Ein gesetzlich Versicherter (GKV) hat keinen Kostenerstattungsanspruch wegen der künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau, wenn diese die gesetzliche Altersgrenze (in § 27a SGB V) von 40 Jahren überschritten hat. Dabei ist der Leistungsausschluss durch eine Höchstaltersgrenze gerechtfertigt, da Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahrs das natürliche Konzeptionsoptimum überschritten haben und die Konzeptionswahrscheinlichkeit nach dem 40. Lebensjahr erheblich geringer ist. Im Übrigen soll durch die obere Altersbegrenzung auch einer starken Gewichtung des künftigen Wohls des erhofften Kindes gedient werden;
so Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.06.2009, Az. B 3 KR 7/08 R.
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