dem Umstand Rechnung, dass im heutigen Massenverkehr auch der sorgfältige und rechtstreue Autofahrer momentane Fehlentscheidungen nicht immer vermeiden kann. In den Fällen, in denen ein augenblicklicher Konzentrationsmangel des Fahrzeugführers schlüssig vorgetragen wird (ggf. natürlich mit Beweisantrag), soll dementsprechend das Fahrverbot entfallen können. Allerdings ist nicht jede momentane Fehlleistung geeignet, ein Augenblicksversagen zu begründen, das der Verhängung eines Fahrverbotes entgegensteht. So dürfen Bußgeldbehörden und Gerichte von dem Grundsatz ausgehen, dass Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, sofern sie ordnungsgemäß aufgestellt sind. Das bloße Übersehen eines Verkehrszeichens kann in solchen Fällen kein Augenblicksversagen darstellen, weil der Grund für diese Fehlleistung seinerseits auf grober Pflichtwidrigkeit oder Sorglosigkeit beruht. Man wird daher ein Augenblicksversagen nicht erfolgreich einwenden können, wenn vor der Messstelle das entsprechende Verkehrsschild mehrfach aufgestellt war oder die Geschwindigkeit zuvor mehrfach durch nacheinander aufgestellte Begrenzungsschilder herabgesetzt wurde (sog. Geschwindigkeitstrichter) oder wenn sich die Geschwindigkeitsbeschränkung jedermann aufdrängen musste (Baustellenbereich auf der Autobahn, geschlossene Siedlungsbebauung nach Ortstafel).

Wenn allerdings ein Verkehrsschild nur schwer erkennbar war, ist dies ein Indiz für leichte Fahrlässigkeit und das Fahrverbot kann entfallen. War das Schild gar nicht erkennbar kann möglicherweise sogar der gesamte Vorwurf entfallen. Ein Übersehen der Verkehrszeichen muss also für den Betroffenen leicht möglich gewesen sein und der Betroffene darf nicht selbst schuldhaft die Ursache für das Übersehen eines Verkehrsschildes oder einer Lichtzeichenanlage gesetzt haben.

Der Betroffene darf dementsprechend z.B. nicht vortragen sein Wahrnehmungsfehler sei wegen eines Gespräches, dem Bücken nach einem Gegenstand, oder dem Betrachten eines liegen gebliebenen Fahrzeugs oder wegen Termindrucks zustande gekommen. Auch wird er  nur schwer einwenden können, dass er sich außerhalb des Geltungsbereichs der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gewähnt habe, wenn sich wegen der Art der Bebauung der innerörtliche Charakter einer Straße aufdrängen musste.

In Fällen von Rotlichtverstößen kann ein Augenblicksversagen prinzipiell erfolgreich vorgetragen werden, wenn der Betroffene von zu früh oder seitlich von ihm startenden anderen Fahrzeugen "mitgezogen" wird. Es ist hier eine Art psychische "Sog-Wirkung" anerkannt, die diesen sog. Mitzieheffekt auslöst. Ähnliches gilt, wenn der Betroffene das für ihn bestimmte Lichtzeichen mit dem für eine andere Spur geltenden Lichtzeichen verwechselt oder wenn er an einer Fußgängerampel nach dem Überqueren sämtlicher Fußgänger oder aufgrund des bereits eingesetzten Gegenverkehrs annimmt, dass er bereits Grünlicht hat. Nur bei völligem Übersehen einer Lichtzeichenlage wird ein Augenblicksversagen allerdings nur selten schlüssig vorzutragen sein.   

In den Fällen von Verstößen gegen die Einhaltung des Mindestabstands sowie in den Fällen des Wendens, Fahren gegen die Fahrtrichtung oder des Rückwärtsfahrens wird für das Augenblicksversagens ebenfalls in der Regel kein Raum sein, da sich die objektive Gefährlichkeit dieses Verhaltens dem Betroffenen derart deutlich aufdrängt, dass auch subjektiv eine grobe Pflichtwidrigkeit nahezu zwingend anzunehmen ist.   

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Der Verfasser ist hauptsächlich als Verteidiger in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren tätig.

Der Text dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist daher ausgeschlossen.