Sozialversicherungsbeiträge in der Insolvenz

Soziales und Sozialversicherung
09.10.20092516 Mal gelesen
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat mit einer Entscheidung vom 28. April 2009 (Az.: 6 C 70/09) aufgezeigt, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung trotz gesetzlicher Neuregelungen immer noch nicht insolvenzfest sind. Selbst wenn die Beiträge von einem Arbeitgeber noch vor der Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt werden, sind sie vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters nicht sicher.
 
Die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO spielt in fast allen Insolvenzverfahren eine bedeutende Rolle. Regelmäßig prüfen die Insolvenzverwalter nach Eröffnung der Verfahren genauestens die Zahlungen, die  der Insolvenzschuldner in den Monaten vor der Antragsstellung oder auch danach vorgenommen hat, und machen von ihren Gestaltungsrechten Gebrauch. Hintergrund ist, dass oftmals einzelnen Gläubigern vor Verfahrenseröffnung noch Befriedigung gewährt wird, während anderen Gläubigern lediglich die Anmeldung ihrer Forderungen zur Tabelle bleibt. Diese "Zufallsergebnisse" werden dadurch ausgeglichen, dass der zunächst befriedigte Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen das aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners Erlangte zurückzahlen muss.
 
Über einen solchen - an sich verhältnismäßig einfach gelagerten - Sachverhalt hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im April diesen Jahres zu entscheiden. Der Fall wies aber eine erhebliche Besonderheit auf. Der Gläubiger, der erfolgreich die Vollstreckung betrieben hatte, hatte nach einer zivilrechtlichen Betrachtung außerhalb des Insolvenzrechts überhaupt nicht auf das Vermögen des Insolvenzschuldners zugegriffen.
 
Geklagt hat ein Insolvenzverwalter gegen eine Sozialversicherung, die sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung eingezogen hatte. Die Versicherung vertrat dabei - völlig nachvollziehbar - die Auffassung, dass zumindest der Arbeitnehmeranteil bei ihr verbleiben müsse. Dabei konnte sie sich mit breitem Kreuz auf die erst zum 1. Januar 2008 eingeführte Neuregelung des § 28 SGB V berufen, wonach eine Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags immer als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt. Diese Fiktion soll nach dem Gesetzesentwurf dazu dienen, im Insolvenzfall den Besitzstand des Arbeitnehmers zu sichern. Und warum soll der Insolvenzmasse etwas "zurück"gewährt werden, was nie aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners erbracht wurde?
 
Aus Gründen der Gleichheit - so zumindest das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Dies hat entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Gläubigerin wie eine Sozialversicherung nicht privilegiert werden dürfe. Die Sozialversicherung müsse auch die bereits erhaltenen Arbeitnehmeranteile an den Insolvenzverwalter zahlen. Die Diskrepanz zwischen der Regelung im SGB und der insolvenzrechtlichen Betrachtungsweise könnte kaum größer sein. Dies war wohl auch dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg klar, das zumindest - zur Hoffnung der Arbeitnehmer - die Sprungrevision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.