Krankentagegeldversicherung - Arbeitsplatzunverträglichkeit durchMobbing

Soziales und Sozialversicherung
10.10.20091624 Mal gelesen

Die Gerichte haben sich in den vergangenen Jahren bereits mehrfach mit der Frage befassen müssen, ob Krankentagegeld an den arbeitsunfähig krankgeschriebenen Versicherten gezahlt werden muss, wenn dieser Mobbing oder auch Bossing ausgesetzt und wegen der damit verbundenen Konfliktbelastungen erkrankt ist. Hier soll zwischen leistungsauslösender Arbeitsunfähigkeit auf der einen Seite und arbeitsplatzbezogener Unfähigkeit zur Berufsausübung auf der anderen Seite zu unterscheiden sein. Die Abgrenzung gestaltete sich offensichtlich schwierig und führt möglicherweise zu Ungerechtigkeiten und unbilliger Anspruchsverkürzung zu Lasten der Versicherten.

In dem Verfahren zur Entscheidung des OLG Köln vom 13. Februar 2008 (5 U 65/05) erlitt eine Lehrerin wegen gutachterlich bestätigten, wahrgenommenen oder tatsächlichen, Mobbings durch das Lehrerkollegium erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die zur ärztlich bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten. Vorliegend hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass die Betroffene an einem konfliktfreien, also nicht krankmachenden Arbeitsplatz ihre Berufstätigkeit als Lehrerin durchaus ausüben könne, sie demnach für den Beruf als Lehrerin vollständig leistungsfähig sei. Diese Wertungsansätze, welche dem Begriff der Berufsunfähigkeit entlehnt erscheinen, haben andere Instanzgerichte in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls bemüht.

Der BGH hat bislang noch nicht über die Revision zu dem Urteil des OLG Köln entschieden. Jedoch spricht vieles dafür, dass der BGH in Anknüpfung an frühere Wertungen (vgl. VersR 93, 297; OLG Hamm VersR 87, 607) zu krankentagegeldbezogenen Rechtsstreitigkeiten nicht davon ausgehen wird, dass die Versicherungsnehmer, welche den konkreten Verdienstausfallschaden absichern wollten, auf die theoretische (!) Möglichkeit, die durch Krankheit behinderte Arbeitskraft anderweitig noch einsetzen zu können, verwiesen werden dürfen. Darauf und auf weitere gewichtige Argumente sollten die Krankentagegeldversicherer hingewiesen werden. Hierzu sowie zur Frage einer vorsorglich zu erhebenden Zahlungsklage kann Sie ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten und vertreten.

Almuth Arendt-Boellert
Rechtsanwältin